Vorläufiger Vermögensarrest im Steuerstrafrecht

von Rechtsanwalt Michael Olfen

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg zum Vermögensarrest nach § 111e StPO hat weitreichende Konsequenzen, gerade für  Mittelständler. Ein Tax-Compliance-System kann die Risiken minimieren.

In seinem Beschluss hatte das Gericht einen einfachen Tatverdacht nach § 266 a StGBes für ausreichend erachtet, um einen Vermögensarrest nach § 111e StPO zur Sicherung anzuordnen; und zwar auch dann, wenn die hiervon betroffene GmbH anschließend einen Antrag auf Insolvenz wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit stellen muss. Hintergrund für die Anordnung des Vermögensarrests waren Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, die vom Geschäftsführer der GmbH nicht abgeführt worden waren.

Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.12.2018 wurde der Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattgegeben, wonach zu Recht gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, §§ 73c, 73d, 266a StPG der Vermögensarrest in Höhe von € 655.374,01 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der GmbH angeordnet wurde.

Nach § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzung der Einziehung von Wertersatz vorliegt. Da deshalb die Anordnung eines Vermögensarrestes grundsätzlich pflichtgemäß im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde steht und es hierfür ausreichend ist, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz vorhanden sind, genügt bereits ein einfacher Verdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO.

Zwar hat das OLG Nürnberg nicht nur festgestellt, dass ein einfacher Tatverdacht, sondern ein dringender Tatverdacht vorliegt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der GmbH in Bezug auf die Beschäftigung der ermittelten Personen die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nach § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten hat. In der Regel reicht zur Schadensbezifferung der vorenthaltenen Beträge eine vorläufige Schadensberechnung der Deutschen Rentenversicherung.

Bei der erforderlichen Abwägung aber, ob das Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO gegenüber dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG überwiegt und der Schutz der Betroffenen vor nicht erforderlichen oder unverhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen beeinträchtigt worden ist, kommt das OLG zu dem Schluss, dass das Sicherungsbedürfnis auch dann überwiegt, wenn Insolvenz droht. Hier ist die Besorgnis ausreichend, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Besorgnis wurde vom OLG Nürnberg allein auf der Grundlage der Bilanz der GmbH, die dem Gericht vorgelegen hatte, beurteilt. Die GmbH war, so die Richter, bereits aufgrund einer bilanziellen geringen Eigenkapitalquote nicht in der Lage, die zu erwartenden Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 655.000 Euro zu tilgen. Insoweit sei das Sicherungsbedürfnis begründet.

Interessant ist, dass das OLG Nürnberg einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der GmbH auch deshalb ablehnt, weil schon die bilanziellrechtlich notwendige Passivierung der Sozialversicherungsbeiträge als Verbindlichkeiten eine bilanzielle Überschuldung bewirke und nicht erst die Vermögensabschöpfung selbst. Diese sei dann erst die Folge der schon bestehenden Überschuldung. Im zweiten Schritt wäre dann der Vermögensarrest ein grundsätzlich insolvenzfestes Sicherungsrecht.

Da der Vermögensarrest das Ziel einer möglichst frühzeitigen Sicherung des Vermögens des Beschuldigten verfolgt, kann der Vermögensarrest in das gesamte, gerade auch legal erworbene Vermögen des Beschuldigten vollzogen werden. Im vorliegenden Fall sogar, wenn sich hierdurch das Risiko der Insolvenz für die GmbH realisiert und diese bewusst durch das Gericht in Kauf genommen wird.

Aus dem Urteil wird deutlich, dass von Seiten des Gerichts auf den finanziellen Status des Betroffenen, auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenig bis gar keine Rücksicht genommen wird. Auch im Fall der drohenden Existenzvernichtung durch Eintritt der Insolvenz wird einem vorläufigen Sicherungsinteresse der Vorrang vor dem Eigentumsgrundrecht des Betroffenen eingeräumt.

Beratungshinweise:

Die gerichtliche Bewertung und Abwägung im Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten dürfte entsprechend ebenfalls vollständig auf Steuerstrafverfahren übertragbar sein. Vor dem Hintergrund z.B. überzogener Schätzungen, die in der Regel zu hohen Steuernachforderungen führen, drohen insbesondere den betroffenen mittelständischen Betriebe große Liquiditätsschwierigkeiten und Insolvenzrisiken, soweit nicht eine entsprechende Eigenkapitalquote gebildet wurde. Die mögliche vorläufige Sicherungsanordnung durch Vermögensarrestanordnung gemäß § 111e Abs. 1 StPO ist demnach vom Betriebsinhaber als bedeutendes Risiko einzustufen. Bleibt der vorläufige Vermögensarrest auch auf die strafrechtliche anwaltliche Beschwerde hin in der Welt, wird der anschließende steuerliche Kampf gegen die Schätzungen vor den Fachgerichten der Finanzgerichtsbarkeit reine Makulatur und dürfte allenfalls noch den Insolvenzverwalter, aber nicht mehr den bereits durch die vorläufige Vermögens-Arrestierung um seine Existenz gebrachten Betroffenen interessieren.

Um so wichtiger ist es, bereits im Vorwege Maßnahmen zur Abwehr zu ergreifen – etwa durch Implementierung innerbetrieblicher Tax-Compliance-Systeme. Nur durch geeignete interne Kontrollmechanismen können, gerade auch im Mittelstand, steuerliche Risiken und Existenzrisiken bei aufkommenden steuerstrafrechtlichen Verdachtsmomenten vermieden werden.

Zur Implementierung eines vollständigen Tax-Compliance-Systems zur Vermeidung von steuerstrafrechtlichen vorläufigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es einer umfassenden individuellen Beratung und innerbetrieblicher Analyse. Manchmal erschöpft sich der Beratungsumfang beim Mandanten bereits im Aufdecken der Schwachstellen und dem Anziehen weniger Stellschrauben.

Die Auswertung der Kontodaten aus dem automatischen Finanzdatenaustausch hat begonnen – ist die Regulierung noch möglich?

Laut Medienberichten soll im Juli 2019 die Auswertung der Daten zu Auslandkonten deutscher Staatsbürger beginnen, die mittels des Automatisierten Austauschs von Finanzdaten nunmehr erstmalig durch die rund 100 teilnehmenden Staaten zur Verfügung gestellt worden seien. Wir hatten bereits mehrfach auf das Erfordernis einer Regulierung entsprechender Sachverhalte hingewiesen und laufend mitgeteilt, welche Staaten am Datenaustausch teilnehmen und wie der aktuelle Stand ist, insbesondere, ob noch Zeit für eine Berichtigung bzw. Selbstanzeige entsprechender Sachverhalte besteht. Mit dem Beginn der Auswertung schließt sich das Zeitfenster nunmehr zusehends.

Worum geht es?

Der zum 30. September 2017 beginnende, zwischen 100 Staaten vereinbarte internationale und automatisierte Datenaustausch führt zu einer bisher nicht vergleichbaren Sammlung und Übermittlung von Finanzdaten. Diese werden im Wesentlichen durch die in die Pflicht genommenen Banken erhoben und den staatlichen Stellen übersandt. Welche Folgen dies genau für nicht erklärte Erträge aus Auslandsvermögen hat, ist nur im Einzelfall zu beurteilen und hängt – insbesondere nach Übermittlung der Daten – von  vor allem von der Frage der Tatentdeckung ab (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frage, welche Daten übermittelt werden, definiert in Deutschland § 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz  (FKAustG). Übermittelt werden detaillierte persönliche Daten und Kontendaten aus dem Ausland, die dann mit den steuerlich erklärten Sachverhalten der betreffenden Jahre abgeglichen werden.

Wie dringend ist es nun wirklich?

Zunächst sollen nach den Medienberichten betroffene Bürger aufgefordert werden, eine Nacherklärung abzugeben, wenn bislang unbekannte Auslandssachverhalte durch den Automatischen Datenaustausch an die Oberfläche kommen. Des Weiteren sind nach unseren Informationen in vielen Finanzämtern die technischen Rahmenbedingungen noch nicht geschaffen, um tatsächlich „automatisch“ einen Datenabgleich vorzunehmen. Es geht um eine sehr große Zahl von Sachverhalten. Dies sollte indes keinesfalls dazu verleiten, sich sicher zu fühlen. Denn mit dem bereits erfolgten Austausch der Daten ist die Entdeckung nunmehr nur noch eine Frage des Wann und nicht des Ob.

Wer darauf wartet, bis er entdeckt wird, setzt auf Glück und nicht auf Kontrolle. Wer entdeckt ist, kann keine Strafbefreiung mehr erlangen; dabei geht die Strafjustiz mittlerweile einheitlich von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus, wenn pro Tat mehr als 50.000,– EUR Steuern verkürzt sind. Die Eingangsstrafe beträgt in solchen Fällen bereits 6 Monate Freiheitsstrafe. Erfahrungsgemäß ist die Erleichterung darüber, schwelende steuerliche Angelegenheiten geregelt zu haben, sehr groß. Wir raten daher regelmäßig zur Abgabe einer steuerlichen Nacherklärung.

Steuerverwaltung Hessen wertet Paradise Papers aus

Hessens Steuerverwaltung arbeitet mit Hochdruck an der Auswertung der vor einem Jahr publik gewordenen „Paradise Papiers“. „Derzeit werten unsere Spezialisten gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt auch die Paradise Papers und weitere umfangreiche Daten-Leaks aus“, gab Hessens Finanzminister Thomas Schäfer vor wenigen Tagen bekannt. Die Hessische Steuerverwaltung sei bereits federführend für die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer an der Aufarbeitung der Panama Papers beteiligt. Neben den Panama Papers und den Paradise Papers arbeite man aktuell an der Sichtung weiterer Leaks, hieß es weiter aus dem Ministerium. Organisiert werde die Arbeit von der sogenannten Besonderen Aufbauorganisation (BAO), einer eigens unter Beteiligung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main und mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beim BKA eingerichteten Stelle. „Wir liefern Daten an Steuerbehörden im In- und Ausland, die dann die weitere Ermittlungsarbeit machen“, erklärte Finanzminister Schäfer das Prozedere.

Den Angaben zufolge hat Hessen aus der Sichtung der Panama Papers bereits Daten zu rund 1.000 Offshore-Gesellschaften an inländische und zu rund 100 Offshore-Gesellschaften an internationale Steuerbehörden weitergeleitet. Dabei seien insgesamt über 200.000 Einzeldokumente weitergegeben worden.

Die Arbeit der Hessischen Steuerprüfer sei ein lohnendes Geschäft, erklärte Schäfer: „Die Summen sind gewaltig: Jahr für Jahr holen unsere Prüfer bei Betriebsprüfungen bis zu zwei Milliarden Euro an Mehrforderungen heraus.“ Das sei auch darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Mitarbeiter in diesem Bereich in den vergangenen zehn Jahren um 25 Prozent aufgestockt worden sei. Die Finanzbehörden beschäftigten derzeit 1.400 Betriebsprüfer, von denen knapp 100 nichts anderes täten, als Großbanken zu prüfen.

Im Bezug auf das zögerliche Verhalten vieler Betroffener beim Thema Selbstanazeigen wurde Finanzminister Schäfer mit den Worten zitiert: „Auch bis in den letzten Winkel einer Steueroase sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, sobald den Finanzbehörden Hinweise auf einen konkreten Sachverhalt vorliegen.“

 

 

Interview zum angeblichen Ermittlungsverfahren gegen EX-VW-Vorstand Winterkorn

Im Zusammenhang mit dem angeblichen Ermittlungsverfahren gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn wegen Steuerhinterziehung hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 30.08.2018 der Wirtschaftsredaktion des Senders NDR Info ein Interview gegeben. Die Anmoderation des Beitrags lautete:

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt kein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn. Damit hat die Behörde am Mittag einen anderslautenden Bericht der „Bild am Sonntag“ von gestern klargestellt. Ulrich Czisla berichtet

Hier können Sie den Beitrag hören:

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter https://www.steuerjuristen.com/Steuerstrafrecht

BFH: Sechs Prozent Zinsen auf Steuern sind realitätsfern

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat er daher die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Der BFH ist der Meinung, dass die in §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen von einhalb Prozent pro Monat einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer realitätsfern seien. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, und verletze so den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Es bestünden zudem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO nach Angaben des BFH in den letzten Jahren über zwei Milliarden Euro.

In dem dem BFH vorliegenden Fall hatte das Finanzamt auf eine nachzuzahlende Steuer von 1.984.800 €  Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 € für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 festgesetzt. Die Antragsteller hielten die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat für verfassungswidrig und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber gab der BFH am 25.April dem Antrag statt und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.

 

Der BFH äußerte zudem die Meinung, dass der Gesetzgeber überprüfen müsse, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei, oder ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.

Interview zu Malta-Leasing-Modell im Private Banking Magazin

Das Private Banking Magazin hat mit den Rechtsanwälten Sascha König und Michael Olfen über die Folgen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Malta, Zypern und Griechenland im Zusammenhang mit Yacht-Leasing-Modellen  gesprochen. In dem Interview erklären die beiden das Malta-Leasing-Modell und erläutern die möglichen steuerlichen und zum Teil strafrechtlichen Konsequenzen für in Deutschland steuerpflichtige Yachten-Nutzer. (siehe auch https://www.steuern-und-strafe.de/wp-admin/post.php?post=2047&action=edit

Unter anderem erklärt Rechtsanwalt Sascha König, „dass bereits seit der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 04. Oktober 2017 – und nun spätestens durch die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission – durchgreifende Zweifel an der unionsrechtlichen Rechtmäßigkeit des Malta-Leasing-Modells bestehen. Was dazu führt, dass die in Malta in der Vergangenheit eingereichten Umsatzsteuererklärungen – vor allem der Leasinggeberin – unionsrechtlich wohl in sehr vielen Fällen zu beanstanden sind.Diese Beanstandung betrifft zwar in aller Regel nicht das deutsche, sondern allein das maltesische Besteuerungsrecht. Aber: Im Paragrafen 370 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung ist der erweiterte örtliche und sachliche Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung bei Verkürzung von Umsatzsteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union festgeschrieben. Die unionsrechtswidrige Festsetzung von Umsatzsteuern in Malta ist also auch in Deutschland von Bedeutung, da die Norm den deutschen Strafverfolgungsbehörden einen entsprechenden Ermittlungsauftrag auferlegt.“

Das ganze Interview finden Sie hier: https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-yachten-beim-malta-leasing-modell-droht-schnell-eine-haft/

Weitere Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt: https://www.steuerjuristen.com/Yachten-Malta-Leasing-Modell

 

 

Tax Compliance in Unternehmen – Beitrag im „private banking magazin“

Panama-und Paradise-Papers, Automatischer Informationsaustausch zwischen rund 60 Staaten sowie zahlreiche Leaks bei Banken und Anwaltskanzleien: Wer bei der Steuer trickst, muss mittlerweile mit Aufdeckung rechnen. Aber auch unbeabsichtigt entstehen in Unternehmen häufig Fehler steuerlicher Art. Ein Tax-Compliance-System kann helfen, derartigen Fehlern vorzubeugen und Haftungs- und Strafrisiken zu vermeiden.

Was ein solches Tax-Compliance-System leisten kann und sollte, erklärt RA Michael Olfen in seinem Gastbeitrag im private banking Magazin (ET 13.02.2017) und bereits online unter https://www.private-banking-magazin.de/tatort-firmenzentrale-innerbetriebliche-kontrollsysteme-koennen-in-steuersachen-entlasten/

 

Bundesweit 73.000 Straf- und 4.800 Bußgeldverfahren in 2016

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Zahlen zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2016 veröffentlicht. Danach schlossen die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter aller Länder  insgesamt 72.940 Strafverfahren ab. Gut 30.000 wurden nach § 170 Abs 2 StPO eingestellt, etwa die Hälfte davon nach einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag von weniger als 25.000 Euro. Weiterlesen

Automatischer Datenaustausch: Probleme bei der Verarbeitung

Seit Ende September läuft er: der weltweite, automatische Austausch von Steuerdaten. Die ersten Mitteilungen sind bereits im Bundeszentralamt für Steuern in Bonn eingegangen. Allein ihre Verarbeitung und Auswertung macht Probleme.

„Die ersten Daten werden wir Anfang 2019 an die Finanzämter versenden können“, sagte der Steuerabteilungsleiter im Bundesfinanzministerium, Michael Sell, dazu dem Magazin „Wirtschaftswoche“ auf Anfrage.

Die Zuordnung der zu erwartenden „Millionen von Datensätzen“  deutscher Steuerbürger aus dem Ausland  an die zuständigen Finanzämter vor Ort erweise sich allerdings als Problem, sagte Sell dem Blatt zufolge weiter. Derzeit seien Arbeitsgruppen unter Federführung von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen damit beschäftigt, Lösungen für den Weitertransport der Daten innerhalb Deutschlands zu finden.

Verschärfte Betriebsprüfungen – Gesellschafter-Geschäftsführer im Visier der KSK

Nach Inkrafttreten des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (KSAStabG) zum 1.1.2015 haben Anzahl und  Intensität der Betriebsprüfungen rapide zugenommen. Mit dem Ergebnis, dass die Einnahmen der Künstlersozialkasse (KSK) massiv gestiegen sind. Was wiederum eine Senkung des KSK-Beitrags von zur Zeit 5,2 % auf 4,2 % ab dem Jahr 2018 zur Folge hat.

Im Visier der Prüfer sind dabei vor allem GmbHs und UGs mit überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätigen Gesellschaftern. Denn – für viele überraschend – sind auch Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs und UGs melde- und abgabepflichtig, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind: Weiterlesen