Urteil: Vermittlung von Offshore-Geschäften ist Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Vermögensverwalter, die ihren Kunden Offshore-Geschäfte vermitteln, machen sich durch Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar. Bei dem entsprechenden Urteil des Landgerichts Köln 119 Kls 3/18 handelt es sich  dem am Verfahren beteiligten Oberstaatsanwalt Lutz Niemann zufolge  um eine der wenigen Entscheidungen, die sich mit dem Geschäften der früheren panamaischen Anwaltskanzlei Mossack Fonseca beschäftigt.

Das Gericht sah im Zusammenhang mit den sogenannten Panama-Papers eine Verschleierung von Vermögensverhältnissen mit dem Ziel, der Einkommensteuer unterliegende Kapitalerträge dem Zugriff der Finanzbehörden zu entziehen. Es handele sich bei diesem Vorgehen nicht um eine „neutrale Handlung“, da derartige Beratungen weder alltäglich noch für die Tätigkeit eines Unternehmensberaters typisch seien, so das Gericht, das das Verhalten der Berater als „nichts sozialadäquat“ einordnete.

Zudem wurde ein Bankmitarbeiter wegen der Beratung und Vermittlung von Offshore-Gesellschaften verurteilt.

Das Urteil dürfte als deutliches Signal dafür zu werten sein, dass Bankmitarbeiter und Mitarbeiter von Vermögensverwaltern sich künftig auch im Ausland einer Strafverfolgung ausgesetzt sehen können.

Oberstaatsanwalt Lutz Niemann merkte dazu allerdings auch an, dass die Ermittlung von Steuerstraftaten von Vermögensverwaltern und Bankmitarbeitern, die häufig aus Luxemburg, Liechtenstein und der Schweiz heraus agieren, in diesen Ländern oft schwierig sei, was einer umfassenden Strafverfolgung entgegenstehen könnte.