Auskünfte des Finanzamtes an Gewerbebehörden bei Steuerstrafverfahren und sonstige Mitteilungen in gewerberechtlichen Verfahren

In einem BMF-Schreiben vom 14.12.2010 (IV A 3-S 0130/10/10019) hat das Bundesministerium der Finanzen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Steuerstrafverfahrens Mitteilungen an die zuständigen Gewerbebehörden von Amts wegen gemacht werden. Die mögliche Folgen einer solchen Auskunft sind für den Steuerpflichtige beträchtlich, denn er muß mit einer Versagung, Rücknahme oder den Widerruf seiner gewerberechtlichen Erlaubnis sowie mit einer Untersagung seines Gewerbes rechnen. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten ergeben. Steuerhinterziehern droht demnach nicht nur eine empfindliche Freiheits- oder Geldstrafe, sondern als Nebenfolge auch die Untersagung zur Fortführung ihres Gewerbebetriebs. Da die Gewerbebehörden verpflichtet sind, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, droht letztlich die Vernichtung der Existenzgrundlage. Das BMF-Schreiben betont, dass nur so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden bewahrt werden kann.

Im Einzelnen wird in dem BMF-Schreiben weiter dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Mitteilung an die Gewerbebehörden durch die Finanzämter erfolgen darf. Zwar gilt auch bei der Mitteilung an die zuständige Gewerbebehörde das Steuergeheimnis gem. § 30 AO. Die Finanzbehörden sind aber aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzulässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben können. Diese Verwaltungsanweisung beruht bereits auf einem BFH-Urteil vom 10.02.1987 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt II, Seite 545). Das zwingende öffentliche Interesse liegt immer dann vor, soweit es sich um verkürzte Steuern handelt, die durch gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden. Bei Personensteuern (insbesondere Einkommenssteuer und Kirchensteuer) besteht ein solcher Zusammenhang, soweit diese Steuern durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden. Unabhängig davon ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Versagung, Rücknahme oder Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit in Folge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit im Raume steht. Das kann z.B. eine hohe Schuldenlast oder das Nichtvorliegen eines Sanierungskonzeptes sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 02.09.1987, Gewerbearchiv 1988, Seite 87).

Das BMF-Schreiben weist im Weiteren daraufhin, dass auch durch die Nichtabgabe von Steuererklärung und das Nichtentrichten von Steuern sowie Umfang und Art der Steuerrückstände, als auch Vollstreckungsversuche, bereits die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und damit eine Untersagung seines Gewerbebetriebs begründen können. Steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren sind danach bereits wichtige Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit.

Maßgebend für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist zudem stets, ob der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Steuerliche Sachverhalte sind nur dann von Bedeutung, wenn aus ihnen auf ein künftiges nicht ordnungsgemäßes Verhalten geschlossen werden kann.

Neben einem Strafverfahren wird deshalb auch die Untersagung des Gewerbebetriebs als Nebenfolge in einem Verteidigungskonzept einzubinden sein.

Das BMF-Schreiben finden Sie veröffentlich durch das Bundesfinanzministerium der Finanzen hier:

www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/008__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf