Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Interview mit RA Michael Olfen

 

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine grenzüberschreitende Rechtsform, welche die transnationale Zusammenarbeit von Unternehmen vereinfacht. Auch die Rechtsanwaltskanzlei OMV PartGmbB hat sich als esb Rechtsanwälte EWIV mit mehreren europäischen Kanzleien zusammengeschlossen.

Anlässlich des scheinbaren Missbrauchs dieser Rechtsform durch beispielsweise die IK-EWIV hat RA Michael Olfen den Deutschen Wirtschaftsnachrichten ein Interview gegeben.

Unter folgendem Link können Sie das ganze Interview mit RA Michael Olfen lesen:

Link: EWIV wird von dubiosen Konstrukten in Verruf gebracht

 

 

Neue Zoll-Strategie gegen Organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Schwarzarbeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kündigte am 03.05.2023 eine neue Strategie der Zollbehörden zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität (OK) und Geldwäsche an. Unter anderem sollen sowohl ein “OK-Bekämpfungszentrum” als auch mehrere regionale Ermittlungszentren errichtet werden.   

Finanzminister Christian Lindner (FDP) verkündete, dass der Zoll eine neue Strategie brauche, um vor allem “international agierende Täterstrukturen” aufzudecken und zu strafrechtlicher Verantwortung zu ziehen. Der Fokus liege dabei insbesondere auf der Einziehung von illegalen Vermögenswerten. Eine zentrale Maßnahme der Neustrukturierung soll das Errichten von regionalen Ermittlungszentren des Zollfahndungsdienstes sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sein. Auch ein Innovationszentrum für die technische Unterstützung der Zolleinheiten sei geplant. Dadurch, dass die Ermittlungszentren die Arbeit im Bereich der Organisierten Kriminalität und der Schwarzarbeit im großen Stil übernehmen, sollen die Zollfahndungsdienste entlastet werden, um sich vermehrt „der Bearbeitung von Basisermittlungen” annehmen zu können. Des Weiteren verfolge die neue Struktur innerhalb der Zollbehörde das Ziel, eine “übergeordnete Betrachtung der Prozesse” zu ermöglichen, betonte Dr. Tino Igelmann, Leiter des Zollkriminalamtes und ehemaliger Direktionspräsident für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Durch das Bündeln aller relevanten Informationen und der nötigen Einsatzkräfte an mehreren regionalen und einem zentralen Ermittlungszentrum solle auch die Zusammenarbeit mit weiteren deutschen und internationalen Behörden erleichtert werden.  

Deutlich wird, dass das politische Bestreben, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche sowie Schwarzarbeit zu bekämpfen und insbesondere die dadurch generierten Vermögenswerte einzuziehen, nun durch konkrete Maßnahmen umgesetzt werden soll. Die aktuellen acht OK-Zollfahndungsämter und 41 Hauptzollämter für Schwarzarbeit sollen dafür nicht nur umstrukturiert, sondern auch technisch besser ausgerüstet werden. Aktuell arbeiten laut Lindner 50 Mitarbeitende BMF an dem dafür notwendigen Gesetzgebungsverfahren, dessen formaler Prozess im Jahr 2024 abgeschlossen werde.  

 

Für die Transkription der Pressekonferenz klicken Sie hier  

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

NRW erhält Daten einer Handelsplattform für Kryptowährungen

Das nordrhein-westfälische Ministerium der Finanzen hat auf ein Auskunftsersuchen hin Daten über Händler*innen auf Kryptoplattformen erhalten, welche nun auf Nachweise für Steuerhinterziehungen untersucht werden. Das Datenpaket sei bereits mit anderen Bundesländern geteilt worden.  

Wie in einem vorherigen Blogpost erklärt, unterliegen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Gewinne aus dem Handel mit Currency Tokens bei einer Haltedauer von unter einem Jahr in Höhe des persönlichen Steuersatzes versteuert werden müssen. Werden die Kryptowährungen über ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung grundsätzlich nicht zu versteuern. Anderes gilt für das Mining von Tokens, welches bei sehr geringem Umfang steuerfrei bleiben kann, in der Regel aber der Gewerbesteuer unterworfen ist. Grundsätzlich ist es für Trader empfehlenswert, ihre An- und Verkäufe übersichtlich und plausibel zu dokumentieren und dadurch einen Nachweis für die Steuerbarkeit zu erbringen, sodass effektiv gegen einen etwaigen Schätzungsbescheid vorgegangen werden kann. Durch die Auskunft an die Finanzämter erhalten diese nun zumindest für die Trades auf den betroffenen Krypto-Handelsplattformen Informationen über private Einkünfte. Daraus können sie auch ohne die Auflistung durch die Steuerpflichtigen den Zeitraum sowie die Höhe der Gewinne ermitteln und den Umfang der Steuerpflicht bestimmen.  

Wer nun Gefahr läuft, einer Steuerhinterziehung beschuldigt zu werden, sollte über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Auch ein Einspruch gegen festgesetzte Steuerbescheide kann sich u.U. lohnen.  

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Wann können sich Steuerberaterinnen und Steuerberater anlässlich ihrer Berufsausübung strafbar machen? 

Die Abgrenzung zwischen straffreier Berufsausübung und strafrechtlich relevanter Beihilfe wird juristisch viel diskutiert. Ab wann soll ein eigentlich sozialadäquates Handeln der Strafbarkeit unterliegen? Wie schutzwürdig sind Berufsträger*innen, die Kenntnis von kriminellen Plänen ihrer Mandant*innen haben und diesen dennoch ihre beruflichen Leistungen zukommen lassen? 

Ein aktueller Beschluss des BGH (BGH Beschluss v. 17.6. 2021 – 1 StR 132/21) gibt Anlass, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann sich Steuerberaterinnen und Steuerberater der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 27 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar machen.  

Die Meinungen in der Literatur hierzu sind vielfältig, sie reichen von subjektiven über objektive zu gemischt objektiv-subjektiven Kriterien.  

Die objektiven Maßstäbe orientieren sich überwiegend an der professionellen Adäquanz des Handelns und verlangen für eine Strafbarkeit zum Beispiel einen Verstoß gegen die Berufsordnung. Wenn ein solcher vorliegt oder das Handeln außerhalb des rechtlich gebilligten Risikos liegt, soll es eine strafbare Beihilfehandlung darstellen. Die Kritik an lediglich objektiven Kriterien ist klar: Was ist mit den Fällen, in denen eine beruflich neutrale Handlung eine Straftat fördert und der Handelnde davon weiß? Ein Beispiel hierfür ist der gewerbliche Verkauf von (Schuss-)Waffen: Wenn der Händler erkennt, dass der Erwerber damit eine Straftat begehen wird. Dies verstößt nicht gegen berufliche Vorschriften, wenn er dabei den gewöhnlichen Arbeitsablauf beibehält. Aber ist es noch ein rechtlich erlaubtes berufstypisches Risiko? Eine Frage, auf die es viele Antworten und Meinungen geben kann, die aber kein handliches Kriterium für die Grenzen der Strafbarkeit darstellt.  

Rein subjektive Maßstäbe orientieren sich an der inneren Haltung des Gehilfen gegenüber der Haupttat. Inwiefern wusste der Beihelfende davon und wollte er sie fördern? Wenn sie nur für möglich gehalten wird (dolus eventualis), soll demnach keine Strafbarkeit eintreten. 

Ein Ansatz, der sich nur schwer umsetzen lässt: Wenn allein die Gesinnung des Gehilfen für seine Strafbarkeit verantwortlich ist, so kann dieser sich jederzeit hinter seinem beruflichen Handeln verstecken und darauf bestehen, dass er lediglich seiner Pflicht nachgekommen sei und das Risiko der Haupttat nicht erkannt habe.  

 Aus diesem Grund scheint auch der Rechtsprechung eine gemischt subjektiv-objektive Abgrenzung vorzugswürdig.  

Der BGH hat diese innerhalb des Steuerstrafrechts das erste Mal in einem Urteil aus dem Jahr 2000 (BGH, Urteil v. 1.8.2000 – 5 StR 624/99 (LG Wuppertal)) vorgenommen. Darin bekräftigt der BGH, dass berufstypische Handlungen, auch professionell adäquate, nicht generell straflos sind. Vielmehr stellt er zur Bewertung der Strafbarkeit auf Grundsätze ab, die auf der subjektiven Tatseite liegen, aber durch objektive Kriterien unterstützt werden.   

Wenn ein Gehilfe weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf eine strafbare Handlung abzielt, so verlässt sein Tatbeitrag die Straflosigkeit und ist keine rechtlich neutrale Berufsausübung mehr. Eine innere Haltung zu der Haupttat, ein Wollen, wird nicht verlangt, lediglich auf das Wissen des Gehilfen kommt es an. Kompliziert wird es, wenn keine klare Kenntnis über die Haupttat vorliegt. Wenn diese lediglich für möglich gehalten wird, dem Helfenden aber nicht als die wahrscheinlichste Handlungsalternative erscheint, soll eine Strafbarkeit ausscheiden. In diesem Fall hat der Schutz des Berufsalltags Vorrang gegenüber dem Risiko einer Straftat. Wenn der Gehilfe das Risiko aber erkannt hat und die strafbare Haupttat für sehr wahrscheinlich hält, wendet der BGH die Figur des angelegen sein lassens an. So ist dann eine Solidarisierung mit dem Täter anzunehmen und eine Strafbarkeit zu bejahen, wenn die Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters darstellt, der Gehilfe sich die Haupttat damit also angelegen sein lässt.  

Damit löst der BGH für sich das Dilemma, dass manche Straftaten (nur) unter Mithilfe von gewissen Berufsgruppen begangen werden können, Vertreter*innen dieser Berufsgruppen  aber nicht andauernd befürchten sollen, sich an einer strafbaren Handlung zu beteiligen.  

Das angelegen sein lassen eröffnet der Rechtsprechung einen Raum, um im Einzelfall auch bei fehlender sicherer Kenntnis des Gehilfen zu einer Strafbarkeit zu kommen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Straftat ohne ihre Hilfe nicht hätte begangen werden können.  

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater führt dies zu einer gewissen Sorgfaltspflicht.

Wenn es sehr wahrscheinlich erscheint, dass ein*e Mandant*in eine Steuerstraftat begehen will und dafür auch die Steuerberatung in Anspruch genommen werden soll, kann diese sich bei Tätigwerden der Beihilfe strafbar machen. Wenn also Tatsachen die Vermutung verhärten, dass Mandant*innen sich zur Vollendung einer strafbaren Handlung des Berufträgers bedienen, sollte ermittelt werden, wie hoch das Risiko erscheint. Wenn das Ziel der angefragten Dienstleistung höchstwahrscheinlich strafbar ist, so sollten Steuerberater*innen von ihr absehen. Wie stark die Vermutung ausgeprägt sein muss, damit die Grenze zur Strafbarkeit überschritten wird, ist nicht abschließend zu beantworten.   

Im oben erwähnten Beschluss des BGH verneinte dieser ein angelegen sein lassen auch nachdem die Steuerberatung aufgrund eines Verdachtes gegen einen Mandanten durchsucht wurde und der Steuerberater im vorgelegten Durchsuchungsbeschluss einsehen konnte, was seinem Mandanten vorgeworfen wurde. Das Landgericht sah hier das Risiko, dass auch die Steuerberatung in den Steuerbetrug eingebunden werden sollte, als so erkennbar hoch an, dass das weitere Tätigwerden für den Mandanten eine Beihilfe darstelle. Dies lehnte der BGH ab. Es sei nicht ausreichend belegt, dass der Steuerberater nach der Durchsuchung bösgläubig war, da weitere Hinweise, wie ein Führungswechsel innerhalb der Mandatsfirma, gegen ein Fortführen des Steuerbetrugs sprechen würden. Letztendlich lässt die Rechtsprechung hier aber einen Raum für Abwägungen im Einzelfall, der zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt. 

Praxishinweis: 

Steuerberater*innen sollten bei Verdacht gegen Mandant*innen immer eine Gesamtschau der verdachtserhärtenden Umstände vornehmen. Sobald Mandant*innen erkennbar tatgeneigt sind und dies als die wahrscheinlichste Möglichkeit zu bewerten ist, muss von der tatfördernden Handlung abgesehen werden.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Die Herausgabe von personenbezogenen Daten an Staatsanwaltschaften, Polizei und Finanzbehörden durch Unternehmen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht   

Finanzminister Scholz kauft Steuerdaten aus Dubai – Ist die Selbstanzeige noch möglich?

Bundesfinanzminister kauft CD mit Steuerdaten aus Dubai Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat für etwa zwei Millionen Euro eine CD gekauft, auf welcher sich steuerlich relevante Daten aus dem Emirat Dubai befinden sollen. Das Emirat lockt deutsche Staatsbürger mit Steuervorteilen und bietet attraktive Konditionen für jeden der Wege sucht, Steuern zu sparen. Auf der angekauften CD sollen […]

Auswirkungen der Reform des Geldwäsche-Tatbestandes

Wir haben uns mit der Reform der Geldwäsche-Strafbarkeit auseinandergesetzt und geben eine Einschätzung zu den Regelungen aus anwaltlicher Sicht.

Indem Geldwäsche den Schnittpunkt von illegalen Erlösen aus Straftaten und dem legalen Finanzkreislauf darstellt, gefährdet sie die Finanzbranche, den europäischen Binnenmarkt und die innere Sicherheit der Bundesrepublik und der Europäischen Union.

Mit dem Ziel einer effektiveren Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche hat der Bundestag im Februar 2021 die Reform des Geldwäsche-Tatbestandes beschlossen. Mit dem neuen Gesetz wird zum einen die EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umgesetzt und zum anderen dem Reformwunsch auf Seiten nationaler Rechtsanwender nachgekommen.

Der nähere Blick auf einige der Neureglungen der Reform und auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die Praxis lässt einen weiteren Anstieg des Bedarfs an Geldwäsche-Compliance und den abzugebenden Verdachtsmeldungen erwarten.

Was ist neu? Der „All-Crimes“ Ansatz

Zentral bei der Reform ist der Verzicht auf den selektiven Vortatenkatalog.

Bisher war die Verfolgung nach § 261 StGB nur unter der Voraussetzung möglich, dass zuvor eine Straftat begangen wurde, die in dem Vortatenkatalog normiert war. Umfasst waren davon unter anderem Raub, gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln, Hehlerei und Bestechung. Stammte das Geld aus einer Straftat, die nicht in dem Katalog genannt war, konnte nicht wegen Geldwäsche verfolgt werden.

Mit dem nun eingeführten „all-crimes“ Ansatz soll das Verschleiern von kriminellen Profiten künftig grundsätzlich strafbar sein – unabhängig davon, durch welche Straftat sie erworben wurden.

Durch Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten verspricht sich der Gesetzgeber eine Erleichterung der Beweisführung. Es reicht künftig, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Tatobjekt aus einer Straftat stammt. Nachforschungen, ob es sich dabei um eine Tat aus dem Vortatenkatalog handelt, können nun unterbleiben.

Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft befürwortet die Tatbestandserweiterung, mit dem Argument, dass dem Einschleusen von illegal erwirtschaftetem Kapital in den legalen Wirtschaftskreislauf ein von der Vortat unabhängiges Verletzungspotential anhaftet, sodass die Art der illegalen Herkunft keine Rolle spielen kann. Die bisherige Einengung der Geldwäschestrafbarkeit ging an der Lebenswirklichkeit vorbei, betont die Gewerkschaft.

Die Ausweitung des Strafverteidigerprivilegs

Die Einführung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB-E normiert das sog. Strafverteidigerprivileg und setzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um. Danach führt die Honorarannahme, ohne sicheres Wissen, dass dieses aus einer Vortat stammt, in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 und 4 StGB – E zu Straflosigkeit des Strafverteidigers.

Allerdings hätte die Reform auch genutzt werden können, um Rechtsanwälte einzubeziehen, die nicht als Strafverteidiger tätig sind. Es sind nämlich durchaus Fallkonstellationen vorstellbar, in denen ein zivilrechtliches Mandat in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit einem geldwäscherelevanten Sachverhalt steht. Für Rechtsanwälte, die in solchen Verfahren tätig sind, besteht faktisch das gleiche berufstypische Risiko, den Tatbestand der Geldwäsche zu erfüllen, wie für Strafverteidiger.

Die Privilegierung ausschließlich für Strafverteidiger erscheint daher nicht sachgerecht.

Wegfall der Regel zu ersparten Aufwendungen

Bisher regelte § 261 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 StGB, dass in Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 AO, auch ersparte Aufwendungen als Tatobjekte angenommen werden.

Die Einbeziehung ersparter Aufwendungen im Kontext von Steuerdelikten hat sich bisher weder als sachgerecht noch als praktikabel erwiesen und wird daher künftig entfallen. Unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen und -vergütungen sind bereits ohne die Klarstellung Tatobjekte der Geldwäsche. Ihre Nennung im bisherigen § 261 Absatz 1 Satz 3 StGB ist daher nur deklaratorisch und kann entfallen.

Die Qualifikation für Verpflichtete nach § 2 GwG

In § 261 Abs. 4 StGB – E wird eine Qualifikation geschaffen, die für Geldwäschestraftaten von Verpflichteten nach § 2 GwG eine verschärfte Strafandrohung – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – vorsieht. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn der Täter als in Ausübung seines Gewerbes oder Berufes handelt, der ihn zum Verpflichteten macht.

Der Qualifikation liegt der Gedanke zugrunde, dass der Täter, der zur Abwehr einer bestimmten Gefahr berufen ist und einen tatbestandlichen Erfolg aktiv herbeiführt, ein schwerwiegendes Unrecht begeht. Allerdings nimmt der Gesetzgeber den Verpflichteten nach § 2 GwG hier in besonderer Form in die Pflicht, um an der Verhinderung von Geldwäsche mitzuwirken. Grund dafür ist, dass der Verpflichtete, z.B. ein Treuhänder, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, aufgrund seiner Tätigkeit wirksam Geldwäsche verhindern kann und seine Dienstleistungen missbraucht zu werden drohen. Künftig wird er jedoch nicht nur mit der Mitwirkung an der Verhinderung von Geldwäsche belastet, sondern ihm wird bei Nichterfüllung durch Unterlassen eine verschärfte Strafe angedroht.  Eine solche Strafschärfung ist nicht verhältnismäßig.

Es wäre daher angemessen, die Qualifikation auf Fälle der aktiven Begehung von Geldwäschehandlungen zu beschränken.

 

Die selbstständige Einziehung

Wesentliche Verbesserungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche lassen sich nur durch effektive Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung erreichen. Dem Wirtschaftskreislauf werden dadurch Tatobjekte und Taterträge der Geldwäsche konsequent entzogen und der Vortäter in wirtschaftlicher Hinsicht isoliert. Die inkriminierten Vermögenswerte werden damit verkehrsunfähig gemacht.

Auch der Gesetzgeber sah die Notwendigkeit dahingehend tätig zu werden und änderte § 76a Abs. 4 StGB, die selbstständige Einziehung.

Zum einen sollen künftig Nutzungen, die aus einem aus einer Straftat stammenden Vermögensgegenstand gezogen werden, nach der geänderten Norm eingezogen werden.  Das betrifft z.B. Mieterlöse aus einem Wohnhaus, welches mit „gewaschenen“ Erlösen aus Drogengeschäften erworben wurde.

Des Weiteren beschränkt der Gesetzgeber mit der Änderung des § 76a Abs. 4 S.3 Nr. 1 lit. f) StGB den Bereich der Geldwäscheverfahren, die dieser Form der Einziehung unterliegen, auf solche mit Verbrechen und gewerbs- oder bandenmäßig begangenen Straftaten. Damit nimmt der Gesetzgeber von einer umfassenden Abschöpfung von Vermögenswerten mit illegaler Herkunft Abstand. Andernfalls würde durch den Wegfall des Vortatenkatalogs über den Umweg des § 261 StGB jede Straftat unter den Katalog des § 76 Abs. 4 S.3 StGB fallen und diesen empfindlich aushöhlen. Der Bunde deutscher Kriminalbeamter kritisiert die Änderung jedoch mit dem Argument, dass fortan zahlreiche bedeutsame Vortaten aus dem Anwendungsbereich des § 76a Abs. 4 StGB herausfallen (z.B. Vergehen der Terrorismusfinanzierung gem. § 89c StGB, Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a Abs. 5 StGB). Diese Taten werden im Regelfall weder gewerbsmäßig noch bandenmäßig begangen.

Vor diesem Hintergrund besteht für eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche im Rahmen des § 76a a Abs. 4 StGB weiterer Handlungsbedarf auf Seiten des Gesetzgebers.

 

Die Beibehaltung der Leichtfertigkeitsstrafbarkeit

Neu ist die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit nicht. Jedoch sah der ursprüngliche Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche bei leichter Unkenntnis der inkriminierten Herkunft nicht mehr vor. Der Wegfall sei notwendig, um eine nahezu uferlose Anwendungsbreite des Tatbestandes zu verhindern. Die Verfasser des Entwurfes argumentierten zudem damit, dass mit der Streichung des Vortatenkatalogs das Bedürfnis nach einer Beweiserleichterung weitgehend entfalle.

Letztendlich hält der Gesetzgeber doch weiterhin an der Strafbarkeit einer leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB – E) fest.

Dafür spricht, dass die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit gerade im Hinblick auf Fälle der organisierten Kriminalität sinnvoll erscheint, da die „Geldwäscher“ typischerweise von den Hintermännern über die Vortaten im Unklaren gelassen werden. Der Geldwäscher erklärt in einer potentiellen Einlassung dann, dass er keine Kenntnisse über die Herkunft der Vermögenswerte hatte und darauf vertraut hätte, dass sie rechtmäßig erworben wurden. Solche Einlassungen lassen sich nur schwer widerlegen.

Zwar entfallen die objektiven Beweisschwierigkeiten, dass es sich um eine geldwäschetaugliche Vortat handelt, zum Teil. Jedoch würden im Falle der Abschaffung der Leichtfertigkeitsstrafbarkeit neue Nachweisprobleme auf der subjektiven Tatseite, also dass der Geldwäscher bedingten Vorsatz bezüglich der Herkunft aus einer Straftat hat, folgen. Es käme zu erheblichen Strafbarkeitslücken.

Der Deutsche Richterbund betont, dass einer uferlosen Anwendungsbreite des § 261 StGB – E in geeigneten Fällen durch die Anwendung der §§ 153 f. StPO begegnet werden kann.

 

 Auswirkungen auf die Praxis

Der Gesetzgeber ist überzeugt, dass die Reform geeignet ist, Beweisschwierigkeiten zu beseitigen. Immerhin entfällt die Notwendigkeit des Nachweises, dass ein Vermögensvorteil aus dem selektiven Kreis bestimmter Vortaten stammt.

Ein Blick in unsere europäischen Nachbarländer zeigt da etwas anderes. Unter anderem in Frankreich, Norwegen, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden wird bereits dem „all-crimes“ Ansatz gefolgt. Dort konnte bislang nicht gezeigt werden, dass dies die Strafverfolgung erleichtert hätte.

In der Praxis ist nämlich die größte Herausforderung, das konkrete Tatgeschehen festzustellen. Das Gericht muss vom Vorliegen einer Vortat überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist. Erst in einem zweiten Schritt ist es dann von Bedeutung, ob es sich bei der Vortat um eine Straftat aus dem Katalog handelt. Zu der Frage, wie eng oder weit der Kreis der Vortaten gezogen ist, kommt es also nur nach einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung mit dem Ergebnis, dass eine Vortat überhaupt vorliegt. Die erhoffte Beweiserleichterung ist grundsätzlich vorstellbar, wird aber erst im zweiten Schritt spürbar werden. Die eigentliche Sachverhaltsaufklärung bleibt nach wie vor die eigentliche Herausforderung für die Ermittler und das Gericht.

 

Insgesamt wird eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Zukunft deutlich häufiger greifen als bisher. Der Deutsche Richterbund erwartet, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 261 StGB und die damit verbundene Ausweitung der Strafverfolgung im Bereich der Geldwäsche eine erheblich stärkere Belastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Folge hat. Ohne eine spürbare Verstärkung der personellen Ressourcen ist die materiell – rechtliche Strafbarkeitsausweitung des Gesetzes nicht zielführend.

 

Fazit

Ob mit der Neufassung des Geldwäschetatbestands die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche tatsächlich noch effektiver gestaltet werden konnte, wird sich wohl erst in den nächsten Jahren zeigen, wenn auf entsprechende Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann.

Letztendlich scheint es sich bei der Reform jedenfalls in Teilen auch symbolischen Akt zu handeln, mit dem der Gesetzgeber durch Erweiterungen des Strafbarkeit zeigen will,  dass er den Kampf gegen das organisierte Verbrechen aufnimmt. Die erhoffte flächendeckende Wirkung der Neuregelung ist ohne Aufstockung der Ressourcen allerdings sehr fraglich.

Die erhebliche Pflichtenerweiterungen der Vergangenheit etwa für Notare und Güterhändler, um nur zwei Gruppen von Verpflichteten zu nennen, hat auf der einen Seite den Bedarf an Geldwäsche-Compliance zur Risiko-Bewältigung schon stark erhöht. Dem steht eine regelmäßig als überlastet wahrgenommene FIU gegenüber, die bei der Bearbeitung der rekordverdächtig vermehrten Verdachtsmeldungen bereits jetzt schon kaum hinterherkommt. Für Unternehmer steigt daher durch die Reform das individuelle Risiko weiter, im regulären Geschäftsablauf mit Fragen des Geldwäscherechts konfrontiert zu werden.

Urteil: Ermittlungsbehörden dürfen Steuerdaten-CDs als Beweismittel verwenden

In der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwertung möglicherweise unrechtmäßig erlangter Daten über Steuervergehen ist erneut ein Urteil zugunsten der Ermittlungsbehörden ergangen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 28.12.2020, das kürzlich veröffentlicht wurde, ist ein Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung aufgrund von Erkenntnissen auf Basis einer sogenannten  Steuerdaten-CD zulässig und verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis.

Die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen des Betroffenen seien durch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 117 Abs. 1 AO sowie durch § 6 Abs. 1 EUAHiG und Art. 25 Abs. 1 DBA Luxemburg gerechtfertigt, so die Richter. Die Tatsache, dass der Kauf des Datenbestandes möglicherweise an sich nicht rechtmäßig sei, führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren und habe auch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungs-Anordnung sei unbegründet. Nach Ansicht des Senats mangele es bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Antragsgegner habe, das beabsichtigte Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung einstweilen zu unterlassen. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. § 30 AO; der Antragsteller habe es gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden, dass die erbetene Auskunft bei der luxemburgischen Steuerverwaltung eingeholt werde, um weitere Auskünfte zu erhalten. Das vorliegende Informationsersuchen basiere auf im Besteuerungsverfahren verwertbaren Informationen und verstoße insbesondere nicht gegen die Pflicht, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu wahren.

Hintergrund des in Köln entschiedenen Sachverhalts ist der seit einigen Jahren schwelende Streit über den Ankauf von Steuerdaten-CDs durch die Finanzverwaltung und deren Aus- und Verwertung durch die Ermittlungsbehörden. Im vorliegenden Falles ist die Frage interessant, wie sich der möglicherweise nicht rechtmäßige Ankauf der Steuerdaten-CD  auf deren Nutzung zur Strafverfolgung auswirkt. Das Finanzgericht Köln hat nun erneut zugunsten der Verwaltung entscheiden. In seinen Entscheidungsgründen untersuchte der erkennende Senat dabei auch ausführlich die sogenannte Doppelfunktion der Steuerfahndung. Diese führt oft zu Streit, wird aber teilweise  als Verteidigungsansatz im Steuerstrafrecht genutzt.

Den Wortlaut der Entscheidung des Finanzgerichts Köln finden Sie hier:  2 V 1217/20

Berlin fordert Ferienvermieter zur Abgabe von Übernachtungssteuer auf

Im Zusammenhang mit der Offenlegung der Einnahmen von Gastgebern auf der Onlineplattform Airbnb erhalten Vermieter in Berlin nun Post von den Finanzbehörden. Das für die Erhebung von Übernachtungssteuern zuständige Finanzamt Marzahn-Hellersdorf fordert die Empfänger in den Schreiben dazu auf, ihre „Verpflichtung zur Abgabe einer Übernachtungssteuererklärung ab 2014 zu überprüfen und gegebenenfalls die Einnahmen innerhalb von zwei Wochen nachzuerklären“. Nach §1 Abs.1 des Übernachtungssteuergesetzes erhebt das Land Berlin seit dem 1.1.2014 eine Steuer auf „den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb“. Einen Beherbergungsbetrieb unterhalte, „wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.“

Nachdem Airbnb im Juni 2020 durch den irischen High Court verpflichtet worden war, den deutschen Finanzbehörden die Daten aller deutschen Vermieter zur Verfügung zu stellen, werten die jeweils zuständigen Wohnsitz-Finanzämter diese derzeit aus.https://www.steuern-und-strafe.de/finanzaemter-erhalten-ab-sofort-alle-daten-von-airbnb-vermietern-schnelle-abgabe-einer-strafbefreienden-selbstanzeige-noetig-und-moeglich/

Neben der Erklärung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, muss in vielen deutschen Städten von Berlin bis Wuppertal auch eine Steuer für nicht geschäftlich bedingte Übernachtungen gezahlt werden – beispielsweise seit 2014 als „Übernachtungssteuer“ in Berlin, seit 2018 als „Bettensteuer“ in Frankfurt, bereits seit 2013 als „Kultur- und Tourismustaxe“ in Hamburg. In einem diesbezüglichen Merkblatt der Steuerverwaltung Hamburg heißt es dazu:

 „Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt (…)

Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer. 

Nicht besteuert werden Übernachtungen mit zwingender beruflicher Veranlassung (vgl. Nr. 8). Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, jedes Vierteljahr (Quartal) beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg eine Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular abzugeben. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Dazu können auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwendet werden. Wichtig ist nur, dass die Namen aller Übernachtungsgäste und die Dauer des Aufenthaltes in nachvollziehbarer Form dokumentiert werden. “  Mehr: https://www.hamburg.de/fb/hmbktt/12679328/kttg/

Vermieter, die Zimmer, Wohnungen oder Häuser auf Plattformen wie Airbnb anbieten, sollten schnellstmöglich ihre Einkünfte und die fällige Zusatzsteuer erklären. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nur so lange möglich, wie die Steuerverkürzung noch nicht entdeckt wurde – diese Wahrscheinlichkeit sinkt von Tag zu Tag.

Bereits aufgrund der nun verschickten Schreiben an die betroffenen Vermieter könnte bereits von einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 2 AO auszugehen sein. So leitet das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf die Anschreiben damit ein, dass Einkünfte „bekannt geworden“ seien. Das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf hat aber als das allein für die Festsetzung der Übernachtungsteuer und nicht als das für die Einkommen- bzw. Umsatz- und Gewerbesteuer zuständige Amt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine erstmalige Steuererklärung oder eine Ergänzung einer bereits abgegebenen Erklärung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach § 371 Abs. 1 AO als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werde. Dementsprechend sollten Betroffene nicht erklärten Einnahmen schnellstmöglich nacherklären. Unseres Erachtens darf darauf vertraut werden, dass entsprechende Nacherklärungen (noch) als Selbstanzeigen behandelt und bei Zahlung sämtlicher festgesetzter Steuern und Zinsen auch zur Straffreiheit führen werden. Abschließend kann dies jedoch noch nicht beurteilt werden, da die Finanzämter, soweit sie selbst für die Strafverfolgung zuständig sind, nach § 152 StPO die Pflicht zur Verfolgung von Straftaten haben, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Argumentativ könnte ggf. hiergegen vorgebracht werden, dass zwar die nicht offengelegte Übernachtungsteuer bekannt geworden ist, die Einkommen-, Umsatz – und Gewerbsteuer als andere Steuerart nach § 371 AO aber noch nicht entdeckt wurden und demnach noch strafbefreiend nacherklärt werden könnten. Ob aber die Übernachtungsteuer (auch „Bettensteuer“, „Kultur- und Tourismustaxe“ oä.) als eine Steuerart sui generis in diesem Sinne zu gelten hat, ist gerichtlich bislang noch unentschieden.

Wir bieten die Möglichkeit, eine Selbstanzeige in der entsprechenden Form und nach steueranwaltlicher Prüfung strafbefreiend abzugeben, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Hier geht es zu unserer Digitalen Selbstanzeige https://omv-law.com/digitale-selbstanzeige/

 

Höheres Strafmaß bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung geplant – Reform des § 370 Abs. 3 S.2 Nr. 5 AO 

Der Gesetzgeber plant, das Strafmaß bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung zu verschärfen. Ein erhöhtes Strafmaß soll danach auch in Bezug auf Körperschafts-, Gewerbe- und Einkommensteuer sowie Kapitalertragsteuer möglich sein. Das sieht der vom Bundesrat beschlossene Gesetzesentwurf zur Änderung des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 der Abgabeordnung vor. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gemäß § 100a StPO erweitert.

Zum Hintergrund:

Die bisherige Fassung des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 AO beschränkt ein erhöhtes Strafmaß aufgrund bandenmäßiger Tatbegehung auf die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern. Die aktuelle Rechtslage hat zur Folge, dass beispielsweise bandenmäßige Hinterziehung von Biersteuer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen kann, während einen Täter einer bandenmäßigen Hinterziehung von Gewerbesteuer eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erwartet. Eine nachvollziehbare Grundlage für diese unterschiedliche Bewertung der Sachverhalte fehlt dem Bundesrat zufolge. Zur besseren Nachverfolgbarkeit von Steuerhinterziehungen sollen den Ermittlungsbehörden über den Verweis in § 100a II Nr. 2a StPO auf § 370 III S.2 Nr. 5 AO zudem künftig für alle Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung die Ermittlungsmöglichkeit der Telefonüberwachung eröffnet werden.

Die offizielle Begründung: Nach Auffassung des Bundesrates bildet das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 AO den Unrechts- und Schuldgehalt organisierter Wirtschaftskriminalität nicht hinreichend ab, gerade weil die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Täter die Aufklärung der Taten erschwert.

Der wahre Hintergrund dürfte sein, dass die Justiz bei Cum-Ex-Sachverhalten, Steuerhinterziehungen durch organisierte Schwarzarbeit oder die Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Briefkastengesellschaften in Steueroasen bislang wenig Mittel hatte. Bei bandenmäßiger Begehung sollen derartige Taten nun künftig nach § 370 Abs. 3 S.2 Nr. 5 AO strenger geahndet werden können.

Konkret hebt der Gesetzesentwurf die Beschränkung des Regelbeispiels auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern auf und erweitert es auf alle Steuerarten. Damit tritt, in Einklang mit der bisherigen Linie des Gesetzgebers, eine weitere Verschärfung bei der Steuerhinterziehung ein.

Änderung der Abgabeordnung im Wortlaut:

In § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 der Abgabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch das Wort „Steuern“ und die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile“ durch das Wort „Steuervorteile“ ersetzt.

 Der Gesetzesentwurf wird nun vom Deutschen Bundestag behandelt.