Bundeskabinett beschließt schärfere Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeige

Das Bundeskabinett hat am 08.12.2010 den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen. Die Bundesregierung will damit künftig Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann eintreten lassen, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, dass Steuerhinterzieher, die sich bisher nur „scheibchenweise“ je nach Stand der Ermittlungen besonnen haben, künftig nicht mehr mit Straffreiheit belohnt werden. Desweiteren wurde beschlossen, dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Nunmehr wird eine zur Straffreiheit führende Selbstanzeige nur dann möglich sein, soweit noch keine Prüfungsanordnung für eine beim Steuerpflichtigen angekündigte Betriebsprüfung vorliegt. Nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung wird demnach die Straffreiheit nicht mehr eintreten können.

Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass übergangsweise Teilselbstanzeigen in dem erklärten Umfang noch zur Straffreiheit führen. Damit soll, so der Bundesfinanzminister, das Vertrauen in die Rechtspraxis der Vergangenheit geschützt werden. Um in Zukunft – nach Inkrafttreten der Neuregelung – straffrei zu werden, müssen Steuerhinterzieher allerdings alle noch nicht offenbarten steuerlich relevanten Sachverhalte, die noch nicht verjährt sind, erklären.

An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof für Strafsachen bereits mit seinem Beschluss vom 20.05.2010 eine Grundsatzentscheidung gefällt hat, wonach der Anwendungsbereich der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO stark eingeschränkt wurde (Az.: BGH 20.05.2010, 1 StR 577/09). Bereits in diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof für Strafsachen die vollständige Rückkehr zur „Steuerehrlichkeit“ vorausgesetzt und der Wirksamkeit einer Teilselbstanzeige eine Absage erteilt.

Im Einzelfall ist deshalb genau zu prüfen, inwieweit bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage sich der Steuerbürger noch auf das vom Bundesfinanzministerium angesprochene „Vertrauen“ in die Rechtspraxis der Vergangenheit „berufen“ kann und insoweit vor Strafe geschützt wird.