Erste Bußgelder wegen illegaler Ferienvermietung auf Mallorca

Das Tourismusministerium der Balearen geht jetzt auch gegen private, illegale Ferienvermieter auf Mallorca vor. Bislang sind laut Tourismusminister Iago Negueruela fünf Bußgeldverfahren anhängig, in vier Fällen wurden bereits Strafen in Höhe von je 20.000 € verhängt.

In den ersten sieben Monaten dieses Jahres waren 143 Anzeigen wegen der illegalen Vermietung an Urlauber beim Ministerium eingegangen. Zum Teil wurden die unerlaubten Vermietungen durch die dafür abgestellten Inspektoren entdeckt, andere Vermieter wurden von Nachbarn oder anonym angezeigt.

Immobilienbesitzern, die ihre Wohnung ohne die hierfür vorgeschriebene Lizenz an Touristen vermieten, drohen Strafzahlungen von 4.000 bis 40.000 Euro. Wurden die durch die Vermietung erzielten Einnahmen nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt, droht zudem Ärger mit den Steuerbehörden.

Bereits  im vergangenen Jahr waren mehrere Bußgelder in Höhe von je 300.000 € gegen Vermietungsportale wie AirBnb, Tripadvisor und Homeaway verhängt worden, die nicht lizensierte Ferienunterkünfte angeboten hatten und nicht auf die Aufforderung reagiert hatten, die illegalen Angebote vom Netz zu nehmen.

Ende Mai hatte das Tourismusministerium darüber hinaus mitgeteilt, dass weitere Verfahren wegen erneuter Verstöße eingeleitet worden seien. Den Unternehmen drohten nun Geldbußen von jeweils bis zu 400.000 Euro.

Kein Verfallsdatum der im automatischen Finanzdatenaustausch zur Verfügung gestellten Daten durch Festsetzungsverjährung

Offenbar  kommt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Auswertung der im Rahmen des Automatischen Austauschs von Finanzdaten (AIA) seit 2017 aus dem Ausland zur Verfügung gestellten Angaben nicht hinterher. Das berichtet das Handelsblatt. Es handele sich um insgesamt 6,8 Millionen Datensätze, die sich nunmehr beim BZSt regelrecht stauten und unter anderem aufgrund Personalmangels nicht an die zuständigen Finanzämter weitergegeben werden könnten. Langsam werde für die Behörden die Zeit für eine Verfolgung von Steuervergehen knapp, da bereits Ende des Jahres die ersten Fälle verjähren könnten, heißt es weiter.

Die nun anstehenden ersten Verjährungen geben allerdings  keinen Anlass, entsprechende Sachverhalte auf sich beruhen zu lassen. Denn die für einige Sachverhalte zum Ende des Jahres 2019 eintretende Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO von vier Jahren gilt nicht bei Steuerhinterziehung. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO vielmehr zehn Jahre, sodass keine Entwarnung gegeben werden kann. Der Vorwurf der Hinterziehung wird durch die Finanzämter bei nachträglich aufgedeckten und nicht erklärten Auslandseinkünften regelmäßig erhoben.

Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verbleibt noch viel Zeit, in der die Finanzämter nachträglich auch lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen können. Hinzu kommt: Je länger die Sachverhalte zurückliegen, desto mehr Zinsen addieren sich zu der Nachforderung hinzu. Wir raten den Betroffenen trotzdem, Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Durch eine entsprechende Prüfung und Regulierung kann erfahrungsgemäß vermieden werden, auch Jahre später noch mit steuerlichen Nachforderungen konfrontiert zu werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuervermeidung-geleakten-steuerdaten-droht-das-verfallsdatum/24879766.html

Mehr zum Thema hier:

https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-staatenaustauschliste-im-sinne-des-§-1-absatz-1-fkaustg/

Vorläufiger Vermögensarrest im Steuerstrafrecht

von Rechtsanwalt Michael Olfen

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg zum Vermögensarrest nach § 111e StPO hat weitreichende Konsequenzen, gerade für  Mittelständler. Ein Tax-Compliance-System kann die Risiken minimieren.

In seinem Beschluss hatte das Gericht einen einfachen Tatverdacht nach § 266 a StGBes für ausreichend erachtet, um einen Vermögensarrest nach § 111e StPO zur Sicherung anzuordnen; und zwar auch dann, wenn die hiervon betroffene GmbH anschließend einen Antrag auf Insolvenz wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit stellen muss. Hintergrund für die Anordnung des Vermögensarrests waren Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, die vom Geschäftsführer der GmbH nicht abgeführt worden waren.

Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.12.2018 wurde der Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattgegeben, wonach zu Recht gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, §§ 73c, 73d, 266a StPG der Vermögensarrest in Höhe von € 655.374,01 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der GmbH angeordnet wurde.

Nach § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzung der Einziehung von Wertersatz vorliegt. Da deshalb die Anordnung eines Vermögensarrestes grundsätzlich pflichtgemäß im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde steht und es hierfür ausreichend ist, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz vorhanden sind, genügt bereits ein einfacher Verdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO.

Zwar hat das OLG Nürnberg nicht nur festgestellt, dass ein einfacher Tatverdacht, sondern ein dringender Tatverdacht vorliegt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der GmbH in Bezug auf die Beschäftigung der ermittelten Personen die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nach § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten hat. In der Regel reicht zur Schadensbezifferung der vorenthaltenen Beträge eine vorläufige Schadensberechnung der Deutschen Rentenversicherung.

Bei der erforderlichen Abwägung aber, ob das Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO gegenüber dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG überwiegt und der Schutz der Betroffenen vor nicht erforderlichen oder unverhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen beeinträchtigt worden ist, kommt das OLG zu dem Schluss, dass das Sicherungsbedürfnis auch dann überwiegt, wenn Insolvenz droht. Hier ist die Besorgnis ausreichend, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Besorgnis wurde vom OLG Nürnberg allein auf der Grundlage der Bilanz der GmbH, die dem Gericht vorgelegen hatte, beurteilt. Die GmbH war, so die Richter, bereits aufgrund einer bilanziellen geringen Eigenkapitalquote nicht in der Lage, die zu erwartenden Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 655.000 Euro zu tilgen. Insoweit sei das Sicherungsbedürfnis begründet.

Interessant ist, dass das OLG Nürnberg einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der GmbH auch deshalb ablehnt, weil schon die bilanziellrechtlich notwendige Passivierung der Sozialversicherungsbeiträge als Verbindlichkeiten eine bilanzielle Überschuldung bewirke und nicht erst die Vermögensabschöpfung selbst. Diese sei dann erst die Folge der schon bestehenden Überschuldung. Im zweiten Schritt wäre dann der Vermögensarrest ein grundsätzlich insolvenzfestes Sicherungsrecht.

Da der Vermögensarrest das Ziel einer möglichst frühzeitigen Sicherung des Vermögens des Beschuldigten verfolgt, kann der Vermögensarrest in das gesamte, gerade auch legal erworbene Vermögen des Beschuldigten vollzogen werden. Im vorliegenden Fall sogar, wenn sich hierdurch das Risiko der Insolvenz für die GmbH realisiert und diese bewusst durch das Gericht in Kauf genommen wird.

Aus dem Urteil wird deutlich, dass von Seiten des Gerichts auf den finanziellen Status des Betroffenen, auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenig bis gar keine Rücksicht genommen wird. Auch im Fall der drohenden Existenzvernichtung durch Eintritt der Insolvenz wird einem vorläufigen Sicherungsinteresse der Vorrang vor dem Eigentumsgrundrecht des Betroffenen eingeräumt.

Beratungshinweise:

Die gerichtliche Bewertung und Abwägung im Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten dürfte entsprechend ebenfalls vollständig auf Steuerstrafverfahren übertragbar sein. Vor dem Hintergrund z.B. überzogener Schätzungen, die in der Regel zu hohen Steuernachforderungen führen, drohen insbesondere den betroffenen mittelständischen Betriebe große Liquiditätsschwierigkeiten und Insolvenzrisiken, soweit nicht eine entsprechende Eigenkapitalquote gebildet wurde. Die mögliche vorläufige Sicherungsanordnung durch Vermögensarrestanordnung gemäß § 111e Abs. 1 StPO ist demnach vom Betriebsinhaber als bedeutendes Risiko einzustufen. Bleibt der vorläufige Vermögensarrest auch auf die strafrechtliche anwaltliche Beschwerde hin in der Welt, wird der anschließende steuerliche Kampf gegen die Schätzungen vor den Fachgerichten der Finanzgerichtsbarkeit reine Makulatur und dürfte allenfalls noch den Insolvenzverwalter, aber nicht mehr den bereits durch die vorläufige Vermögens-Arrestierung um seine Existenz gebrachten Betroffenen interessieren.

Um so wichtiger ist es, bereits im Vorwege Maßnahmen zur Abwehr zu ergreifen – etwa durch Implementierung innerbetrieblicher Tax-Compliance-Systeme. Nur durch geeignete interne Kontrollmechanismen können, gerade auch im Mittelstand, steuerliche Risiken und Existenzrisiken bei aufkommenden steuerstrafrechtlichen Verdachtsmomenten vermieden werden.

Zur Implementierung eines vollständigen Tax-Compliance-Systems zur Vermeidung von steuerstrafrechtlichen vorläufigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es einer umfassenden individuellen Beratung und innerbetrieblicher Analyse. Manchmal erschöpft sich der Beratungsumfang beim Mandanten bereits im Aufdecken der Schwachstellen und dem Anziehen weniger Stellschrauben.

Geldwerter Vorteil – worauf Unternehmen achten sollten

Anlässlich des mittlerweile medienwirksamen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche des Münchener Bekleidungsherstellers Bogner stellt sich für Unternehmer aktuell die Frage, ob ein geldwerter Vorteil gegeben ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hochwertige Kleidungsstücke zur Verfügung stellt. Im Rahmen seiner Compliance-Gestaltung sind Unternehmen gut beraten, bei der Überlassung von Arbeitsprodukten an Mitarbeiter die jeweilige Praxis zu überprüfen. Wird sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, droht eine Überprüfung der letzten zehn Jahre, die mit erheblichen verzinsten Nachzahlungen enden kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Jahr 2006 sich bezüglich des Geldwerten Vorteils wie folgt geäußert (BFH, DStRE 2006, 1052, 1053 [Hervorhebungen nicht im Original]):

„Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die ‚für’ seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des ‚ganz überwiegend’ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt BFH v. 18. 8. 2005, VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, DStR 2005, 1810, mit Hinweis auf Senatsentscheidungen v. 7. 7. 2004, VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367, DStR 2005, 417; v. 30. 5. 2001, VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671, DStRE 2001, 1076; v. 25. 5. 2000, VI R 195/98 BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690, DStR 2000, 1641). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH v. 11. 3. 1988, VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, BeckRS 1988, 22008462). Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH v. 2. 2. 1990, VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472, BeckRS 1990, 22009356). Entgegen der Auffassung des FG ist es daher nicht unerheblich, wenn sich der dem Arbeitnehmer zugewandte Vorteil als außergewöhnlich hoch erweist.“

Die Bewertung, ob bei dem Überlassen von Kollektionsware aus vergangenen Kollektionen von einem lohnsteuerpflichtigem Vorgang auszugehen ist, lässt sich nach alledem nur im Einzelfall und aufgrund zahlreicher Parameter treffen. Eine solche Erhebung ist erfahrungsgemäß präventiv sinnvoll, um für eine etwaige Betriebsprüfung schon im Vorfeld gewappnet zu sein und mögliche steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen. Insbesondere wenn medial die sprichwörtliche „Sau durchs Dorf“ getrieben wird, wie im Fall Bogner, werden die Betriebsprüfer bei entsprechenden Sachverhalten besonders sensibilisiert sein. Das in der Rechtsprechung des BFH beschriebene betriebliche Interesse an der Überlassung bietet Anlass, die vorrangige Gewichtung der Bereicherung – also im Wesentlichen: des Warenwertes – zu hinterfragen. Unter Berücksichtigung der höheren Gewichtung von Belangen des Klimaschutzes und der Vermeidung von Abfall kann es aus unserer Sicht ein großes legitimes Interesse betroffener Unternehmen geben, die mit Entsorgung verbundenen Reputationsschäden zu vermeiden. In einer entsprechenden Compliance-Richtlinie innerhalb des Unternehmens können derartige Firmen-Grundsätze festgehalten werden.

Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke

 

BMF veröffentlicht finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG

Von Andorra bis Zypern: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Liste aller 94 Staaten veröffentlicht, mit denen zum Stichtag 30. September 2019 ein Austausch der Finanzdaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt.

Um den Austausch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates zu gewährleisten, sind dem BZSt nun von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Die komplette Liste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Auswertung der Kontodaten aus dem automatischen Finanzdatenaustausch hat begonnen – ist die Regulierung noch möglich?

Laut Medienberichten soll im Juli 2019 die Auswertung der Daten zu Auslandkonten deutscher Staatsbürger beginnen, die mittels des Automatisierten Austauschs von Finanzdaten nunmehr erstmalig durch die rund 100 teilnehmenden Staaten zur Verfügung gestellt worden seien. Wir hatten bereits mehrfach auf das Erfordernis einer Regulierung entsprechender Sachverhalte hingewiesen und laufend mitgeteilt, welche Staaten am Datenaustausch teilnehmen und wie der aktuelle Stand ist, insbesondere, ob noch Zeit für eine Berichtigung bzw. Selbstanzeige entsprechender Sachverhalte besteht. Mit dem Beginn der Auswertung schließt sich das Zeitfenster nunmehr zusehends.

Worum geht es?

Der zum 30. September 2017 beginnende, zwischen 100 Staaten vereinbarte internationale und automatisierte Datenaustausch führt zu einer bisher nicht vergleichbaren Sammlung und Übermittlung von Finanzdaten. Diese werden im Wesentlichen durch die in die Pflicht genommenen Banken erhoben und den staatlichen Stellen übersandt. Welche Folgen dies genau für nicht erklärte Erträge aus Auslandsvermögen hat, ist nur im Einzelfall zu beurteilen und hängt – insbesondere nach Übermittlung der Daten – von  vor allem von der Frage der Tatentdeckung ab (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frage, welche Daten übermittelt werden, definiert in Deutschland § 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz  (FKAustG). Übermittelt werden detaillierte persönliche Daten und Kontendaten aus dem Ausland, die dann mit den steuerlich erklärten Sachverhalten der betreffenden Jahre abgeglichen werden.

Wie dringend ist es nun wirklich?

Zunächst sollen nach den Medienberichten betroffene Bürger aufgefordert werden, eine Nacherklärung abzugeben, wenn bislang unbekannte Auslandssachverhalte durch den Automatischen Datenaustausch an die Oberfläche kommen. Des Weiteren sind nach unseren Informationen in vielen Finanzämtern die technischen Rahmenbedingungen noch nicht geschaffen, um tatsächlich „automatisch“ einen Datenabgleich vorzunehmen. Es geht um eine sehr große Zahl von Sachverhalten. Dies sollte indes keinesfalls dazu verleiten, sich sicher zu fühlen. Denn mit dem bereits erfolgten Austausch der Daten ist die Entdeckung nunmehr nur noch eine Frage des Wann und nicht des Ob.

Wer darauf wartet, bis er entdeckt wird, setzt auf Glück und nicht auf Kontrolle. Wer entdeckt ist, kann keine Strafbefreiung mehr erlangen; dabei geht die Strafjustiz mittlerweile einheitlich von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus, wenn pro Tat mehr als 50.000,– EUR Steuern verkürzt sind. Die Eingangsstrafe beträgt in solchen Fällen bereits 6 Monate Freiheitsstrafe. Erfahrungsgemäß ist die Erleichterung darüber, schwelende steuerliche Angelegenheiten geregelt zu haben, sehr groß. Wir raten daher regelmäßig zur Abgabe einer steuerlichen Nacherklärung.

Kassennachschau

BMF veröffentlicht Anwendungserlass zu §146a AO

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 17.06.2019 einen Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht. Er regelt die Umsetzung des § 146a AO, der im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen geschaffen wurde. In dem mehrseitigen Anwendungserlass sind unter der Überschrift „AEAO zu § 146a – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:“ alle Details der Verordnung erläutert – von der Art der elektronischen Aufzeichnungssysteme über den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich bis zum korrekten Ablauf der Protokollierung, den Anforderungen an den Beleg und die Art der elektronischen Aufbewahrung der Aufzeichnungen bis zur Zertifizierung und den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen §146 a AO.

Zu den Schutzzielen heißt es: „Die Regelungen des § 146a AO sollen für digitale Grundaufzeichnungen, die mittels elektronischem Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV geführt werden, folgendes sicherstellen:

deren Integrität,
deren Authentizität
und deren Vollständigkeit.“

In dem Anwendungserlass wird eine einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen zwingend gefordert. Dazu heißt es:

„Die im AEAO zu § 146a, Nr. 3.2.10 beschriebenen abgesicherten Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassen-Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufge- zeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. “

Auch die Anforderungen an die Belege sind dort geregelt. Im Wortlaut:

  1. Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (vgl. § 6 Nr. 1 KassenSichV). Aus Vereinfachungsgründen genügen die Angaben aus § 31 Abs. 2 UStDV (UStAE Abschnitt 14.5 Abs. 2)
      2. Das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.6.3 „Zeitpunkt des Vorgangsbeginns bzw. der Vorgangsbeendigung“)
      3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (vgl. auch AEAO zu § 146, Nr. 2.1.3).
      1. Die Transaktionsnummer i. S. d. § 2 Satz 2 Nummer 2 KassenSichV (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.5)
      2. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

        Erfordert ein Geschäftsvorfall (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.7) nicht die Erstellung einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG, sondern einen sonstigen Beleg (z.B. Lieferschein), wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den unter § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV geforderten Steuerbetrag enthält.

      3. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
        Auf dem Beleg ist die nach § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV protokollierte Seriennummer anzugeben (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 3.6.1, 3.6.2).
      4. Betrag je Zahlungsart
      5. Signaturzähler
      6. Prüfwert

Den gesamten Wortlaut des Anwendungserlasses finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.pdf;jsessionid=94DB90BCC3044092AD92E282DD6D64BC?__blob=publicationFile&v=1

Bei Fragen zu den Anforderungen durch §146a AO, zu Kassennachschau- oder -prüfungen sprechen Sie uns gerne an: https://omv-law.com/steuerrecht/

 

 

 

Olfen Meinecke Völger „Top Kanzlei Wirtschaftsstrafrecht 2019“

In  eigener Sache: Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei laut einer Befragung des Handelsblatt Research Institutes (HRI) zu den renommiertesten Wirtschaftsstrafrechtskanzleien Deutschlands zählt. In ihrer Ausgabe vom 5.4.2019 veröffentlichte das Magazin Wirtschaftswoche eine Liste von 63 Wirtschaftsstrafrechtskanzleien, die in einem aufwändigen Verfahren ermittelt wurden. Zunächst wählte das HRI 775 Wirtschaftsstrafrechtler und Compliance-Experten aus 118 Kanzleien auf Grundlage von Archiven und Datenbanken aus. Diese Gruppe wurde vom HRI gebeten, die aus ihrer Sicht jeweils fünf renommiertesten Kollegen zu benennen, wobei keine Eigenbewertung möglich war. Die so entstandene Liste von 269 Anwälten aus 133 Kanzleien wurde im dritten Schritt einer Expertenjury aus Wissenschaft und Industrie vorgelegt. (Sebastian Lochen, Chief Compliance Officer ThyssenKrupp; Roman Reiss, Vice President Compliance Bosch; Claas Westermann, Head of M&A Legal RWE, Jan Eckert, General Counsel ZF Friedrichshafen, sowie  Achim Schunder, Leiter der Frankfurter Niederlassung  Verlag C.H.Beck).

Die Juroren sollten die vorgeschlagenen 269 Anwälte und 133 Kanzleien bewerten sowie eventuell fehlende Experten hinzufügen. Das HRI gewichtete schließlich die Antworten aus Umfrage und Juryrunde. Die finale Top-Liste besteht im Bereich Compliance aus 47 Kanzleien  mit 67 besonders empfohlenen Anwälten.

Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht wurden 63  Wirtschaftsstrafrechtskanzleien empfohlen. Zudem wurden 94 Anwälte als „Top Anwalt Wirtschaftsstrafrecht 2019“ ausgezeichnet – darunter Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Völger von Olfen Meinecke Völger.

Neue vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 bekannt gegeben, also die Liste der Länder, mit denen im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.

Eine Aufstellung aller 102 Länder finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2019-01-29-autoatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG-3009219.pdf;jsessionid=E2DCA1EB68355F70B4F9703BFCB4751B?__blob=publicationFile&v=1

Steuerverwaltung Hessen wertet Paradise Papers aus

Hessens Steuerverwaltung arbeitet mit Hochdruck an der Auswertung der vor einem Jahr publik gewordenen „Paradise Papiers“. „Derzeit werten unsere Spezialisten gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt auch die Paradise Papers und weitere umfangreiche Daten-Leaks aus“, gab Hessens Finanzminister Thomas Schäfer vor wenigen Tagen bekannt. Die Hessische Steuerverwaltung sei bereits federführend für die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer an der Aufarbeitung der Panama Papers beteiligt. Neben den Panama Papers und den Paradise Papers arbeite man aktuell an der Sichtung weiterer Leaks, hieß es weiter aus dem Ministerium. Organisiert werde die Arbeit von der sogenannten Besonderen Aufbauorganisation (BAO), einer eigens unter Beteiligung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main und mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beim BKA eingerichteten Stelle. „Wir liefern Daten an Steuerbehörden im In- und Ausland, die dann die weitere Ermittlungsarbeit machen“, erklärte Finanzminister Schäfer das Prozedere.

Den Angaben zufolge hat Hessen aus der Sichtung der Panama Papers bereits Daten zu rund 1.000 Offshore-Gesellschaften an inländische und zu rund 100 Offshore-Gesellschaften an internationale Steuerbehörden weitergeleitet. Dabei seien insgesamt über 200.000 Einzeldokumente weitergegeben worden.

Die Arbeit der Hessischen Steuerprüfer sei ein lohnendes Geschäft, erklärte Schäfer: „Die Summen sind gewaltig: Jahr für Jahr holen unsere Prüfer bei Betriebsprüfungen bis zu zwei Milliarden Euro an Mehrforderungen heraus.“ Das sei auch darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Mitarbeiter in diesem Bereich in den vergangenen zehn Jahren um 25 Prozent aufgestockt worden sei. Die Finanzbehörden beschäftigten derzeit 1.400 Betriebsprüfer, von denen knapp 100 nichts anderes täten, als Großbanken zu prüfen.

Im Bezug auf das zögerliche Verhalten vieler Betroffener beim Thema Selbstanazeigen wurde Finanzminister Schäfer mit den Worten zitiert: „Auch bis in den letzten Winkel einer Steueroase sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, sobald den Finanzbehörden Hinweise auf einen konkreten Sachverhalt vorliegen.“