Leichtfertige Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 23.10.2008 (vgl. Az. 1 Ss 140/08) erfüllt ein Steuerberater den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 378 Abs. 1 Abgabenordnung (leichtfertige Steuerkürzung) nicht, wenn er lediglich die Steuererklärung seines Mandanten vorbereitet und diese Steuererklärung vom Steuerpflichtigen selbst unterzeichnet und beim Finanzamt eingereicht wird.