Steuergefährdung, § 379 AO
Der in § 379 AO normierte Gefährdungstatbestand soll das Steueraufkommen sichern. Er bietet die Möglichkeit, Pflichtverletzungen, die das Steueraufkommen potentiell mindern, zu ahnden.
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Der Autor Michael Olfen hat 147 Einträge verfasst.
Der in § 379 AO normierte Gefährdungstatbestand soll das Steueraufkommen sichern. Er bietet die Möglichkeit, Pflichtverletzungen, die das Steueraufkommen potentiell mindern, zu ahnden.
Der Steuerfahndung ist als Finanzpolizei die Aufgabe zugewiesen, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen. Gleichzeitig ist sie aber auch Fiskalbehörde und unterliegt der Abgabenordnung.
Die Thematik der Steuerhinterziehung entfacht in der Öffentlichkeit immer wieder auf ein Neues hitzige Debatten.
Der Schmuggel (§ 373 AO) und die Steuerhehlerei (§ 374 AO) zählen zu den sonstigen Steuerstraftaten.
Die Verteidigung in sog. Schätzungsfällen ist geprägt durch die Koexistenz zweier Verfahrensarten, dem Besteuerungsverfahren sowie dem Steuerstrafrechtsverfahren.
Auf dem Markt sind derzeit Policen für Spezial-Strafrechtschutz-Versicherungen erhältlich, die die Kosten der Strafverteidigung in einem Steuerstrafverfahren übernehmen.
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt nach Art. 19 IV GG die Gewähr eines umfassenden Rechtsschutzes.
In einem bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren muss im Rahmen der Rechtsbehelfe zwischen behördliches Handeln und gerichtlichen Entscheidungen unterschieden werden.
Die Rasterfahndung ist in den Vorschriften der §§ 98 a, b StPO normiert. Unter dem Begriff der Rasterfahndung versteht man einen mit Hilfe fallspezifischer kriminalistischer bzw. tätertypischer Prüfkriterien automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die zwecks Strafverfolgung erhoben werden und in Dateien anderer Stellen als Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind.
Nach § 254 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, d.h. ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis besteht, der Vollstreckungsschuldner erfolglos zur Leistung aufgefordert wurde und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.
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