Steuerrückstände können zur Gewerbeuntersagung führen

Nach einer Entscheidung des OVG Saarlouis vom 21.06.2010 (Az.: 3 A 384/09) hat ein ordnungsgemäßer Betreiber eines Gewerbebetriebes dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Anderenfalls kann die Untersagung seines Gewerbes durch die zuständige Verwaltungsbehörde erfolgen.

In dem Fall des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis wurde gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid des beklagten Verwaltungsamtes erfolglos gestritten. Das Oberverwaltungsgericht hat nach dem Gesamtbild des Gewerbetreibenden nicht die notwendige Gewähr dafür gesehen, dass der Gewerbebetreibende sein oder ein anderes Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Im vorliegenden Fall hatte der Gewerbetreibende bereits über Jahre hinweg erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen bzw. Sozialversicherungsträgern und auch ist er seinen gesetzlichen Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt nicht hinreichend nachgekommen. Zudem hatte der Gewerbetreibende Bankschulden in erheblicher Höhe und das Gericht ist in diesem Fall von einer Überschuldung des Klägers ausgegangen, womit ebenfalls bei Nichtvorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes davon ausgegangen werden muss, dass das Verhalten des Gewerbetreibenden noch als ordnungsgemäß im Sinne des Gewerberechtes angesehen werden kann.