Bundesgerichtshof (Az I-StR-627/08) Urteil vom 07.03.2009: Bemessung des Umfangs der verkürzten Steuern bei nicht abgegebener oder Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung

Der Bundesgerichtshof für Strafsachen hat in seinem Urteil vom 17.03.2009 entschieden, dass bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag bemisst, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Weiterlesen