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Steuerfahndung

Der Steuerfahndung ist als Finanzpolizei die Aufgabe zugewiesen, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen. Gleichzeitig ist sie aber auch Fiskalbehörde und unterliegt der Abgabenordnung.

Rasterfahndung nach §§ 98a, b StPO

Die Rasterfahndung ist in den Vorschriften der §§ 98 a, b StPO normiert. Unter dem Begriff der Rasterfahndung versteht man einen mit Hilfe fallspezifischer kriminalistischer bzw. tätertypischer Prüfkriterien automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die zwecks Strafverfolgung erhoben werden und in Dateien anderer Stellen als Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind.

Pfändung und Arrest

Nach § 254 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, d.h. ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis besteht, der Vollstreckungsschuldner erfolglos zur Leistung aufgefordert wurde und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.