Steuerrückstände können zur Gewerbeuntersagung führen

Nach einer Entscheidung des OVG Saarlouis vom 21.06.2010 (Az.: 3 A 384/09) hat ein ordnungsgemäßer Betreiber eines Gewerbebetriebes dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Anderenfalls kann die Untersagung seines Gewerbes durch die zuständige Verwaltungsbehörde erfolgen.