Bundesfinanzminister kauft CD mit Steuerdaten aus Dubai

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat für etwa zwei Millionen Euro eine CD gekauft, auf welcher sich steuerlich relevante Daten aus dem Emirat Dubai befinden sollen.

Das Emirat lockt deutsche Staatsbürger mit Steuervorteilen und bietet attraktive Konditionen für jeden der Wege sucht, Steuern zu sparen.

Auf der angekauften CD sollen sich nun von Millionen Betroffenen umfassende Informationen über Vermögenswerte in Dubai befinden. Tausende Deutsche, die z.B. über Grundstücke und Immobilien in Dubai verfügen, seien davon betroffen. Scholz verspricht sich mithilfe der Daten länderübergreifende Steuerstraftaten aufzudecken und Vermögenswerte, die in Dubai vor dem Zugriff des Fiskus versteckt worden seien, wieder an den deutschen Staat zurückzuführen. Verkauft wurden die Daten von einem anonymen Informanten. Diese Daten müssen jetzt von der Finanzverwaltung ausgewertet werden.

In der Vergangenheit wurden bereits CDs mit steuerlich relevanten Daten vom deutschen Staat angekauft. So enthielt z.B. 2010 eine CD aus der Schweiz Informationen über 1500 Steuerstraftäter. Schon damals ergaben sich in diesem Zusammenhang einige rechtliche Fragen.

Verwertbarkeit der CD-Daten

Mittlerweile ist rechtlich geklärt, dass die angekauften Daten verwertbar sein dürften.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in einem ähnlich gelagerten Fall  erkannt, dass die Beweiserhebungsvorschriften sich an die Ermittlungsbehörden und nicht an Privatpersonen richten. Ein Beweisverwertungsverbot kommt daher nur in Betracht, wenn das private Handeln des Informanten als staatliches Handeln erscheint.

Für den Fall der Steuerdaten aus Dubai wird dies noch zu klären sein, es erscheint indes unter Berücksichtigung der bisherigen rechtlichen Debatte für die Betroffenen nicht aussichtsreich, auf eine Versagung der Verwertbarkeit der Daten zu hoffen.

 

Selbstanzeige noch rechtzeitig möglich?

Für die Betroffenen könnte daher eine strafbefreiende Selbstanzeige das Mittel der Wahl sein. Grundsätzlich gibt es für Steuerhinterziehung nach § 371 Abs. 1 AO die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige und die damit einhergehende Nachzahlung Straffreiheit zu erlangen. Diejenigen die befürchten, dass sich ihre Daten auch auf der CD aus Dubai befinden, könnten einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung also noch zuvorkommen, indem sie rechtzeitig eine Selbstanzeige abgeben.

Zu dieser strafbefreienden Wirkung kommt es allerdings dann nicht mehr, wenn eine Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war (objektives Element) und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (subjektives Element).

Die Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO erfordert keinen strafprozessualen Anfangsverdacht. Es genügt vielmehr die Entdeckung der Tat, nicht des Täters. Im Fall des Ankaufs einer CD mit Steuerdaten ergeben sich für die objektive Tatentdeckung drei mögliche Zeitpunkte: Erstens, wenn die Finanzverwaltung in den Besitz der Daten gelangt, oder zweitens, wenn ein Finanzbeamter anschließend die CD auswertet und die Anleger identifiziert. In der Literatur wird von der Tatentdeckung schließlich erst ausgegangen, wenn ein Finanzbeamter die Daten der CD mit dem Inhalt der Steuerakte abgleicht. Zwischen dem Ankauf der Steuer-CD durch den Staat und dem anschließenden Abgleichen der Daten mit den Steuererklärungen der auf der CD genannten Steuerpflichtigen liegt in der Regel eine erhebliche Zeitspanne. Es kann dem Betroffen möglich sein, bei Bekanntwerden des CD-Ankaufs noch rechtzeitig eine wirksame Selbstanzeige abzugeben. Ausnahmsweise nimmt der BGH eine Tatentdeckung auch schon vor dem Abgleich mit den Steuerakten an, nämlich bei verschleierten Steuerquellen, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist. Wann dies der Fall ist, lässt sich wohl nur im Einzelfall beurteilen. Welcher Zeitpunkt nun tatsächlich maßgeblich ist und ab wann von der objektiven Tatentdeckung ausgegangen werden kann, entscheidet letztendlich das zuständige Gericht.

In subjektiver Hinsicht stellt sich in derart gelagerten Fällen die Frage, ob und in wie weit die Berichterstattung in den Medien über die Ankäufe von Daten-CDs ausreichend ist, um von einem „Rechnen-Müssen“ der Entdeckung auszugehen. Bisher ist nur bekannt, dass sich auf der CD Steuerdaten von Millionen Steuerpflichtigen, darunter Tausenden Deutschen, befinden sollen und der Staat bei Steuerhinterziehung „kein Pardon“ kenne. Es ist fraglich, ob diese Berichterstattung dafür ausreicht, dass der Betroffene mit der Entdeckung der Tat rechnen musste. Zwar haben die großen Tageszeitungen und Online-Dienste über den Ankauf der CD berichtet, jedoch ebbte das Interesse der Medien schnell wieder ab und es folgten keine weiteren Recherchen oder Berichte. Auch welche Bank denn konkret betroffen sei, ist nicht öffentlich geworden. Maßgeblich ist letztendlich, ob der Betroffene nach seiner persönlichen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit eine Tatentdeckung annehmen musste. Dies kann nur individuell gewürdigt werden. Bei einer derart spärlichen Informationslage seitens der Presse, ist ein „Rechnen-Müssen“ jedoch eher zu bezweifeln.

Fazit

Die Pressemeldung über den Kauf einer CD mit steuerlich relevanten Daten aus Dubai wird voraussichtlich viele Steuerpflichtige verunsichern und zum Handeln bewegen. In Fällen der schweren Steuerhinterziehung sieht das Gesetz immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Daher lohnt sich in jedem Fall die Überprüfung, ob eine Selbstanzeige noch rechtzeitig abgegeben werden kann und so zu Straffreiheit führt. Auch wenn in einzelnen Fällen aufgrund der Berichterstattung mit Entdeckung der Tat zu rechnen war und so die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO eintritt, kann eine verspätete Selbstanzeige bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden und zu einer milderen Strafe führen. Wer befürchtet betroffen zu sein, sollte sich in einer auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen.