Der Käufer, der nicht versteuerte Zigaretten von Importeuren ankauft, aber an dem Verbringungsvorgang ins Inland nicht beteiligt gewesen ist, macht sich wegen Steuerhinterziehung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2010 (Az.: 1 StR 635/09) nicht strafbar.

Dieses Urteil dürfte auch mit Blick auf die geänderte Vorschrift des § 23 Abs. 1 TabStG ebenfalls gelten.

In dem vom BGH entschiedenen Fall waren die Zigaretten zuvor aus Russland und der Ukraine unter Verstoß gegen die Gestellungspflicht gem. Art. 40 Zollkodex von anderen Personen nach Polen verbracht und dort zur Vorbereitung des Weitertransportes gelagert worden.

Der BGH sieht auch in einem Verlustvortrag einen Steuervorteil, der zur Steuerhinterziehung führen kann.

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat in seinem Urteil vom 02.11.2010 (Az.: 1 StR 544/09) festgestellt, dass auch ein zu hoher vortragsfähiger Gewerbeverlust, der aufgrund falscher Steuererklärungen des Steuerpflichtigen festgestellt worden ist, eine Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils im Sinne des § 370 abs. 1 AO darstellt und zu einer Steuerverkürzung führt.

Weitere Verschärfung der Rechtsprechung durch den 1. Strafsenat

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 28.07.2010 (Az.: 1 StR 332/10) wiederrum zu einer Verschärfung in der Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht beigetragen. So nimmt der 1. Strafsenat beim BGH auch bei einem Versuch eines Regelbeispiels, welches zu einem besonders schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO führt, eine versuchte Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall an.

Bundeskabinett beschließt schärfere Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeige

Das Bundeskabinett hat am 08.12.2010 den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen. Die Bundesregierung will damit künftig Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann eintreten lassen, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden.

Pflicht zum Ausfüllen des Fragebogens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf versus Aussageverweigerungsrecht

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat am 30.07.2010 in Folge der Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Credit Suisse Bankkunden angeschrieben, die zuvor Kapitalerträge aus Depots bei der Credit Suisse nachträglich gegenüber dem Finanzamt mittels einer Selbstanzeige gem. § 371 AO angezeigt haben. Hierin werden insgesamt auf mehreren Seiten mit 24 Fragen Auskünfte der Steuerpflichtigen verlangt, insbesondere zu den Umständen, unter denen die Geldanlage bei der Credit Suisse zustande gekommen war bzw. welche Ausgestaltung die laufende Kundenbetreuung hatte.

Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz vom 08.04.2010 (Az.: 4 Qs 10/10) kann eine Selbstanzeige gem. § 371 AO nicht ohne Weiteres die Anordnung von Hausdurchsuchungsmaßnahmen begründen.

Nach Eingang einer Selbstanzeige ist die angeordnete Durchsuchung insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Zunächst dienen die Ermittlungen der Prüfung, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gründe der persönlichen Strafaufhebung gem. § 371 AO nicht erfüllt sind.

Gestohlene Daten von der Credit Suisse sind strafrechtlich verwertbar

Nach einem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf im Beschwerdeverfahren vom 17.09.2010 (Az.: 014 Qs-131 Js 150/10) sind die gestohlenen und von deutschen Steuerbehörden angekauften CD mit den Kontendaten zu den Kapitalerträgen für eine Steuerhinterziehung verwertbar und unterliegen nicht einem Beweisverwertungsverbot.

Auskünfte des Finanzamtes an Gewerbebehörden bei Steuerstrafverfahren und sonstige Mitteilungen in gewerberechtlichen Verfahren

In einem BMF-Schreiben vom 14.12.2010 (IV A 3-S 0130/10/10019) hat das Bundesministerium der Finanzen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Steuerstrafverfahrens Mitteilungen an die zuständigen Gewerbebehörden von Amts wegen gemacht werden. Die mögliche Folgen einer solchen Auskunft sind für den Steuerpflichtige beträchtlich, denn er muß mit einer Versagung, Rücknahme oder den Widerruf seiner gewerberechtlichen Erlaubnis sowie mit einer Untersagung seines Gewerbes rechnen.

Steuerrückstände können zur Gewerbeuntersagung führen

Nach einer Entscheidung des OVG Saarlouis vom 21.06.2010 (Az.: 3 A 384/09) hat ein ordnungsgemäßer Betreiber eines Gewerbebetriebes dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Anderenfalls kann die Untersagung seines Gewerbes durch die zuständige Verwaltungsbehörde erfolgen.

Steuerhinterziehungsvorsatz eines inzwischen verstorbenen Täters (Erblasser)

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 18.11.2009 (Az.: 1 K 3804/07) ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren ein Hinterziehungsvorsatz beim verstorbenen Steuerpflichtigen anzunehmen, wenn der Erblasser Kapitalerträge, die aus einem in der Schweiz bei UBS AG unterhaltenen Depot stammen, nicht erklärt hat. In diesem Fall ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.