Vorläufige Festnahme in Steuerhinterziehungsfällen

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stehen den zuständigen Behörden sog. Zwangsmittel zur Verfügung. Die vorläufige Festnahme, normiert in § 127 StPO, ist davon erfasst. In der Regel kommt diese Maßnahme im Vorfeld der Untersuchungshaft in Betracht.

Gemäß § 127 Abs. 2 StPO sind Staatsanwaltschaft, Beamte der Polizei und die Steuerfahndung (§ 404 AO i.V.m. § 127 StPO) bei Gefahr im Verzug dazu befugt, Verdächtige vorläufig festzunehmen, soweit die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls sind nach § 112 StPO erfüllt, wenn gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (u.a. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) gegeben ist.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung, einen Beschuldigten vorläufig festzunehmen, nicht mehr fristgemäß eingeholt werden kann und dadurch die Verhaftung des Verdächtigten gefährdet wäre, Fluchtgefahr bestünde oder Ermittlungen erschwert werden.

Der Festgenommene ist dann unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen (§ 128 StPO), welcher dann über die weitere Handhabung des Verdächtigen befindet.

Die Vorschriften der §§ 127 Abs. 1 Satz 2, 163b und 163c StPO regeln die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten zur Identitätsfeststellung. In der Praxis des Steuerstrafverfahrens sind die Vorschriften jedoch eher von untergeordneter Bedeutung.