Weitere Verschärfung der Rechtsprechung durch den 1. Strafsenat

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 28.07.2010 (Az.: 1 StR 332/10) wiederrum zu einer Verschärfung in der Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht beigetragen. So nimmt der 1. Strafsenat beim BGH auch bei einem Versuch eines Regelbeispiels, welches zu einem besonders schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO führt, eine versuchte Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall an.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Steuerpflichtige beim Finanzamt unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, auf deren Grundlage aber der unberechtigterweise geltend gemachte Vorsteuererstattungsbetrag aus gefälschten Rechnungen von mehr als € 534.000,00 jedoch nicht zur Auszahlung gekommen ist. In einem solchen Fall liegt nach Auffassung des BGH eine versuchte Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall vor. Der Umstand, dass lediglich versucht worden ist, aufgrund der beantragten Vorsteuererstattung Steuervorteile in großem Ausmaß, wodurch das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt wird, zu erlangen, steht dem Eintritt der Regelwirkung für den Strafrahemn des besonders schweren Falles nicht entgegen.

Das Landgericht hatte demgegenüber lediglich eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung angenommen und ist bei der Strafzumessung für das Versuchsdelikt lediglich vom gemilderten Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 AO ausgegangen. Die Entscheidung hat nicht nur bezüglich des Umfangs des Strafausspruches durch den BGH Auswirkung, sondern erlangt zusätzlich dadurch Bedeutung, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO in einem besonders schweren Fall auf 10 Jahre verlängert ist.