Die Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das BMF

Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Schreiben vom 5.2.2024 (IV D 1 – S 0062/23/10003) an zahlreichen Stellen überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung– insbesondere zum Ort der Geschäftsleitung und zur Betriebsstätte – angepasst und wichtige Ergänzungen vorgenommen.

In AEAO zu § 10 Ziffer 1. wird die „Geschäftsleitung“ als der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86).

Unter Ziffer 4. zu § 10 im AEAO wird hierzu detaillierter dargelegt, dass die Oberleitung als „Ausübung von Leitungsfunktionen“ üblicherweise in dafür geeigneten Räumen ausgeübt wird. Allerdings ist lt. BMF-Schreiben eine feste – und zudem eigene – Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, hierfür nichterforderlich. Geschäftsleitende Handlungen i. S. d. Tagesgeschäfts eines Unternehmens können auch in der Wohnung des Geschäftsführers vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.1.1991, I R 22/90, BStBl II S. 554).

Die Geschäftsleitungsbetriebstätte kann sich aber beispielsweise auch in den Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft (BFH-Urteile vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86, und vom 23.3.2022, III R 35/20, BStBl II S. 844) oder dem als Unterkunft bereitgestellten Baucontainer o. ä. im Bauleistungsgewerbe (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1998, I R 138/97, BStBl 1999 II S. 437) befinden.

Viele Unternehmer oder Freiberufler nutzen zunehmend sogenannte co-working oder shared-office Arbeitsplätze mit weiteren Bürodienstleistungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Einschaltung eines Büroservice-Unternehmens ist nach der Verwaltungsanweisung aber nur dann beachtlich, wenn dort tatsächlich unternehmerische Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.

Das heißt, der Abschluss eines Miet-/ Nutzungsvertrags, der die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des shared-office-Platzes ermöglicht, ist allein kein Kriterium für die Annahme einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte, wenn von dort keine tatsächlich unternehmerischen Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.

In der aktuellen Verwaltungsanweisung wird der Begriff der „Betriebsstätte“, der in zahlreichen Normen Bedeutung erlangt (z.B. §§ 12, 18 usw.) und eine große Rolle für die Anknüpfung der Besteuerung spielt, ebenfalls weiter konkretisiert und ergänzt.

So wird im AEAO unter § 12 Ziffer 1. auf die Betriebstätte eingegangen, wonach gemäß § 12 Satz 1 AO die Annahme einer Betriebstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraussetzt, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteil vom 5.11.2014, IV R 30/11, BStBl 2015 II S. 601)

In diesem Kontext wird auch zum Homeoffice als Betriebsstätte durch das BMF Stellung genommen. Danach begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers. Auch abkommensrechtlich begründet ein häusliches Homeoffice nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebsstätte (feste Einrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 4 OECD-MA).

Dies gilt laut der Verwaltungsanweisung auch bei:

  • Übernahme der Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung durch den

Arbeitgeber;

  • Abschluss eines Mietvertrages über häusliche Räume des Arbeitnehmers

zwischen Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter), außer der

Arbeitgeber ist im Einzelfall tatsächlich befugt, die Räume anderweitig zu

nutzen (etwa durch ein Recht zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die

Räume oder ein Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur

Arbeitssicherheit);

  • Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den

Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt. Anderes kann gelten, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese Verfügungsmacht des Unternehmens vermittelt.

Eine Klarstellung zu § 12 Ziffer 10 ist für das internationale Steuerrecht und die Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen wichtig. Das BMF-Schreiben erwähnt noch abschließend gesondert – ohne dass es dazu eigentlich eines besonderen Hinweises nach der geltenden BFH-Rechtsprechung bedurft hätte – dass soweit die Steuergesetze (insbes. EStG und GewStG) den Begriff „Betriebstätte“ verwenden, ohne ihn selbst abweichend von § 12 AO zu definieren (wie etwa § 41 Abs. 2 EStG), sich dieser Begriff grundsätzlich nicht nach der Definition eines einschlägigen DBA bestimmt, sondern nach innerstaatlichem Recht (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.2016, I R 50/15, BStBl 2017 II S. 230). DBA legen lediglich fest, in welchem Umfang eine nach innerstaatlichem Recht, unter Berücksichtigung des § 12 AO, bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Eine in einem DBA vorgenommene, von § 12 AO abweichende Definition des Begriffs „Betriebstätte“ ist daher nur im Rahmen dieses DBA anwendbar, sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist.

An dieser Stelle treten häufig in der Praxis Missverständnisse auf und führen zu fehlerhaften Annahmen bei er Definition einer „Betriebsstätte“.

Die von der Finanzverwaltung  veröffentlichten Verwaltungsanweisungen dienen zwar lediglich der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze des Bundes und sind entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug dieser Gesetze zu beachten. Sie haben demnach nicht den Rang eines Gesetzes und mit dem Erlass werden keine Gesetze geändert oder gleich neu geschaffen, sondern binden lediglich die Finanzbehörden bei der Anwendbarkeit der Steuergesetze. Trotzdem sind Verwaltungsanweisungen von erheblicher Bedeutung für Steuerpflichtige. Zeigen diese doch, wie die Finanzverwaltung steuerrechtliche Begriffe in den jeweiligen Steuergesetzen im Einzelfall und detaillierter handhaben wird.

Verwaltungsanweisungen sind daher unerlässlich für die Rechts- und Planungssicherheit der Steuerpflichtigen.

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

 

Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Interview mit RA Michael Olfen

 

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine grenzüberschreitende Rechtsform, welche die transnationale Zusammenarbeit von Unternehmen vereinfacht. Auch die Rechtsanwaltskanzlei OMV PartGmbB hat sich als esb Rechtsanwälte EWIV mit mehreren europäischen Kanzleien zusammengeschlossen.

Anlässlich des scheinbaren Missbrauchs dieser Rechtsform durch beispielsweise die IK-EWIV hat RA Michael Olfen den Deutschen Wirtschaftsnachrichten ein Interview gegeben.

Unter folgendem Link können Sie das ganze Interview mit RA Michael Olfen lesen:

Link: EWIV wird von dubiosen Konstrukten in Verruf gebracht

 

 

Neue Zoll-Strategie gegen Organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Schwarzarbeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kündigte am 03.05.2023 eine neue Strategie der Zollbehörden zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität (OK) und Geldwäsche an. Unter anderem sollen sowohl ein “OK-Bekämpfungszentrum” als auch mehrere regionale Ermittlungszentren errichtet werden.   

Finanzminister Christian Lindner (FDP) verkündete, dass der Zoll eine neue Strategie brauche, um vor allem “international agierende Täterstrukturen” aufzudecken und zu strafrechtlicher Verantwortung zu ziehen. Der Fokus liege dabei insbesondere auf der Einziehung von illegalen Vermögenswerten. Eine zentrale Maßnahme der Neustrukturierung soll das Errichten von regionalen Ermittlungszentren des Zollfahndungsdienstes sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sein. Auch ein Innovationszentrum für die technische Unterstützung der Zolleinheiten sei geplant. Dadurch, dass die Ermittlungszentren die Arbeit im Bereich der Organisierten Kriminalität und der Schwarzarbeit im großen Stil übernehmen, sollen die Zollfahndungsdienste entlastet werden, um sich vermehrt „der Bearbeitung von Basisermittlungen” annehmen zu können. Des Weiteren verfolge die neue Struktur innerhalb der Zollbehörde das Ziel, eine “übergeordnete Betrachtung der Prozesse” zu ermöglichen, betonte Dr. Tino Igelmann, Leiter des Zollkriminalamtes und ehemaliger Direktionspräsident für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Durch das Bündeln aller relevanten Informationen und der nötigen Einsatzkräfte an mehreren regionalen und einem zentralen Ermittlungszentrum solle auch die Zusammenarbeit mit weiteren deutschen und internationalen Behörden erleichtert werden.  

Deutlich wird, dass das politische Bestreben, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche sowie Schwarzarbeit zu bekämpfen und insbesondere die dadurch generierten Vermögenswerte einzuziehen, nun durch konkrete Maßnahmen umgesetzt werden soll. Die aktuellen acht OK-Zollfahndungsämter und 41 Hauptzollämter für Schwarzarbeit sollen dafür nicht nur umstrukturiert, sondern auch technisch besser ausgerüstet werden. Aktuell arbeiten laut Lindner 50 Mitarbeitende BMF an dem dafür notwendigen Gesetzgebungsverfahren, dessen formaler Prozess im Jahr 2024 abgeschlossen werde.  

 

Für die Transkription der Pressekonferenz klicken Sie hier  

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

NRW erhält Daten einer Handelsplattform für Kryptowährungen

Das nordrhein-westfälische Ministerium der Finanzen hat auf ein Auskunftsersuchen hin Daten über Händler*innen auf Kryptoplattformen erhalten, welche nun auf Nachweise für Steuerhinterziehungen untersucht werden. Das Datenpaket sei bereits mit anderen Bundesländern geteilt worden.  

Wie in einem vorherigen Blogpost erklärt, unterliegen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Gewinne aus dem Handel mit Currency Tokens bei einer Haltedauer von unter einem Jahr in Höhe des persönlichen Steuersatzes versteuert werden müssen. Werden die Kryptowährungen über ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung grundsätzlich nicht zu versteuern. Anderes gilt für das Mining von Tokens, welches bei sehr geringem Umfang steuerfrei bleiben kann, in der Regel aber der Gewerbesteuer unterworfen ist. Grundsätzlich ist es für Trader empfehlenswert, ihre An- und Verkäufe übersichtlich und plausibel zu dokumentieren und dadurch einen Nachweis für die Steuerbarkeit zu erbringen, sodass effektiv gegen einen etwaigen Schätzungsbescheid vorgegangen werden kann. Durch die Auskunft an die Finanzämter erhalten diese nun zumindest für die Trades auf den betroffenen Krypto-Handelsplattformen Informationen über private Einkünfte. Daraus können sie auch ohne die Auflistung durch die Steuerpflichtigen den Zeitraum sowie die Höhe der Gewinne ermitteln und den Umfang der Steuerpflicht bestimmen.  

Wer nun Gefahr läuft, einer Steuerhinterziehung beschuldigt zu werden, sollte über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Auch ein Einspruch gegen festgesetzte Steuerbescheide kann sich u.U. lohnen.  

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, DStR 2023, 435) stellen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (“Currency Tokens”) sonstigen Einkünfte dar. Die Currency Tokens (hier: Bitcoin, Ether und Monero) hat das Gericht als “andere Wirtschaftsgüter” iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG angesehen.  

 

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG aus nichtselbständiger Arbeit und gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Laut § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG sind auch sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG einkommensteuerpflichtig.  

Strittig war zum einen die Rechtsnatur der Tokens als “Wirtschaftsgüter” und zum anderen die Eigentümerstellung und die daraus resultierende Zurechnung der Gewinne an den Steuerpflichtigen. 

 

  1. Der Begriff des “Wirtschaftsguts” in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG umfasst nicht nur Sachen und Rechte des bürgerlichen Rechts, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vermögenswerte sowie Vorteile aller Art, denen nach der Verkehrsanschauung ein Geldwert zugesprochen wird. Kryptowährungen in Form einer “Kette von digitalen Signaturen” fallen zwar nicht unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes, seien wirtschaftlich betrachtet jedoch als Zahlungsmittel anzusehen. Sie können an dafür vorgesehenen “Märkten” gehandelt werden, an denen alle Beteiligten den Tokens einen greifbaren Wert zumessen. Zwar ist die jeweilige Durchsetzung und Durchführung der Geschäfte an diesen Märkten nicht gesichert und auch die randomisierte Zusammensetzung der Tokens aus digitalen Signaturketten führe nicht dazu, dass sie mit einem nicht steuerbaren Lottogewinn zu vergleichen seien. Vielmehr habe der einzelne Händler ein Token-Portfolio, von welchem verselbstständigte Untereinheiten der jeweiligen Währungen losgelöst und auf einschlägigen Plattformen gehandelt werden können, wobei für sie ein Entgelt für die Übertragung erzielt werden kann. Dementsprechend sei ihnen ein messbarer Wert sowie eine Verkehrsfähigkeit zuzusprechen, was zu einer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen führe, welche bereits als “Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG angesehen werden (Wie genau Währungsgewinne steuerlich einzuordnen sind, steht aktuell zur Diskussion. Dass dies Auswirkungen auf die Bewertung von Kryptowährungen hat, ist jedoch nicht zu erwarten. So hatte das Bundesministerium der Finanzen in einer Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens, welches zu dem Urteil führte, das diesem Artikel zugrunde liegt, ausdrücklich die Qualität als Wirtschaftsgut herausgestellt und somit nicht auf die Einordnung als Kapitalerträge schließen lassen).
  2. Eigentümer, und somit potentiell steuerpflichtig, eines Wirtschaftsguts ist nach § 38 Abs. 1 AO nicht nur, wer nach zivilrechtlichen Grundsätzen als solcher anzusehen ist, sondern auch wem die faktische Berechtigung daran zukommt. Dementsprechend ist die Eigentümerstellung beim Erwerber des “private key” zu verorten, welcher mithilfe dieses Zugangs die Transaktionen von Tokens durchführen kann. Wechselt diese Eigentümerstellung und wird dafür eine Gegenleistung in Form einer anderen (virtuellen) Währung erworben, so liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. 
  3. Durch die Verkehrsfähigkeit, die Werthaltigkeit sowie die Zurechenbarkeit der Currency Tokens ist ein Tausch dieser untereinander sowie eine Veräußerung gegen eine staatliche Währung ein Geschäft mit einem “Wirtschaftsgut” i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, sodass es den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt und als Fall der sonstigen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegt.  

 

Das bedeutet, dass alle Gewinne, die aus der Veräußerung und dem Tauschen dieser digitalen Währungen untereinander (also auch Bitcoin gegen Ether oä.), generiert werden, einer Besteuerung nach dem jeweiligen Einkommensteuersatz unterliegen. Dies kann nur vermieden werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung über ein Jahr liegt, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Da dies beim spekulativen Handeln mit Kryptowährungen selten der Fall ist, dürfen solche Einkünfte bei der Steuererklärung nicht außen vorgelassen werden.  

Wer über einen langen Zeitraum stetig in Currency Tokens investiert und diese als Kapitalanlage hält, sollte eine nachvollziehbare Übersicht erstellen, aus der ersichtlich wird, zu welchem Zeitpunkt wie viele digital bzw. electronical coins oder andere Tokens erworben wurden. Dadurch kann eine Einkommensbesteuerung der Anteile, deren Erwerb bei Gewinnrealisierung über ein Jahr zurück liegt, verhindert werden.  

 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Das zinslose Darlehen und die darin enthaltene steuerpflichtige Schenkung  

Wer sich Geld leiht, muss Zinsen zahlen. Zumindest, wenn außerhalb von Minuszinsperioden auf konventionellem Weg bei einer Bank ein Darlehen beantragt wird. Wer liquide Mittel von Bekannten, Freunden oder Dritten erhält, umgeht ein Bankdarlehen teilweise sogar ohne Zinsen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat nun entschieden, dass ersparte Zinsen für ein zinsloses Darlehen von Bekannten oder Familie, eine Schenkung darstellen– und versteuert werden müssen. 

Der Sachverhalt 

Vor dem FG geklagt hatte ein erwerbsloser Student. Er erhielt von einem Freund ein Darlehen in Höhe von 110.000 € – ohne Zinsvereinbarung, hinterlegte Sicherheit oder festgelegte Laufzeit. Es dauerte nicht lange, da forderte das Finanzamt (FA) seinen Teil: eine Schenkungssteuererklärung. Dem FA zufolge sei der Zinsvorteil, der dem Studenten durch das freundschaftliche Darlehen gegenüber einem Kredit bei der Bank zukommt, eine Schenkung, die versteuert werden müsse. Die Kalkulation des FA ist klar: Der Darlehensempfänger erspart sich ansonsten anfallende Zinsen, sein Freund kann mit dem verliehenen Geld keinen Zinsertrag erzielen, wird also entreichert. Eine freigebige Zuwendung, da der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird – das Prinzip der Schenkung.  

Die Schätzung des Finanzamtes 

Da am Kapitalmarkt die Zinsen schwanken und je nach Lebenslage unterschiedliche Zinsen auf Kredite vergeben werden, schätzte das Finanzamt den zu versteuernden Vorteil nach § 162 AO. Es richtete sich dabei nach den Maßgaben des Bewertungsgesetzes (BewG). Demzufolge sei gem. § 15 Abs. 1 BewG ein jährlicher Zinsvorteil von 5,5 % anzunehmen, den sich der Student ersparte. Neben den Zinsen musste aufgrund der unbestimmten Laufzeit des Darlehens auch die Laufzeit der Vorteilsnutzung geschätzt werden. Dabei richtete sich das FA nach dem in § 13 Abs. 2 Alt. 2 BewG festgelegten Wert, nach dem eine Leistung von unbestimmter Dauer mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu berechnen sei. Der Student hat der Schätzung des FA zufolge also von seinem Freund Zinsen in Höhe von 5,5% über eine Laufzeit von 9,3 Jahren hinweg geschenkt bekommen. Der steuerpflichtige Schenkungsanteil beläuft sich laut FA somit auf 56.265 € (110.000 € x 5,5% x 9,3), überschreitet also den Freibetrag von 20.000 €.  

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf  

Obwohl der klagende Student sich mit allerlei Argumenten gegen das Vorgehen des Finanzamtes gewehrt hat, weist das FG die Klage im Großen und Ganzen ab. Er konnte weder hinreichend belegen, dass er einen niedrigeren Zinssatz als 5,5% erzielt hätte, noch seien seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zinshöhe begründet. Lediglich ein Fehler sei dem FA unterlaufen: Es hatte die Begrenzung des § 16 BewG nicht beachtet, wonach 5,5% des zugrunde gelegten Wirtschaftsgutes den Wert des Wirtschaftsgutes dividiert durch 18,6 nicht überschreiten darf. Im vorliegenden Falle machen 5,5% von 110.000€ = 6.050 € aus. Allerdings sind 110.000 € dividiert durch 18,6 niedrigere 5.914 €, was den der Schätzung zugrunde gelegten jährlichen Wert auf diesen Betrag beschränkt. Mithin beläuft sich der zu versteuernde Schenkungsanteil im zinslosen Darlehen auf 55.000€ (5.914 x 9,3).  

Konsequenzen für die Praxis  

Wer ein zinsloses Darlehen erhält, sollte immer den darin enthaltenen Anteil jährlich geschenkter Zinsen berechnen. Zur Sicherheit ist ein Wert von 5,5% p.a. anzunehmen. Hierbei ist § 16 BewG zu beachten. Bei einem zeitlich unbegrenzten Darlehen müssen die gesparten Zinsen dann über einen Zeitraum von 9,3 Jahren berechnet werden, sonst über den tatsächlich vereinbarten Zeitraum.  

Es ergibt sich bei geschätzten Zinsen i.H.v. 5,5% p.a. folgende Formel:  

Darlehenshöhe x 5,5 % = X 

Darlehenshöhe / 18,6 = Y 

Wenn X > Y, dann  

Y x Anzahl der Jahre der Darlehensnutzung (im Zweifel 9,3) = zu versteuernder Schenkungsanteil 

Wenn X<Y, dann  

Darlehenshöhe x 5,5% x Anzahl der Jahre der Darlehensnutzung (im Zweifel 9,3) = zu versteuernder Schenkungsanteil 

Wer bei dieser Rechnung über dem einschlägigen Freibetrag landet, sollte den Finanzämtern zuvorkommen und die Schenkung anzeigen und ggfs. eine Schenkungssteuererklärung abgeben. 

Um dabei die geschätzten 5,5% Zinsen zu umgehen, kann nach ernsthafter Recherche ein anderer Zinssatz zugrunde gelegt werden, der bei einem gewöhnlichen Kreditinstitut erzielt worden wäre. Dadurch kann im besten Falle die Schätzung durch das FA und eine erhöhte Steuerzahlung umgangen werden.  

Die Freibeträge richten sich nach der Beziehung zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber.  

Steuerfrei sind folgende Schenkungen 

bis zu 500.000€ von einem Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner 

bis zu 400.000€ von Eltern und Stiefeltern  

bis zu 200.000€ Euro von Großeltern 

bis zu 20.000€ von anderen Familienmitgliedern und Freunden 

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

Aktuelle Staatenaustauschliste für die automatische Übermittlung von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen  

Das BMF hat mit einem Schreiben vom 11. Februar 2022 vorläufig bekannt gegeben, mit welchen Ländern zum 30. September 2022 ein automatischer Austausch von Informationen über ausländische Finanzkonten in Steuersachen erfolgt. Die vollständige Liste können Sie unter diesem Link einsehen. 

Das Übermitteln von Finanzkonteninformationen erfolgt auf Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG). Demnach werden zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der dafür zuständigen ausländischen Behörde automatisch die fraglichen Daten ausgetauscht. Eine abschließende Liste aller Staaten, die sich am Datenaustausch beteiligen, wird das Bundesfinanzministerium bis Ende Juni 2022 bereitstellen.  

Wann können sich Steuerberaterinnen und Steuerberater anlässlich ihrer Berufsausübung strafbar machen? 

Die Abgrenzung zwischen straffreier Berufsausübung und strafrechtlich relevanter Beihilfe wird juristisch viel diskutiert. Ab wann soll ein eigentlich sozialadäquates Handeln der Strafbarkeit unterliegen? Wie schutzwürdig sind Berufsträger*innen, die Kenntnis von kriminellen Plänen ihrer Mandant*innen haben und diesen dennoch ihre beruflichen Leistungen zukommen lassen? 

Ein aktueller Beschluss des BGH (BGH Beschluss v. 17.6. 2021 – 1 StR 132/21) gibt Anlass, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann sich Steuerberaterinnen und Steuerberater der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 27 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar machen.  

Die Meinungen in der Literatur hierzu sind vielfältig, sie reichen von subjektiven über objektive zu gemischt objektiv-subjektiven Kriterien.  

Die objektiven Maßstäbe orientieren sich überwiegend an der professionellen Adäquanz des Handelns und verlangen für eine Strafbarkeit zum Beispiel einen Verstoß gegen die Berufsordnung. Wenn ein solcher vorliegt oder das Handeln außerhalb des rechtlich gebilligten Risikos liegt, soll es eine strafbare Beihilfehandlung darstellen. Die Kritik an lediglich objektiven Kriterien ist klar: Was ist mit den Fällen, in denen eine beruflich neutrale Handlung eine Straftat fördert und der Handelnde davon weiß? Ein Beispiel hierfür ist der gewerbliche Verkauf von (Schuss-)Waffen: Wenn der Händler erkennt, dass der Erwerber damit eine Straftat begehen wird. Dies verstößt nicht gegen berufliche Vorschriften, wenn er dabei den gewöhnlichen Arbeitsablauf beibehält. Aber ist es noch ein rechtlich erlaubtes berufstypisches Risiko? Eine Frage, auf die es viele Antworten und Meinungen geben kann, die aber kein handliches Kriterium für die Grenzen der Strafbarkeit darstellt.  

Rein subjektive Maßstäbe orientieren sich an der inneren Haltung des Gehilfen gegenüber der Haupttat. Inwiefern wusste der Beihelfende davon und wollte er sie fördern? Wenn sie nur für möglich gehalten wird (dolus eventualis), soll demnach keine Strafbarkeit eintreten. 

Ein Ansatz, der sich nur schwer umsetzen lässt: Wenn allein die Gesinnung des Gehilfen für seine Strafbarkeit verantwortlich ist, so kann dieser sich jederzeit hinter seinem beruflichen Handeln verstecken und darauf bestehen, dass er lediglich seiner Pflicht nachgekommen sei und das Risiko der Haupttat nicht erkannt habe.  

 Aus diesem Grund scheint auch der Rechtsprechung eine gemischt subjektiv-objektive Abgrenzung vorzugswürdig.  

Der BGH hat diese innerhalb des Steuerstrafrechts das erste Mal in einem Urteil aus dem Jahr 2000 (BGH, Urteil v. 1.8.2000 – 5 StR 624/99 (LG Wuppertal)) vorgenommen. Darin bekräftigt der BGH, dass berufstypische Handlungen, auch professionell adäquate, nicht generell straflos sind. Vielmehr stellt er zur Bewertung der Strafbarkeit auf Grundsätze ab, die auf der subjektiven Tatseite liegen, aber durch objektive Kriterien unterstützt werden.   

Wenn ein Gehilfe weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf eine strafbare Handlung abzielt, so verlässt sein Tatbeitrag die Straflosigkeit und ist keine rechtlich neutrale Berufsausübung mehr. Eine innere Haltung zu der Haupttat, ein Wollen, wird nicht verlangt, lediglich auf das Wissen des Gehilfen kommt es an. Kompliziert wird es, wenn keine klare Kenntnis über die Haupttat vorliegt. Wenn diese lediglich für möglich gehalten wird, dem Helfenden aber nicht als die wahrscheinlichste Handlungsalternative erscheint, soll eine Strafbarkeit ausscheiden. In diesem Fall hat der Schutz des Berufsalltags Vorrang gegenüber dem Risiko einer Straftat. Wenn der Gehilfe das Risiko aber erkannt hat und die strafbare Haupttat für sehr wahrscheinlich hält, wendet der BGH die Figur des angelegen sein lassens an. So ist dann eine Solidarisierung mit dem Täter anzunehmen und eine Strafbarkeit zu bejahen, wenn die Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters darstellt, der Gehilfe sich die Haupttat damit also angelegen sein lässt.  

Damit löst der BGH für sich das Dilemma, dass manche Straftaten (nur) unter Mithilfe von gewissen Berufsgruppen begangen werden können, Vertreter*innen dieser Berufsgruppen  aber nicht andauernd befürchten sollen, sich an einer strafbaren Handlung zu beteiligen.  

Das angelegen sein lassen eröffnet der Rechtsprechung einen Raum, um im Einzelfall auch bei fehlender sicherer Kenntnis des Gehilfen zu einer Strafbarkeit zu kommen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Straftat ohne ihre Hilfe nicht hätte begangen werden können.  

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater führt dies zu einer gewissen Sorgfaltspflicht.

Wenn es sehr wahrscheinlich erscheint, dass ein*e Mandant*in eine Steuerstraftat begehen will und dafür auch die Steuerberatung in Anspruch genommen werden soll, kann diese sich bei Tätigwerden der Beihilfe strafbar machen. Wenn also Tatsachen die Vermutung verhärten, dass Mandant*innen sich zur Vollendung einer strafbaren Handlung des Berufträgers bedienen, sollte ermittelt werden, wie hoch das Risiko erscheint. Wenn das Ziel der angefragten Dienstleistung höchstwahrscheinlich strafbar ist, so sollten Steuerberater*innen von ihr absehen. Wie stark die Vermutung ausgeprägt sein muss, damit die Grenze zur Strafbarkeit überschritten wird, ist nicht abschließend zu beantworten.   

Im oben erwähnten Beschluss des BGH verneinte dieser ein angelegen sein lassen auch nachdem die Steuerberatung aufgrund eines Verdachtes gegen einen Mandanten durchsucht wurde und der Steuerberater im vorgelegten Durchsuchungsbeschluss einsehen konnte, was seinem Mandanten vorgeworfen wurde. Das Landgericht sah hier das Risiko, dass auch die Steuerberatung in den Steuerbetrug eingebunden werden sollte, als so erkennbar hoch an, dass das weitere Tätigwerden für den Mandanten eine Beihilfe darstelle. Dies lehnte der BGH ab. Es sei nicht ausreichend belegt, dass der Steuerberater nach der Durchsuchung bösgläubig war, da weitere Hinweise, wie ein Führungswechsel innerhalb der Mandatsfirma, gegen ein Fortführen des Steuerbetrugs sprechen würden. Letztendlich lässt die Rechtsprechung hier aber einen Raum für Abwägungen im Einzelfall, der zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt. 

Praxishinweis: 

Steuerberater*innen sollten bei Verdacht gegen Mandant*innen immer eine Gesamtschau der verdachtserhärtenden Umstände vornehmen. Sobald Mandant*innen erkennbar tatgeneigt sind und dies als die wahrscheinlichste Möglichkeit zu bewerten ist, muss von der tatfördernden Handlung abgesehen werden.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Die Herausgabe von personenbezogenen Daten an Staatsanwaltschaften, Polizei und Finanzbehörden durch Unternehmen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht   

Urteil: Ermittlungsbehörden dürfen Steuerdaten-CDs als Beweismittel verwenden

In der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwertung möglicherweise unrechtmäßig erlangter Daten über Steuervergehen ist erneut ein Urteil zugunsten der Ermittlungsbehörden ergangen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 28.12.2020, das kürzlich veröffentlicht wurde, ist ein Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung aufgrund von Erkenntnissen auf Basis einer sogenannten  Steuerdaten-CD zulässig und verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis.

Die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen des Betroffenen seien durch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 117 Abs. 1 AO sowie durch § 6 Abs. 1 EUAHiG und Art. 25 Abs. 1 DBA Luxemburg gerechtfertigt, so die Richter. Die Tatsache, dass der Kauf des Datenbestandes möglicherweise an sich nicht rechtmäßig sei, führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren und habe auch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungs-Anordnung sei unbegründet. Nach Ansicht des Senats mangele es bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Antragsgegner habe, das beabsichtigte Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung einstweilen zu unterlassen. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. § 30 AO; der Antragsteller habe es gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden, dass die erbetene Auskunft bei der luxemburgischen Steuerverwaltung eingeholt werde, um weitere Auskünfte zu erhalten. Das vorliegende Informationsersuchen basiere auf im Besteuerungsverfahren verwertbaren Informationen und verstoße insbesondere nicht gegen die Pflicht, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu wahren.

Hintergrund des in Köln entschiedenen Sachverhalts ist der seit einigen Jahren schwelende Streit über den Ankauf von Steuerdaten-CDs durch die Finanzverwaltung und deren Aus- und Verwertung durch die Ermittlungsbehörden. Im vorliegenden Falles ist die Frage interessant, wie sich der möglicherweise nicht rechtmäßige Ankauf der Steuerdaten-CD  auf deren Nutzung zur Strafverfolgung auswirkt. Das Finanzgericht Köln hat nun erneut zugunsten der Verwaltung entscheiden. In seinen Entscheidungsgründen untersuchte der erkennende Senat dabei auch ausführlich die sogenannte Doppelfunktion der Steuerfahndung. Diese führt oft zu Streit, wird aber teilweise  als Verteidigungsansatz im Steuerstrafrecht genutzt.

Den Wortlaut der Entscheidung des Finanzgerichts Köln finden Sie hier:  2 V 1217/20