Entziehung der Approbation wegen Steuerhinterziehung ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 03.02.2020 – 13 A 296/19 die Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.11.2018 bestätigt, die die Entziehung der Approbation wegen Steuerhinterziehung durch die zuständige Behörde für rechtmäßig erklärt hatte. Der betroffene Arzt sei „unwürdig“ für die weitere Berufsausübung, so die Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht führte hierzu u.A. Folgendes aus:

„Die vom Kläger begangenen Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begründen ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Der Kläger hat über einen langen Zeitraum seine Einnahmen als Arzt nicht bzw. nicht vollständig erklärt. Er hat mit persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt und einen erheblichen Schaden von insgesamt fast 155.000,00 Euro für die Allgemeinheit bewirkt. Darüber hinaus hat er einen noch höheren Schaden zu bewirken versucht. Solche Steuerhinterziehungen sind keine ‚Kavaliersdelikte’, sondern gravierende Straftaten, welche jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers stehen.“

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die begangenen Taten sogar das Patienten-Arzt-Verhältnis erschüttern können. Dies wirkt auf den ersten Blick sehr weitgehend, ist aber überwiegend einheitliche Verwaltungsrechtsprechung.

Hintergrund ist, dass der Rechtsprechung zufolge ein Arzt, der straffällig wegen Steuerhinterziehung wird, bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung verliert. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht demnach in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt.

Auch wenn nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit rechtfertigt, ist regelmäßig die Annahme der „Unwürdigkeit“ nach der Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme rechtfertigt, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg. Sollte eine Steuerhinterziehung nur über einen gewissen Zeitraum erfolgen, danach aber wieder unterbleiben, bedeutet dies in der Regel nicht, dass die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit die Würdigkeit des Mediziners wieder herstellt.

Da die Approbation Grundlage der ärztlichen Berufsausübung ist, ist mit Vorwürfen der Steuerhinterziehung in diesem Berufszweig sehr umsichtig umzugehen. Mögliche verwaltungsrechtliche Folgen sind also zwingend in ein Beratungs- und Verteidigungskonzept einzubeziehen, um bereits im frühen Verfahrensstadium – bei Selbstanzeige oder Verteidigung – die Weichen für einen späteren Erhalt der Approbation zu stellen.