Die Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das BMF

Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Schreiben vom 5.2.2024 (IV D 1 – S 0062/23/10003) an zahlreichen Stellen überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung– insbesondere zum Ort der Geschäftsleitung und zur Betriebsstätte – angepasst und wichtige Ergänzungen vorgenommen.

In AEAO zu § 10 Ziffer 1. wird die „Geschäftsleitung“ als der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86).

Unter Ziffer 4. zu § 10 im AEAO wird hierzu detaillierter dargelegt, dass die Oberleitung als „Ausübung von Leitungsfunktionen“ üblicherweise in dafür geeigneten Räumen ausgeübt wird. Allerdings ist lt. BMF-Schreiben eine feste – und zudem eigene – Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, hierfür nichterforderlich. Geschäftsleitende Handlungen i. S. d. Tagesgeschäfts eines Unternehmens können auch in der Wohnung des Geschäftsführers vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.1.1991, I R 22/90, BStBl II S. 554).

Die Geschäftsleitungsbetriebstätte kann sich aber beispielsweise auch in den Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft (BFH-Urteile vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86, und vom 23.3.2022, III R 35/20, BStBl II S. 844) oder dem als Unterkunft bereitgestellten Baucontainer o. ä. im Bauleistungsgewerbe (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1998, I R 138/97, BStBl 1999 II S. 437) befinden.

Viele Unternehmer oder Freiberufler nutzen zunehmend sogenannte co-working oder shared-office Arbeitsplätze mit weiteren Bürodienstleistungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Einschaltung eines Büroservice-Unternehmens ist nach der Verwaltungsanweisung aber nur dann beachtlich, wenn dort tatsächlich unternehmerische Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.

Das heißt, der Abschluss eines Miet-/ Nutzungsvertrags, der die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des shared-office-Platzes ermöglicht, ist allein kein Kriterium für die Annahme einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte, wenn von dort keine tatsächlich unternehmerischen Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.

In der aktuellen Verwaltungsanweisung wird der Begriff der „Betriebsstätte“, der in zahlreichen Normen Bedeutung erlangt (z.B. §§ 12, 18 usw.) und eine große Rolle für die Anknüpfung der Besteuerung spielt, ebenfalls weiter konkretisiert und ergänzt.

So wird im AEAO unter § 12 Ziffer 1. auf die Betriebstätte eingegangen, wonach gemäß § 12 Satz 1 AO die Annahme einer Betriebstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraussetzt, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteil vom 5.11.2014, IV R 30/11, BStBl 2015 II S. 601)

In diesem Kontext wird auch zum Homeoffice als Betriebsstätte durch das BMF Stellung genommen. Danach begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers. Auch abkommensrechtlich begründet ein häusliches Homeoffice nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebsstätte (feste Einrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 4 OECD-MA).

Dies gilt laut der Verwaltungsanweisung auch bei:

  • Übernahme der Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung durch den

Arbeitgeber;

  • Abschluss eines Mietvertrages über häusliche Räume des Arbeitnehmers

zwischen Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter), außer der

Arbeitgeber ist im Einzelfall tatsächlich befugt, die Räume anderweitig zu

nutzen (etwa durch ein Recht zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die

Räume oder ein Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur

Arbeitssicherheit);

  • Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den

Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt. Anderes kann gelten, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese Verfügungsmacht des Unternehmens vermittelt.

Eine Klarstellung zu § 12 Ziffer 10 ist für das internationale Steuerrecht und die Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen wichtig. Das BMF-Schreiben erwähnt noch abschließend gesondert – ohne dass es dazu eigentlich eines besonderen Hinweises nach der geltenden BFH-Rechtsprechung bedurft hätte – dass soweit die Steuergesetze (insbes. EStG und GewStG) den Begriff „Betriebstätte“ verwenden, ohne ihn selbst abweichend von § 12 AO zu definieren (wie etwa § 41 Abs. 2 EStG), sich dieser Begriff grundsätzlich nicht nach der Definition eines einschlägigen DBA bestimmt, sondern nach innerstaatlichem Recht (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.2016, I R 50/15, BStBl 2017 II S. 230). DBA legen lediglich fest, in welchem Umfang eine nach innerstaatlichem Recht, unter Berücksichtigung des § 12 AO, bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Eine in einem DBA vorgenommene, von § 12 AO abweichende Definition des Begriffs „Betriebstätte“ ist daher nur im Rahmen dieses DBA anwendbar, sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist.

An dieser Stelle treten häufig in der Praxis Missverständnisse auf und führen zu fehlerhaften Annahmen bei er Definition einer „Betriebsstätte“.

Die von der Finanzverwaltung  veröffentlichten Verwaltungsanweisungen dienen zwar lediglich der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze des Bundes und sind entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug dieser Gesetze zu beachten. Sie haben demnach nicht den Rang eines Gesetzes und mit dem Erlass werden keine Gesetze geändert oder gleich neu geschaffen, sondern binden lediglich die Finanzbehörden bei der Anwendbarkeit der Steuergesetze. Trotzdem sind Verwaltungsanweisungen von erheblicher Bedeutung für Steuerpflichtige. Zeigen diese doch, wie die Finanzverwaltung steuerrechtliche Begriffe in den jeweiligen Steuergesetzen im Einzelfall und detaillierter handhaben wird.

Verwaltungsanweisungen sind daher unerlässlich für die Rechts- und Planungssicherheit der Steuerpflichtigen.

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

 

Unternehmen zahlen ab dem 01.01.2024 Gebühren als Hersteller für Plastik   

Bereits zum 05. Juni 2019 wurde auf EU-Ebene durch die Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt beschlossen und das Ziel gesetzt, Plastikmüll zu vermeiden. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist nunmehr in Deutschland durch die ab dem 01.01.2024 geltende Gesetzeslage erfolgt: Mit dem Gesetz zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 sind die Unternehmen von jetzt an aufgefordert, ihrer Produktverantwortung als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des neuen Einwegkunststofffondsgesetzes (EKFondsG) nachzukommen. 

Da die EU mit der Richtlinie verschiedene Maßnahmen vorsieht, um die Ressource Kunststoff besser bewirtschaften zu können, den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und den Einfluss dieser Produkte auf die Umwelt zu begrenzen, war nun der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, den Forderungskatalog der Europäischen Gemeinschaft zu konkretisieren. Der Gesetzesbeschluss sieht vor, von den Herstellern, welche Einwegkunststoffprodukte bereitstellen oder verkaufen, eine Plastikabgabe zu fordern, die in einen hierfür geschaffenen Fonds (Einwegkunststofffonds) nach dem EWKFondsG einzuzahlen ist. Dahinter steht der Gedanke, die Hersteller und Inverkehrbringer in die Pflicht zu nehmen, anstatt Verbraucher*innen mit einer Plastiksteuer zu belasten.  

Das Gesetz sieht unter § 7 EWKFondsG eine Registrierung der Hersteller vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt vor. Hierfür wird nach § 8 EWKFondsG ein digitales informationstechnisches System bereitgestellt, zu dem die Hersteller Zugang erhalten. Die Abgabepflicht umfasst gem. § 12 EWKFondsG jährlich eine Sonderabgabe, mit der gem. § 5 EWKFondsG entstehende Verwaltungskosten finanziert werden. Ein Anspruch auf die Erstattung solcher Kosten steht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu, welche sich ebenfalls beim Bundesumweltamt registrieren müssen. Das Bundesamt prüft dann die Anspruchsberechtigung, bestätigt die Registrierung und veröffentlicht die Anspruchsberechtigung beim öffentlich-rechtlichen Träger. Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds wird gem. § 19 Abs. 1 EWKFondsG nach einem Punktesystem erfolgen und durch das Umweltbundesamt mit Leistungsbescheid festgesetzt und ausgezahlt.  

Wichtig für Unternehmen ist § 22 EWKFondsG, welcher die Feststellung zur Einordnung von Einwegkunststoffprodukten sowie die Feststellung der Herstellereigenschaft geregelt. So kann nach § 22 Abs. 1 EWKFondsG das Bundesamt auf Antrag eines Herstellers oder nach pflichtgemäßem Ermessen feststellen, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist und ob nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 EWKFondsG eine Herstellereigenschaft im Sinne des Gesetzes gegeben ist.  

Vieles ist noch offen, unter anderem wie das Antragsverfahren für die Hersteller zur Feststellung der Einwegkunststoffprodukte aussehen wird. Die Unternehmen werden demnach, ähnlich wie bei einer steuerlichen verbindlichen Auskunft nach der Abgabenordnung (AO), umgehend mit einem Feststellungsantrag zu klären haben, ob sie als Hersteller und ihre Produkte als Einwegkunststoffprodukte unter die gesetzlichen Anforderungen fallen.  

Um Gesetzesverstöße zu sanktionieren sind unter § 26 EWKFondsG die entsprechenden Bußgeldvorschriften in das Gesetz mit aufgenommen worden, wonach Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder der Vertrieb von nicht registrierten Einwegkunststoffprodukten mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden können. Dies gilt auch für Betreiber elektronischer Marktplätze und sonstige (juristische) Personen, welche nach § 9 Abs. 2, 3 EWKFondsG Einwegkunststoffprodukte nur dann anbieten und gewerbsmäßig verkaufen dürfen, wenn die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte ordnungsgemäß registriert sind. Daraus folgt, dass Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern weder erstmals auf dem Markt bereitgestellt, noch gewerblich weiterverkauft werden dürfen. 

Unternehmen, die als Hersteller gelten könnten, sind demnach dringend aufgefordert, die eigene Einordnung zu beantragen. Ihnen und auch gewerblichen Verkäufern von Einwegkunststoffprodukten ist darüber hinaus zu raten, entsprechende Compliance Maßnahmen zu ergreifen, um den gesetzgeberischen Anforderungen nachzukommen. Rechtsverstöße gegen das EWKFondsG dürften zudem als relevante Rechtsverstöße gegen EU und nationales Recht im Bereich des Umweltschutzes, der Produktsicherheit und von Qualität- und Sicherheitsstandards gelten und dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegen. Mitarbeitende, die solche Verstöße erkennen und melden, genießen somit den Schutz des HinSchG. Weiterführende Informationen bezüglich des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie hier.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Portrait Olfen

Gastbeitrag von RA Michael Olfen zum Hinweisgeberschutzgesetz im private banking magazin

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet seit Kurzem Vermögensverwalter dazu, eine interne Meldestelle für Whistleblower einzurichten – und zwar unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Wie das gelingen kann und welche Risiken es gibt, erklärt Rechtsanwalt Michael Olfen im private banking magazin.

 

Unter folgendem Link gelangen Sie zur online Version des Gastbeitrags: private banking magazin online: Gastbeitrag RA Olfen 

Unter diesem Link erhalten sie Zugriff auf die Druckversion des Gastbeitrags: private banking magazin: Michael Olfen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Interview mit RA Michael Olfen

 

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine grenzüberschreitende Rechtsform, welche die transnationale Zusammenarbeit von Unternehmen vereinfacht. Auch die Rechtsanwaltskanzlei OMV PartGmbB hat sich als esb Rechtsanwälte EWIV mit mehreren europäischen Kanzleien zusammengeschlossen.

Anlässlich des scheinbaren Missbrauchs dieser Rechtsform durch beispielsweise die IK-EWIV hat RA Michael Olfen den Deutschen Wirtschaftsnachrichten ein Interview gegeben.

Unter folgendem Link können Sie das ganze Interview mit RA Michael Olfen lesen:

Link: EWIV wird von dubiosen Konstrukten in Verruf gebracht

 

 

„Compliancewashing“ oder Vertrauensanwalt als interne Meldestelle nach dem HinSchG?    

Der Begriff „Greenwashing“ ist bekannt. Hiermit sind Aktivitäten gemeint, die bewusst darauf abzielen, einem Unternehmen in der Öffentlichkeit ein grünes und nachhaltiges Image zu verleihen.  Entsprechend laufen Unternehmen Gefahr, sich den Vorwurf des „Compliancewashing“ auszusetzen.  

Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer internen Meldestelle soll das Whistleblowing der Aufdeckung von Rechtsverstößen dienen. Nun könnten Unternehmen auf die nachvollziehbare Idee verfallen, den gesetzlichen Anforderungen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) mit minimalem internen Schulungsaufwand und der Bereitstellung einer technischen Lösung als Meldekanal nachzukommen, um sich einen compliancefreundlichen Anstrich zu geben. Ein verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln im Zusammenhang mit Rechtsverstößen erfordert aber weit mehr.  

Bereits seit Juli diesen Jahres mussten größere Unternehmen jedweder Branche sowie Kommunen und Finanzinstitute laut HinSchG unabhängige interne Meldekanäle für Rechtsverstöße und Fehlverhalten einrichten. Verstöße werden aber erst ab dem 02.12.2023 mit Bußgeldern geahndet. Aus verständlichen Gründen hat sich die Wirtschaft angesichts der Regelungsflut des Gesetzgebers und der weiter zunehmenden Bürokratisierung deshalb mit der Umsetzung bislang Zeit gelassen.  

Es gibt inzwischen zahlreiche gewerbliche Anbieter auf dem Markt, die nicht nur eine smarte technische Lösung, sondern auch gleich die Übernahme der internen Meldestelle anbieten. In vielen anderen Fällen werden Unternehmen hierfür aber auch schlicht ihre eigenen Mitarbeiter mit minimalem Schulungsaufwand als Meldestelle einsetzen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Großer Schulungs- und IT-Aufwand werden vermieden. Aufgabe erledigt. Aber auch: Chance vertan.  

Denn die Einrichtung einer hausinternen Whistleblowingstelle im Zusammenhang mit grundsätzlichen Compliancevorgaben böten dem Unternehmer im Falle von aufgedeckten Regelverstößen gute Argumente gegenüber den Straf- und Ordnungsbehörden, um darlegen zu können, der Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein. Denn ordnungswidrig handelt, wer die Aufklärung einer Zuwiderhandlung durch die zugehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert. Bereits die interne Meldestelle könnte als starkes Indiz angeführt werden, eine Zuwiderhandlung wesentlich zu erschweren. Aufsichtspflichtverletzungen können im Übrigen bereits über § 130 OWiG mit Bußgeldern bis zu 1 Mio. € belegt werden, und zwar unabhängig von Größe und Mitarbeiterzahl eines Unternehmens.  

Kurzfristige und scheinbar naheliegende Lösungen erweisen sich am Ende selten als nachhaltig und kostensparend. Warum also warten? Unternehmer werden sich bei Unterlassen zunehmend öffentlicher Kritik ausgesetzt sehen, ganz zu schweigen vom Imageverlust und dem verlorenen Wettkampf um die besten Köpfe auf dem fachkräftearmen Arbeitsmarkt. Den welche dringend erforderliche Fachkraft will bei einen „non-compliant“ Arbeitgeber anheuern? 

Die mangelnde Bereitschaft sich mit diesem sensiblen Thema auseinanderzusetzen, dürften auch der bestehenden Unsicherheit im Zusammenhang mit dem HinSchG geschuldet sein. Viele Fragen sind noch unbeantwortet. Unter anderem welche Macht der installierten Meldestelle zuzubilligen ist und welche Pflichten von ihr zu erfüllen sind. Haben die eingerichteten Meldestellen nicht nur das Recht zur Durchführung interner Untersuchung, sondern sogar die Pflicht, auf der Grundlage der gesetzlichen Kompetenzzuweisung nach § 12 Abs. 4 HinSchG mit eigenem Budget unabhängige Interviews zur Aufklärung durchzuführen? Da die Beschäftigungsgeber der internen Meldestelle nicht nur die notwendigen Aufgaben zu erteilen haben, um Meldungen anzunehmen und zu prüfen, sondern auch die notwendigen Befugnisse einräumen müssen, unabhängig von der Geschäftsleitung Folgemaßnahmen zu ergreifen, dürfte der Schluss naheliegen, der Meldestelle auch entsprechende Pflichten aufzuerlegen. 

Auch wenn die konkrete Kompetenzzuweisung angesichts der jungen Gesetzeslage und fehlender Judikatur den großen Konzerngesellschaften nur vorläufig Kopfzerbrechen bereiten wird, ist anhand der noch offenen rechtlichen Diskussion zu den Befugnissen bei der Aufgabenwahrnehmung einer internen Meldestelle bei den sog. KMU die Frage, wer denn die interne Meldestelle übernehmen soll, eigentlich vorgezeichnet. Jedenfalls dann, wenn sich ein Unternehmen nicht dem Vorwurf des angesprochenen „Comliancewashing“ aussetzen will. Auch kleinere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten wären unter dem Gesichtspunkt des bereits schärferen Schwertes des § 130 OWiG äußerst schlecht beraten, die gesetzlich vorgesehenen internen Meldestellen ab Dezember lediglich über ein rein technisches Lösungsmodul, angereichert mit einem vierstündigen Schulungsaufwand umzusetzen. Dies dürfte auch den gesetzlichen Anforderungen zuwiderlaufen. 

Zwar haben Bürokratie und der damit einhergehende Kostenaufwand für den Mittelstand bereits ein kritisches Ausmaß erreicht. Aber reine Lippenbekenntnisse zum Whistleblowing werden in der Praxis schnell entlarvt und haben meistens einen gegenteiligen Impact. Unzureichende Compliancepolitik und Maßnahmen infolge fehlerhaften Handelns im Zusammenhang mit der internen Meldestelle führen daher zu Schäden. Reputationsverluste bei Kunden und der eigenen Belegschaft sind zu befürchten, mal ganz abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen der Hinweisgeber, die den Unternehmen drohen, sollten die Meldungen nicht mit der gesetzlich verpflichtenden Vertraulichkeit nach § 8 HinSchG behandelt werden.  

Hier gilt der allseits bekannte Slogan des ehemaligen US Deputy Attorney General Paul McNulty: „If you think that compliance is expensive: try non-compliance“.  

Das interne Meldesystem bietet auch kleinen Unternehmen die Gelegenheit, Compliancemaßnahmen über einen Vertrauensanwalt als Ombudsmann umzusetzen. Nur Rechtsanwält:innen sind – jedenfalls wenn sie im Bereich von Rechtsverstößen und strafrechtlich bzw. bußgeldbewehrten Fehlverhaltens im Unternehmen regelmäßig beauftragt werden – mit der ausreichender Rechtskunde und berufsrechtlichen Verschwiegenheit ausgestattete interne Meldestellen. Sie bedürfen keinerlei Schulungsaufwands und sind unter Zuhilfenahme von zertifizierter (SaaS-) Softwarelösungen eine ideale Lösung für KMU.   

Auch unsere Kanzlei OMV Law bietet Unternehmen, Gemeinden usw. die Übernahme der internen Meldestelle unter Einbeziehung einer zertifizierten Software-as-a-Service (SaaS) Lösung an. Hierbei wird der Zugriff auf die Software durch die interne Meldestelle unserer Mandanten und die datenschutzkonforme Abwicklung und schlanke Verwaltung der Eingaben von Hinweisgebern geboten. 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB  

 

Tatsächliche Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten durch BMF erheblich erschwert 

Das BMF hat am 23.06.23 bekanntgegeben, dass die Verwaltungspraxis für die Anwendbarkeit einer tatsächlichen Verständigung (tV) über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447), ergänzt wird. Das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447), sieht nunmehr bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte vor, dass das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden ist und verweist auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere auf die Schätzungsmöglichkeiten der Finanzämter nach § 162 Absatz 2 bis 4 AO. Zudem soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden. 

Was ist eine tatsächliche Verständigung?

Eine tV ist in der täglichen anwaltlichen Praxis ein besonders wertvolles Werkzeug, um mit der Finanzbehörde eine einvernehmliche Einigung zu der Besteuerung unterfallenden Sachverhalten zu erhalten. Dabei soll sie sowohl eine effektive Besteuerung als auch die Sicherung des Rechtsfriedens ermöglichen. Inhalt einer tV kann lediglich ein Sachverhalt sein, der nur unter erschwerten Bedingungen ermittelt werden kann. Es geht somit um das Ermitteln von Tatsachen, die beispielsweise aufgrund eines Verlusts von Unterlagen oder gemäß der Natur der Sache nicht ohne Weiteres festgestellt werden können.  

Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verbieten Vergleichsabkommen über Steueransprüche. Daraus folgt, dass sich eine tV niemals auf eine Rechtsfrage, Rechtsfolge oder die Anwendung von Rechtsvorschriften beziehen kann. Ebenso unzulässig sind tVs, die zu offensichtlich anzutreffenden Ergebnissen führen. Inhaltlich befassen sich die Verständigungen daher einzig mit der Einigung auf die Annahme bestimmter Tatsachen und Lebenssachverhalte, die von keiner Seite tatsächlich sicher festgelegt werden können. Sie stellen mithin eine Art „einvernehmliche Schätzung“ dar. Eine solche kann in jedem Stadium eines Steuerstreits getroffen werden und entfaltet Bindungswirkung für beide Seiten. Voraussetzungen für eine tV sind insbesondere das Vorliegen eines Schätzungs-, Bewertungs-, Beurteilungs- oder Beweiswürdigungsspielraum seitens der Verwaltung.  

Die getroffene tatsächliche Verständigung ist unter Darstellung der Sachlage und mit einem Hinweis auf die Bindungswirkung schriftlich festzuhalten und von den Beteiligten zu unterschreiben. 

Durch den Abschluss der tV ist der in ihr festgelegte Sachverhalt bindend. Nachträgliche Erkenntnisse oder nachfolgende Veränderungen sind im Hinblick auf die Bindungswirkung grundsätzlich unbeachtlich. Einzig bei Vorliegen der Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kann eine Unwirksamkeit der tV eintreten. Weiterhin sind die Regeln des BGB über Willenserklärungen anwendbar, sodass beispielsweise eine Anfechtung nach §§ 119, 120, 123  BGB in Betracht kommen kann.   

Eine tatsächliche Verständigung bietet Steuerpflichtigen einen klaren Vorteil. Sie ermöglicht, sich in die Sachverhaltsermittlung der Steuerbehörden einzubringen und verhindert etwaige „böse Überraschungen“, die aus einer Schätzung nach § 162 AO resultieren könnten. Als Alternative zum Bestreiten des Rechtswegs gegen eine bereits durch die Finanzbehörden getroffene Schätzung ist sie weniger zeit- und kostenintensiv. Letztlich bietet eine tV für die Steuerpflichtigen lediglich Vorteile.  

Was ändert sich?

Lange war eine tatsächliche Verständigung ein beliebtes Mittel, um internationale Sachverhalte mit oftmals unübersichtlichen Strukturen effektiv und einvernehmlich festzulegen. Die vor kurzem verkündetet neue Verwaltungspraxis bedeutet nun, dass der Abschluss mit den Finanzbehörden bei Auslandssachverhalten im Rahmen einer tV künftig erheblich erschwert sein dürfte. Obwohl gerade in Auslandssachverhalten eine tV besonders als Mittel geeignet erscheint, das Besteuerungsverfahren in nicht mehr oder kaum noch aufklärbaren Sachverhalten zu beschleunigen und eine streitvermeidende, weniger kostenintensive Lösung herbeizuführen. Mit dem Hinweis auf die grenzüberschreitenden Betriebsprüfung wird der Fokus künftig eher auf das Ergebnis einer durch zahlreiche internationale Abkommen gestützten Zusammenarbeit der Finanzbehörden gelegt, als den Steuerpflichtigen über eine tatsächliche Verständigung „mit ins Boot zu holen“. Über eine zunehmende digitale Arbeitsweise der internationalen Steuerbehörden erscheint die mit dem Steuerpflichtigen zusammen erarbeitete einvernehmliche Herstellung des Rechtsfriedens über eine tV entbehrlich geworden zu sein. Auch der weitere Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen einer Schätzung bei grenzüberschreitenden Fällen dürfte ausschließlich zu Lasten des Steuerpflichtigen zu interpretieren sein. 

International agierende Unternehmen und andere Steuerpflichtige, die im Ausland steuerpflichtiges Vermögen besitzen bzw. bilaterale Steuersachverhalte verwirklichen, sind daher „gut beraten“, noch mehr Wert auf eine ständige und detaillierte Dokumentation ihrer grenzüberschreitenden Aktivitäten und Nachweise zu den Besteuerungsgrundlagen zu legen, als das bisher schon der Fall war, um überhöhten Schätzungen wirksam entgegentreten zu können. 

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

Neue Zoll-Strategie gegen Organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Schwarzarbeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kündigte am 03.05.2023 eine neue Strategie der Zollbehörden zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität (OK) und Geldwäsche an. Unter anderem sollen sowohl ein “OK-Bekämpfungszentrum” als auch mehrere regionale Ermittlungszentren errichtet werden.   

Finanzminister Christian Lindner (FDP) verkündete, dass der Zoll eine neue Strategie brauche, um vor allem “international agierende Täterstrukturen” aufzudecken und zu strafrechtlicher Verantwortung zu ziehen. Der Fokus liege dabei insbesondere auf der Einziehung von illegalen Vermögenswerten. Eine zentrale Maßnahme der Neustrukturierung soll das Errichten von regionalen Ermittlungszentren des Zollfahndungsdienstes sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sein. Auch ein Innovationszentrum für die technische Unterstützung der Zolleinheiten sei geplant. Dadurch, dass die Ermittlungszentren die Arbeit im Bereich der Organisierten Kriminalität und der Schwarzarbeit im großen Stil übernehmen, sollen die Zollfahndungsdienste entlastet werden, um sich vermehrt „der Bearbeitung von Basisermittlungen” annehmen zu können. Des Weiteren verfolge die neue Struktur innerhalb der Zollbehörde das Ziel, eine “übergeordnete Betrachtung der Prozesse” zu ermöglichen, betonte Dr. Tino Igelmann, Leiter des Zollkriminalamtes und ehemaliger Direktionspräsident für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Durch das Bündeln aller relevanten Informationen und der nötigen Einsatzkräfte an mehreren regionalen und einem zentralen Ermittlungszentrum solle auch die Zusammenarbeit mit weiteren deutschen und internationalen Behörden erleichtert werden.  

Deutlich wird, dass das politische Bestreben, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche sowie Schwarzarbeit zu bekämpfen und insbesondere die dadurch generierten Vermögenswerte einzuziehen, nun durch konkrete Maßnahmen umgesetzt werden soll. Die aktuellen acht OK-Zollfahndungsämter und 41 Hauptzollämter für Schwarzarbeit sollen dafür nicht nur umstrukturiert, sondern auch technisch besser ausgerüstet werden. Aktuell arbeiten laut Lindner 50 Mitarbeitende BMF an dem dafür notwendigen Gesetzgebungsverfahren, dessen formaler Prozess im Jahr 2024 abgeschlossen werde.  

 

Für die Transkription der Pressekonferenz klicken Sie hier  

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

NRW erhält Daten einer Handelsplattform für Kryptowährungen

Das nordrhein-westfälische Ministerium der Finanzen hat auf ein Auskunftsersuchen hin Daten über Händler*innen auf Kryptoplattformen erhalten, welche nun auf Nachweise für Steuerhinterziehungen untersucht werden. Das Datenpaket sei bereits mit anderen Bundesländern geteilt worden.  

Wie in einem vorherigen Blogpost erklärt, unterliegen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Gewinne aus dem Handel mit Currency Tokens bei einer Haltedauer von unter einem Jahr in Höhe des persönlichen Steuersatzes versteuert werden müssen. Werden die Kryptowährungen über ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung grundsätzlich nicht zu versteuern. Anderes gilt für das Mining von Tokens, welches bei sehr geringem Umfang steuerfrei bleiben kann, in der Regel aber der Gewerbesteuer unterworfen ist. Grundsätzlich ist es für Trader empfehlenswert, ihre An- und Verkäufe übersichtlich und plausibel zu dokumentieren und dadurch einen Nachweis für die Steuerbarkeit zu erbringen, sodass effektiv gegen einen etwaigen Schätzungsbescheid vorgegangen werden kann. Durch die Auskunft an die Finanzämter erhalten diese nun zumindest für die Trades auf den betroffenen Krypto-Handelsplattformen Informationen über private Einkünfte. Daraus können sie auch ohne die Auflistung durch die Steuerpflichtigen den Zeitraum sowie die Höhe der Gewinne ermitteln und den Umfang der Steuerpflicht bestimmen.  

Wer nun Gefahr läuft, einer Steuerhinterziehung beschuldigt zu werden, sollte über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Auch ein Einspruch gegen festgesetzte Steuerbescheide kann sich u.U. lohnen.  

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Die Meldepflichten nach dem Plattformen Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Am 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten, welches Betreiber*innen von Onlinevermarktungs-Plattformen eine Meldepflicht an die Finanzbehörden auferlegt. Um Steuerhinterziehungen der Personen zu vermeiden, welche auf diesen Plattformen Waren, Dienstleistungen oder Ähnliches entgeltlich anbieten, sollen die Betreiber*innen der Seiten Informationen über Nutzende sammeln und im nächsten Schritt an die zuständigen Finanzbehörden übermitteln.  

 

Welche Plattformen sind betroffen und wer gilt als “Betreiber”?  

Nach § 3 PStTG ist eine Plattform jedes auf digitalen Technologien beruhende System, welches Nutzenden ermöglicht, über das Internet in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf “relevante Tätigkeiten” nach § 5 PStTG gerichtet sind. Solche “relevanten Tätigkeiten” sind der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen sowie die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an jeder Art von Verkehrsmittel oder unbeweglichem Vermögen. Im Rahmen des  PStTG ist also jede Internetseite relevant, auf welcher Waren und Dienstleistungen verkauft oder Immobilien und (Kraft-)Fahrzeuge vermietet werden. Sollte dafür jedoch keine Vergütung anfallen, besteht keine Meldepflicht nach dem PStTG für die Betreibenden. Eine Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, welches dem Anbietenden nach Abzug der vom Plattformbetreiber einbehaltenen Steuern, Gebühren oder Provisionen gutgeschrieben oder ausgezahlt wird, § 5 Abs. 2 PStTG. Folglich kommt es darauf an, dass das Anbahnen sowie das Abwickeln des Rechtsgeschäfts über den zur Verfügung gestellten Onlinedienst erfolgen muss. 

Ausgeschlossen sind demnach Plattformen, auf denen  

  • ausschließlich die eigenen Waren vertrieben werden, es also keine Einrichtung gibt, die andere Anbieter*innen nutzen können, 
  • lediglich Zahlungen abgewickelt werden, unabhängig von einer Gegenleistung, 
  • Werbung geschaltet oder ein Überblick über Leistungen geboten wird, 
  • oder nur eine Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt, welche wiederrum über andere (Internet-)Dienste die Geschäfte abwickeln.  

Als Plattformbetreiber gilt gemäß § 3 Abs. 2 jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, eine Plattform für Anbietende zur Verfügung zu stellen, somit die für die Internetseite verantwortliche natürliche oder juristische Person. 

 

Wie weit reicht die Meldepflicht? Welche Ausnahmen gibt es?  

Die meldepflichtigen Informationen finden sich in § 14 PStTG. Über die Erhebung und Weitergabe der Daten müssen die Nutzenden durch den Plattformbetreiber gemäß § 22 PStTG informiert werden.  

Die in § 14 PStTG katalogisierten Informationen müssen allerdings nur über solche Nutzer*innen erhoben und ermittelt werden, welche die persönlichen Voraussetzungen der Meldepflicht erfüllen. Eine solche entfällt insbesondere für Anbietende, die weniger als 30 Geschäfte abgeschlossen und dadurch weniger als 2.000 Euro erhalten haben.  

Daraus folgt, dass Betreiber*innen selbst überprüfen müssen, welche der Nutzenden diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Eine dahingehende Kontrolle muss somit intern vor Weitergabe der Daten erfolgen und stellt einen Mehraufwand für Plattformbetreiber*innen dar. Sie können sich für das Ermitteln der Meldepflicht bezüglich der Anbietenden jedoch auf öffentlich zugängliche Informationen, die eigenen Aufzeichnungen sowie eine Selbstauskunft des Anbietenden verlassen, § 19 Abs. 1 PStTG.  

Um die Mitwirkungspflicht der Nutzenden durchzusetzen, müssen Plattformbetreiber*innen nachlässige Anbieter*innen zwei Mal an die Vorlage der erforderlichen Informationen erinnern, § 23 S. 1 PStTG. Sollten diese auch darauf nicht reagieren, so ist es die Pflicht der Betreibenden, das Konto der Betroffenen frühestens 60 Tage und spätestens 180 Tage nach der ersten Aufforderung zu sperren, § 23 S. 2 Nr. 1 PStTG und jegliche Zahlungen einzubehalten, § 23 S. 2 Nr. 2 PStTG. Sobald eine Meldung durch die Anbietenden nachgeholt wird, sind die beschriebenen Maßnahmen aufzuheben, § 23 S. 3 PStTG.  

 

Was sind die Folgen für Anbietende und Betreiber*innen? 

Anbieter*innen auf Online-Plattformen, die Produkte verkaufen, Dienstleistungen anbieten, ihre Immobilien über eine Ferienhausvermittlung vermieten oder regelmäßig Fahrzeuge entgeltlich zur Verfügung stellen, müssen dem Plattformbetreiber gegebenenfalls umfangreichere Selbstauskünfte erteilen als bisher. Sonst ändert sich für sie nichts. Sie sollten aber in jedem Fall beachten, dass die auf einer Plattform erzielten steuerpflichtigen Einkünfte den Finanzämtern bekannt werden.  

Die Betreiber*innen einer Plattform, welche unter das PStTG fallen könnte, müssen entweder gemäß § 3 Abs. 3 PStTG vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder einer anderen zuständigen europäischen Behörde nachweisen, dass die Plattform nicht die Voraussetzung der Meldepflicht erfüllt, oder sich im Falle einer Meldepflicht gemäß § 12 PStTG bei der zuständigen Behörde registrieren. Wird dies unterlassen, kann das Bundeszentralamt für Steuern den weiteren Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen, § 26 Abs. 2 PStTG.  

Auch müssen Plattformbetreibende nun ein System entwickeln, welches zum einen die Informationserhebung ermöglicht und zusätzlich die meldepflichtigen Anbieter*innen von den Nichtmeldepflichtigen unterscheidet. Alle gesammelten relevanten Daten müssen gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 PStTG im Folgejahr, nachdem ein*e meldepflichtige*r Anbieter*in identifiziert wurde, gemeldet werden. Auch hier ist also kein plattformübergreifender Maßstab angelegt, sondern auf jede*n Anbieter*in einzeln abzustellen.  

Die Plattformbetreibenden treffen zudem Sorgfaltspflichten nach § 17 bis 20 PStTG. Sie müssen naturgemäß zunächst alle relevanten Informationen von den Nutzer*innen abfragen, § 17 PStTG, und diese darüber hinaus im Sinne des § 18 PStTG auf ihre Plausibilität überprüfen. Soweit es erforderlich und angemessen ist, erlaubt § 18 Abs. 1 Hs. 2 PStTG zwecks dieser Plausibilitätsprüfung eine Weiterverarbeitung der erhobenen Daten. Insbesondere elektronische Schnittstellen, die eine Überprüfung von Steuernummern ermöglichen und von der Europäischen Union oder einem Mitgliedsstaat zur Verfügung gestellt werden, können dafür genutzt werden, § 18 Abs. 1 S. 2 PStTG. Haben Anbietende unrichtige Angaben gemacht und wird dies erkannt, müssen die Betreibenden unverzüglich neue Informationen erheben, § 18 Abs. 1 S. 3 PStTG. Für das erneute Erheben und Erfragen von korrekten Angaben dürfte § 23 PStTG gelten, sodass im Falle von erneuten Falschauskünften eine Sperrung des Anbieters droht. Sollte darüber hinaus das Bundeszentralamt für Steuern die Betreibenden in konkreten Fällen dazu auffordern, müssen die Informationen eines Anbieters, die vom Bundeszentralamt als unrichtig erachtet werden, von dem Betroffenen abgefragt und durch Belege bestätigt werden. Die Betreibenden fungieren gemäß § 18 Abs. 3 PStTG also auch als Schnittstelle zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigen.  

Plattforminhaber*innen trifft also eine Fülle an neuen Pflichten. Um diesen gerecht zu werden, ist es ihnen gestattet, die Erfüllung der Vorschriften des PStTG gemäß § 21 PStTG an Dritte auslagern. Dabei wird jedoch nicht die Verantwortlichkeit, sondern lediglich die Durchführung abgegeben, § 21 Abs. 3 PStTG. Wer also einen Fremddienstleister zur Unterstützung engagiert, kann zwar den Arbeitsmehraufwand auslagern, allerdings nicht die neuerliche Verantwortung.  

Der Verstoß gegen eine Pflicht aus dem PStTG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche je nach Art des Pflichtverstoßes mit einer Geldbuße von bis zu maximal 50.000 Euro geahndet wird, § 25 Abs. 2 PStTG.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Neue Verwaltungsauffassung bezüglich der Versteuerung von Fremdwährungsgewinnen

In einem Schreiben vom 19. Mai 2022 (Rn. 131) ordnet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) entgegen der bisherigen Auffassung realisierte Erträge aus der Veräußerung von Fremdwährung den Einkünften aus Kapitalerträgen zu. Die in der Rechtsprechung noch herrschende Meinung, dass Fremdwährungen als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sein, könnte der Änderung bald folgen. Doch schon jetzt hat die Neuerung Auswirkungen auf die Praxis.  

Bisher wurden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungsanlagen als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gewertet und unterlagen somit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz, soweit zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ein Zeitraum von über einem Jahr lag. Daraus folgte zum einen, dass bei nur kurzzeitigem Halten eine Besteuerung in Höhe von bis zu 45 Prozent anfiel, zum anderen aber bei einer Haltedauer von über einem Jahr gar keine Steuerbarkeit angenommen wurde.  

Durch die Einordnung von zumindest verzinslichen Kapitalforderungen in Fremdwährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz auf 25 Prozent genormt. Allerdings gibt es nunmehr keine Möglichkeit, der Steuerbarkeit durch eine einjährige Haltedauer zu entgehen. Dies soll laut BMF für jede Gewinnerzielung aus zinsbaren Forderungen in Fremdwährungen gelten, da diese entgegen bisheriger Ansicht des Bundesfinanzhofs doch als Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen seien.  

Sollte sich die Verwaltungsauffassung durchsetzen, hätte dies folgende Wirkungen:  

  • Die Gewinne wären lediglich mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zu versteuern.  
  • Verluste könnten zeitlich unbegrenzt im Verhältnis zu anderen Erträgen aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden.  
  • Wenn die Forderungen bei einem inländischen Kreditinstitut zu verorten sind und dieses bereits die auf den Währungsgewinn fallende Abgeltungssteuer einbehält, bestehen keine neuerlichen Pflichten bezüglich der Steuererklärung. Wenn jedoch ein ausländisches Institut verantwortlich ist, welches diese Steuer nicht bereits einbehält, oder das inländische Kreditinstitut dieses unterlässt, müssen die Erträge aus der Veräußerung von Fremdwährungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung deklariert werden.  

 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger