Steuerhinterziehungsvorsatz eines inzwischen verstorbenen Täters (Erblasser)

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 18.11.2009 (Az.: 1 K 3804/07) ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren ein Hinterziehungsvorsatz beim verstorbenen Steuerpflichtigen anzunehmen, wenn der Erblasser Kapitalerträge, die aus einem in der Schweiz bei UBS AG unterhaltenen Depot stammen, nicht erklärt hat. In diesem Fall ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.