BMF zu Doppelbesteuerung bei Mallorca-Immobilien

Eigentümer spanischer Ferienimmobilien bleiben im Fokus der Finanzbehörden: Das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Dienstanweisung an die Finanzämter vom 26.10.2018 Stellung zu umstrittenen Anwendungsfragen des neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien von 2013 bezogen, die für Eigentümer von Mallorca-Immobilien große Bedeutung haben. Der von Immobilien-Eigentümern zu berücksichtigende, ohnehin lange Pflichten-Katalog wird damit nochmals erweitert.

Kurz zusammengefasst bezieht sich das BMF-Schreiben auf die umstrittene Frage, ob die Neuregelung im DBA Deutschland-Spanien 2013 in Art. 13 Abs. 2 DBA zur Besteuerung von Immobilien-Gesellschaften („Societad Limitada“ bzw. S.L.) nach Entstrickungs-Grundsätzen auch ohne eine Handlung des Steuerpflichtigen und ohne finanziellen Zufluss führt. Hintergrund ist, dass nach dem neuen DBA eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch im Belegenheitsort erfolgen kann und das deutsche Besteuerungsrecht insoweit beschränkt wird. Wird die Frage der sogenannten „passiven Entstrickung“ bejaht – wie nunmehr vom BMF ausdrücklich getan, soll eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst und fällig werden. Dass das BMF eine passive Entstrickung für gegeben sieht, ist zwar nicht im Sinne einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage zu deuten, unter anderem weil der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen der finalen Entnahmetheorie entschieden hat, dass die Anwendbarkeit einer neuen DBA-Norm nicht zur Entstrickungsbesteuerung führt (BFH v. 16.12.1975, VIII R 3/74, BStBl. II 1976, 246). Aber die mit den Anwendungsfragen des DBA verbundenen Unsicherheiten, die im Einzelnen hoch umstritten sind, sind durch das BMF-Schreiben jedenfalls nicht verringert worden.

Der gesonderte Hinweis auf § 138 Abs. 2 AO dürfte insbesondere Immobilieneigentümer in der S.L.-Gestaltung aufschrecken. Denn hiernach sind unter anderem Auslandsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften wie der S.L. dem Finanzamt ungefragt mitzuteilen. Unterbleibt dies oder ist dies unterblieben, kann diese Pflichtverletzung gem. § 379 Absatz 2 Nr. 1 oder 1d AO mit Bußgeldern von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Hier finden Sie das Schreiben des BMF im Wortlaut:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2018-10-26-passive-entstrickung-aufgrund-erstmaliger-anwendung-eines-abkommens-zur-vermeidung-der-DBA.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Interview zum angeblichen Ermittlungsverfahren gegen EX-VW-Vorstand Winterkorn

Im Zusammenhang mit dem angeblichen Ermittlungsverfahren gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn wegen Steuerhinterziehung hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 30.08.2018 der Wirtschaftsredaktion des Senders NDR Info ein Interview gegeben. Die Anmoderation des Beitrags lautete:

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt kein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn. Damit hat die Behörde am Mittag einen anderslautenden Bericht der „Bild am Sonntag“ von gestern klargestellt. Ulrich Czisla berichtet

Hier können Sie den Beitrag hören:

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter https://www.steuerjuristen.com/Steuerstrafrecht

Verdeckte Gewinnausschüttung bei spanischen S.L.: RA Michael Olfen im Private Banking Magazin zu strafrechtlichen Konsequenzen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.) an ihren deutschen Anteilseigner in Form einer unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilie sind in Deutschland steuerpflichtig. Das hat das höchste deutsche Steuergericht (Bundesfinanzhof, BFH) bereits 2013 festgestellt. In einem Gastbeitrag für das Private Banking Magazin hat RA Michael Olfen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen beschrieben sowie Beispielrechnungen aufgeführt, die zeigen, dass die kritische Grenze zu einer Haftstrafe bei einer Nichterklärung schnell erreicht ist https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-ferienimmobilien-wann-eine-haftstrafe-unvermeidlich-ist/

Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in Paragraph 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach einer Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 liegt eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

Dabei ist auch zu beachten, dass ein besonders schwerer Fall  strafrechtlich erst zehn Jahre nach Tatbeendigung verjährt. Nur in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon nach fünf Jahren ein – gegenüber dem Finanzamt sind allerdings alle verschwiegenen Einkommen zehn Jahre lang nachzuversteuern.

Durch den mittlerweile automatisierten Austausch von Finanzdaten nach Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann entsprechende Auskünfte von den Steuerpflichtigen verlangt werden. Mehr dazu: https://www.steuern-und-strafe.de/finanzkonten-inf…saustauschgesetz/ ‎Eine Liste aller teilnehmenden Länder finden Sie hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten)

Sind die ausländischen Immobilienbeteiligungen nicht gemäß Paragraph 138 Absatz 2 AO pflichtgemäß den deutschen Finanzbehörden angezeigt worden, ist damit zu rechnen, dass nicht nur nachträglich Steuern und Zinsen eingefordert, sondern auch Strafverfahren eingeleitet werden. Die Abgabe einer rechtzeitigen Selbstanzeige könnte daher vielfach die letzte Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit sein.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.steuerjuristen.com/Immobilien-Spanische-SL

BMF veröffentlicht finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018

Von den Åland-Inseln und Andorra bis Zypern: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor wenigen Tagen die finale Liste aller 86 Länder vorgelegt, mit denen die deutschen Finanzbehörden zum Stichtag 30. September 2018 alle Finanzdaten von Steuerpflichtigen austauschen werden. Grundlage hierfür ist die Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz –FKAustG.

Mit dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, die die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 erfüllen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt, und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Enthalten sind alle Statten, die einen bilateralen Austausch vereinbart haben, sowie Länder wie Panama, die Britischen Jungferninseln, die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere, die aufgrund einer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwar ihre Finanzkonteninformationen an die Bundesrepublik Deutschland übermitteln, ihrerseits aber keine entsprechenden Informationen von den deutschen Behörden erhalten.

BFH: Sechs Prozent Zinsen auf Steuern sind realitätsfern

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat er daher die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Der BFH ist der Meinung, dass die in §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen von einhalb Prozent pro Monat einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer realitätsfern seien. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, und verletze so den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Es bestünden zudem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO nach Angaben des BFH in den letzten Jahren über zwei Milliarden Euro.

In dem dem BFH vorliegenden Fall hatte das Finanzamt auf eine nachzuzahlende Steuer von 1.984.800 €  Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 € für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 festgesetzt. Die Antragsteller hielten die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat für verfassungswidrig und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber gab der BFH am 25.April dem Antrag statt und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.

 

Der BFH äußerte zudem die Meinung, dass der Gesetzgeber überprüfen müsse, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei, oder ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.

Steuerbehörden überprüfen Airbnb-Vermieter

Die Finanzbehörden wollen deutsche Airbnb-Vermieter auf mögliche Steuerhinterziehung überprüfen. Dazu habe Deutschland ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, dem Europa- Sitz des Unterkunfts-Vermittlungsportals, berichtet die Wirtschaftswoche. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn habe auf Initiative des Hamburger Finanzsenats bereits eine entsprechende Gruppenanfrage nach Dublin geschickt, um die Herausgabe der Daten zu erreichen. Auf Grundlage dieser Daten will die Finanzbehörde demnach die Steuererklärungen der als Vermieter registrierten Deutschen überprüfen.

Wer in der Vergangenheit Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen über das Portal Airbnb nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat, riskiert neben der steuerlichen Nacherhebung die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Bei Hinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), es können also noch Zeiträume bis weit in die Vergangenheit nacherhoben werden. Die steuerliche Nachforderung wird verzinst (§ 233a bzw. § 235 AO). Steuerstrafrechtlich kommen abhängig von der Höhe nicht erklärter Beträge die Einstellung mit oder ohne Geldauflage oder Geldstrafen in Betracht. Ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 € droht nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich Haft mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO).

Welche Handlungsoptionen bestehen?

Zunächst ist die Gruppenanfrage gestellt und noch nicht beantwortet. Die Zulässigkeit von Gruppenanfragen ist allgemein nicht unumstritten und muss anhand des konkreten Falls und der einschlägigen Rechtsgrundlagen geprüft werden. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Gruppenanfrage die Herausgabe von Nutzerdaten des Portals Airbnb abwenden werden. Wer erkennt, dass er falsche Angaben in einer Steuererklärung gemacht hat, kann unter Umständen – dies mussebenfalls im Einzelfall geprüft werden – eine Berichtigungserklärung gem. § 153 AO abgeben. Diese muss allerdings unverzüglich erfolgen. Andernfalls kann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen – allerdings nur solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Aus diesem Grund ist auch mit Blick auf die Festsetzungsfrist von zehn Jahren ein Zuwarten mit der Hoffnung, dass die Gruppenanfrage unbeantwortet bleibt oder die Informationen durch Airbnb nicht herausgegeben werden, nicht ratsam.

Interview zu Malta-Leasing-Modell im Private Banking Magazin

Das Private Banking Magazin hat mit den Rechtsanwälten Sascha König und Michael Olfen über die Folgen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Malta, Zypern und Griechenland im Zusammenhang mit Yacht-Leasing-Modellen  gesprochen. In dem Interview erklären die beiden das Malta-Leasing-Modell und erläutern die möglichen steuerlichen und zum Teil strafrechtlichen Konsequenzen für in Deutschland steuerpflichtige Yachten-Nutzer. (siehe auch https://www.steuern-und-strafe.de/wp-admin/post.php?post=2047&action=edit

Unter anderem erklärt Rechtsanwalt Sascha König, „dass bereits seit der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 04. Oktober 2017 – und nun spätestens durch die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission – durchgreifende Zweifel an der unionsrechtlichen Rechtmäßigkeit des Malta-Leasing-Modells bestehen. Was dazu führt, dass die in Malta in der Vergangenheit eingereichten Umsatzsteuererklärungen – vor allem der Leasinggeberin – unionsrechtlich wohl in sehr vielen Fällen zu beanstanden sind.Diese Beanstandung betrifft zwar in aller Regel nicht das deutsche, sondern allein das maltesische Besteuerungsrecht. Aber: Im Paragrafen 370 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung ist der erweiterte örtliche und sachliche Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung bei Verkürzung von Umsatzsteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union festgeschrieben. Die unionsrechtswidrige Festsetzung von Umsatzsteuern in Malta ist also auch in Deutschland von Bedeutung, da die Norm den deutschen Strafverfolgungsbehörden einen entsprechenden Ermittlungsauftrag auferlegt.“

Das ganze Interview finden Sie hier: https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-yachten-beim-malta-leasing-modell-droht-schnell-eine-haft/

Weitere Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt: https://www.steuerjuristen.com/Yachten-Malta-Leasing-Modell

 

 

EU-Kommission nimmt Yacht-Leasing ins Visier

Die EU-Kommission hat Anfang März ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta, Zypern und Griechenland eröffnet. Grund: Die dort gängige Praxis der Besteuerung von großen Yachten könne zu starken Wettbewerbsverzerrungen führen. Damit nimmt die Europäische Kommission ein bislang sehr verbreitetes Modell zur Finanzierung von Yachten ins Visier.

Das sogenannte „Malta-Leasing-Modell“ führt zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerbelastung im Vergleich zum direkten Erwerb durch den zukünftigen Yachtnutzer. Es ist im Zusammenhang mit der Anschaffung von großen Yachten weit verbreitet – und wird durch die dortige Veranlagungspraxis sogar von der maltesischen Finanzverwaltung unterstützt.

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-1451_de.htm

Tax Compliance in Unternehmen – Beitrag im „private banking magazin“

Panama-und Paradise-Papers, Automatischer Informationsaustausch zwischen rund 60 Staaten sowie zahlreiche Leaks bei Banken und Anwaltskanzleien: Wer bei der Steuer trickst, muss mittlerweile mit Aufdeckung rechnen. Aber auch unbeabsichtigt entstehen in Unternehmen häufig Fehler steuerlicher Art. Ein Tax-Compliance-System kann helfen, derartigen Fehlern vorzubeugen und Haftungs- und Strafrisiken zu vermeiden.

Was ein solches Tax-Compliance-System leisten kann und sollte, erklärt RA Michael Olfen in seinem Gastbeitrag im private banking Magazin (ET 13.02.2017) und bereits online unter https://www.private-banking-magazin.de/tatort-firmenzentrale-innerbetriebliche-kontrollsysteme-koennen-in-steuersachen-entlasten/

 

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