Der BGH sieht auch in einem Verlustvortrag einen Steuervorteil, der zur Steuerhinterziehung führen kann.

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat in seinem Urteil vom 02.11.2010 (Az.: 1 StR 544/09) festgestellt, dass auch ein zu hoher vortragsfähiger Gewerbeverlust, der aufgrund falscher Steuererklärungen des Steuerpflichtigen festgestellt worden ist, eine Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils im Sinne des § 370 abs. 1 AO darstellt und zu einer Steuerverkürzung führt.