Aktuelle Staatenaustauschliste für die automatische Übermittlung von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen  

Das BMF hat mit einem Schreiben vom 11. Februar 2022 vorläufig bekannt gegeben, mit welchen Ländern zum 30. September 2022 ein automatischer Austausch von Informationen über ausländische Finanzkonten in Steuersachen erfolgt. Die vollständige Liste können Sie unter diesem Link einsehen. 

Das Übermitteln von Finanzkonteninformationen erfolgt auf Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG). Demnach werden zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der dafür zuständigen ausländischen Behörde automatisch die fraglichen Daten ausgetauscht. Eine abschließende Liste aller Staaten, die sich am Datenaustausch beteiligen, wird das Bundesfinanzministerium bis Ende Juni 2022 bereitstellen.  

Spanische Steuerbehörden nehmen Ausländer ins Visier

Das spanische Finanzministerium hat angekündigt, in diesem Jahr die Kontrolle von Personen zu verstärken, die sich trotz eines Wohnsitzes in Spanien als ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig erklären. Dies sieht der Steuerkontrollplan 2021 (Plan de Control Tributario 2021) vor, dessen allgemeine Richtlinien nun im offiziellen Staatsanzeiger (Boletin Oficial del Estado – BOE) veröffentlicht wurden. Mithilfe von Big-Data-Tools sollen alle relevanten Informationen erhoben werden. Dazu zählen der Erfahrung nach Punkte wie gewöhnlicher Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt und Vermögen. Grundlage sei eine im Laufe des vergangenen Jahres erstellte systematische Analyse der Steueransässigkeit für eine große Gruppe von Steuerzahlern, die in den Steuerdatenbanken als „nicht steueransässige Personen“ aufgeführt sind. Diese Analyse, so das Finanzministerium, habe es erleichtert, „die notwendigen Beweise zu erhalten, um den steuerlichen Wohnsitz in Spanien von einigen dieser relevanten Vermögenswerte zu bestimmen„.  Diese Daten erlaubten, „ab dem Jahr 2021 die Kontrollhandlungen für diese Bürger zu intensivieren“.

Die Ankündigung der Behörde passt in die derzeitige Strategie der spanischen Finanzverwaltung, insbesondere bei großen Vermögenswerten die Steuerabschöpfung sicher zu stellen. Das bezieht sich nicht nur auf die Erhebung von Einkommenssteuern. So wurde zum 1.1.2021 die 2011 beschlossene Abschaffung der Vermögenssteuer, die ursprünglich bereits zum 1.1.2020 in Kraft treten sollte, auf Eis gelegt. 2020 war sie mit Hinweis auf Corona aufgeschoben worden. Ein neuer Termin für die Beendigung dieser Steuerart steht derzeit nicht fest.

Auch Nichtsteuerresidenten haben in Spanien die beschränkte Steuerpflicht zu erfüllen. Ab einer Besteuerungsgrundlage von über 700.000 Euro müssen sie Vermögenststeuer  für alle Güter und Rechte in Spanien bezahlen. Ab einem Vermögenswert von über 2 Millionen Euro besteht eine Erklärungspflicht.

Die Erhebung der Vermögenssteuer unterliegt den autonomen Regionen. Für die Balearen gilt folgende Tabelle:

Besteuerungsgrundlage
(bis EUR)
Steuerzahllast
(EUR)
Steuerzahllast Schwelle
(bis EUR)
Steuersatz Vermögenssteuer
(%)
0,00 0,00 170.472,04 0,28
170.472,04 477,32 170.465,00 0,41
340.937,04 1.176.23 340.932,71 0,69
681.869,75 3.528.67 654.869,76 1,24
1.336.739,51 11.649,06 1.390.739,49 1,79
2.727.479,00 36.543,30 2.727.479,00 2,35
5.454.958,00 100.639,06 5.454.957,99 2,90
10.909.951,99 258.832,84 folgend 3,45

Welche Auswirkungen dies für Immobilienbesitzer in Spanien hat, ist im Einzelfall zu klären. Sprechen Sie und gerne an.

Spanisches Finanzamt muss steuerpflichtige Deutsche über Heimatadresse kontaktieren

Für in Spanien steuerpflichtige Deutsche ist ein wichtiges und etwas überraschendes Urteil rechtskräftig geworden. Im Oktober 2019 hatte das Wirtschaftsverwaltungsgericht der Balearen (TEAR – Tribunal Económico Administrativo de Baleares) entschieden, dass das lokal zuständige Finanzamt (ATIB – Agencia Tributaria de les Illes Balears) EU-Bürgern, die keinen festen Wohnsitz in Spanien haben, Benachrichtigungen an ihre Heimatadresse zustellen müsse. Nun ist die Einspruchsfrist des Finanzamtes gegen dieses Urteil abgelaufen. Die Rechtsprechung ist für alle so genannten Nichtresidenten von Bedeutung, die beispielsweise durch den Besitz einer Immobilie in Spanien dort steuerpflichtig sind.

Die Klägerin hatte bei der Veräußerung ihrer Immobilie auf Mallorca einen hohen Gewinn erzielt und war nach Deutschland zurückgekehrt, ohne ihren neuen Wohnsitz beim spanischem Finanzamt anzugeben, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Das Finanzamt schickte ihr daraufhin einen Bescheid, mit dem sie aufgefordert wurde, die entsprechenden Steuern nachzuzahlen – allerdings an die veraltete Adresse auf Mallorca, zu der die Klägerin keinen Zugang hatte.

Die Fristen verstrichen, und das Finanzamt ging dazu über, die Benachrichtigung im Amtsblatt zu veröffentlichen und die Konten der Mandantin zu pfänden. Die Frau verklagte daraufhin das Finanzamt und bekam im Oktober vom TEAR recht: Das Wirtschaftsverwaltungsgericht entschied, dass das Finanzamt in diesem Fall nicht nach dem juristischen Prinzip von Treu und Glauben gehandelt habe, da es ein Leichtes gewesen wäre, die Anklägerin über ihre deutsche Adresse zu kontaktieren, zumal diese Anschrift in der Kaufurkunde vermerkt war. Aus diesem Grund erklärte das Gericht die Benachrichtigungen auf Mallorca für nichtig, obwohl die Klägerin selbst ihrer Pflicht, dem Finanzamt ihre neue Anschrift mitzuteilen, nicht nachgekommen war.

Zum Hinterrund: In Spanien gibt es neben dem zentralen Wirtschaftsverwaltungsgericht mit Sitz in Madrid (TEAC) für jede autonome Region ein weiteres Gericht ( TEAR). Sowohl das TEAC als auch die verschiedenen TEAR entscheiden über Einsprüche gegen Bescheide der Finanzverwaltungen und sind dem spanischen Finanzministerium unterstellt. Ob ein bestimmter Sachverhalt vom zentralen oder vom regionalen Wirtschaftsverwaltungsgericht bearbeitet wird, hängt von der Höhe der Klagesumme ab – bei sehr hohen Summen liegt die Kompetenz in der Hauptstadt Madrid. In dem hier entschiedenen Fall lag die Zuständigkeit beim Wirtschaftsverwaltungsgericht der Balearen.

(Quelle: Mallorca-Zeitung)

Spanische Rechtsanwaltschaft mit neuem Schuldner-Register

Laut Schätzungen der spanischen Anwaltschaft (Consejo General de la Abogacia Español; https://www.abogacia.es) sind rund 80 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten von Unternehmen und Privatschuldnern nicht in einem der verschiedenen Schuldnerverzeichnisse (z.B. ASNEF und RAI) eingetragen. Deshalb hat das Consejo nun ein Register gerichtlich titulierter Schulden (Registro de Impagados Judiciales; https://registrodeimpagadosjudiciales.es) eingerichtet, in das Rechtsanwälte mit Zustimmung des forderungsberechtigten Mandanten titulierte Forderungen eintragen können.
Dies ermögliche einerseits eine größeren Transparenz. Außerdem wachse so der Druck auf säumige Zahler. Denn allein die Androhung einer Eintragung den Schuldner könne diese veranlassen, die fälligen und titulierten Forderungen zügig auszugleichen.