Die Italmoda-Entscheidung des EuGH – steuerliche und strafrechtliche Risiken für Unternehmer

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 hat der EuGH darauf erkannt, einem Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Leistung auch dann die Steuerfreiheit zu versagen, wenn er selbst gar nicht wusste, in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden zu sein. Es reiche schon aus, wenn der Unternehmer vom Umsatzsteuerkarussell aufgrund objektiver Anhaltspunkte „wissen musste“, um ihm jeglichen Vertrauensschutz abzusprechen.
Da der Erwerb der Waren umsatzsteuerpflichtig bleiben soll, wird der Unternehmer zweimal zur Kasse gebeten. Unter Berücksichtigung der durch § 25d Abs. 1 UStG vorgegebenen deutschen Rechtslage haftet der Unternehmer sogar ein drittes Mal, nämlich für die Steuerschuld aus vorangegangenem Umsatz. Mit dem Grundsatz der Steuerneutralität ist eine solche Strafsteuer nicht zu vereinbaren. Des Weiteren wird das Bestimmungslandprinzip verletzt, indem der Umsatz (mehrfach) im Ausland versteuert wird.
Die Finanzgerichte haben im Nachgang der Italmoda-Entscheidung verlangt, dass der Unternehmer etwa bei fehlender Nachvollziehbarkeit des Internetauftritts, wenn der Geschäftspartner nur in Begleitung auftritt oder noch keine längere Geschäftsbeziehung besteht, dazu verpflichtet sein kann, persönlich Nachforschungen anzustellen (etwa FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2015 – 3 K 46/14). Selbst wenn alle formalen Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen (vollständige Beleg- und Buchnachweise), kann diese mit den beschriebenen katastrophalen Folgen für redliche Unternehmer versagt werden.

Verleihung des Berufstitels "Fachanwalt für Strafrecht"

Die Rechtsanwaltskammer hat Rechtsanwalt Olfen am 24.07.2015 die Erlaubnis erteilt, den Berufstitel „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen. Damit ist Rechtsanwalt Michael Olfen aus der Sozietät Oberwetter & Olfen einer der wenigen Rechtsanwälte deutschlandweit, der neben der Zertifizierung seiner steuerstrafrechtlichen Tätigkeit, auch berechtigt ist, die beiden Fachanwaltstitel Steuerrecht und Strafrecht zu führen.

Für das Steuerstrafrecht ist die besondere fachliche Expertise in beiden Rechtsgebieten eine der wesentlichen Voraussetzung für eine erfolgreiche Strafverteidigung des Beschuldigten in einem Steuerstrafverfahren.

Die Voraussetzungen für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Rechtsanwalts zur Verleihung des Berufstitels ergeben sich aus der Fachanwaltsordnung vom 01.01.2015, die Sie gerne hier nachlesen können: fao-stand-01-01-2015

Bundesregierung setzt Kampf gegen Steuerhinterziehung fort

Das Bundeskabinett hat heute zwei Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ab 2017 wirksam werden kann. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 16.07.2015 hervor. Die Bundesregierung will damit die bereits durch zahlreiche Maßnahmen eingeleitete umfassende internationale Steuerkooperation verstärken.

Automatischer Informationsaustausch mit der Schweiz, 19.04.2015

Automatischer Informationsaustausch mit der Schweiz

 

Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Schweiz zur Steuertransparenz abgeschlossen.

 

Ab 2018 werden die EU-Mitgliedsstaaten und die Schweiz automatisch Kontendaten austauschen. Damit können EU-Bürger nicht mehr länger undeklarierte Einkommen auf Schweizer Konten vor dem Finanzamt verstecken.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung v. 19.04.2015

Beitrag im Hamburger Abendblatt von Steueranwalt Michael Olfen zur Praxis der Schweizer Steuerverwaltung, die Namen Deutscher Steuerbürger bei Amtshilfsverfahren zu veröffentlichen, 27.5.2015

http://www.abendblatt.de/wirtschaft/article205339929/Kritik-an-Schweizer-Steuerliste.html#

Gastbeitrag für European Accounting (Center of Competence) – Palma de Mallorca zum Thema: "Der gläserner Steuerbürger auf Mallorca", 27.4.2015

Der Aufsatz richtet sich an Steuerpflichtige, die Immobilienvermögen auf Mallorca besitzen und nutzen. Sind die Immobilien in eine spanische Kapitalgesellschaft S.L. (= sociedad limitada, vergleichbar mit einer GmbH) eingebracht und über Gesellschafterdarlehen finanziert, dann könnten sich bei gleichzeitiger kostenfreier Nutzung der Immobilie durch deren Alleingesellschafter oder durch deren Angehörige steuerstrafrechtliche Probleme ergeben. Der BFH hat die Nutzung seit 2013 als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und den Einkünften aus Kapitalvermögen des Alleingesellschafters zugeordnet.
Die beliebte erbschaftssteuervermeidende Gestaltung wirft deshalb möglicherweise die Frage nach einer strafbaren Steuerverkürzung auf, wenn keine Abhilfe geschaffen wird. Verschärft wird die Situation durch den ab 1.1.2015 geltenden automatischen Informationsaustausch zwischen Spanien und Deutschland, wonach die Finanzbehörden beider Länder die notwendigen Daten untereinander preisgeben.

Mein Gastbeitrag beleuchtet die steuerstrafrechtliche Problemstellung und bietet Lösungsansätze über eine Selbstanzeige.

Der gläserne Steuerbürger auf Mallorca – Teil II 25 04 2015

Selbstanzeigen – Ende nicht absehbar! Interview mit Rechtsanwalt Olfen im Steuerberater Magazin Oktober 2014

Interview Steuerberater Magazin 10-2014 -Aufgedeckt-

Pflicht zur Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 Geldwäschegesetz (GwG) bei Selbstanzeigenfällen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrem Rundschreiben zur Verdachtsmeldung Hinweise zur Meldepflicht bei Selbstanzeigenfällen gemacht. Danach sind nach § 11 Abs.1 Satz 1 GwG Verdachtsmeldungen dem Bundeskriminalamt (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen) und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt, oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Eine Meldung hat dann durch den Verpflichteten unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung zu erfolgen. Die Mitteilung hat unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu erfolgen. Relevant ist diese Meldung auch im Zusammenhang mit der Abgabe einer Selbstanzeige.

Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Steuerhinterziehung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Beschluß vom 02.07.2014 in einem Eilverfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis zugunsten einer GmbH bestätigt, wenn zu befürchten sei, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sich als unzuverlässig erweise. Der GGF war zuvor in 36 Fällen wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Offenbar zur Vermeidung der Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb der Gastätte hatte er zusätzlich die Tochter als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsfühererin berufen. Trotzdem widerrief das Gewerbeamt die Erlaubnis und ordnete den sofortigen Vollzug an. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Gewerbeamtes und sah auch die sofortige Entziehung der Erlaubnis als erforderlich an, da die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Rechtsverstöße fortlaufend bestehe und demzufolge auch der schwere Eingriff in Art 12 GG (Berufsfreiheit) und Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) durch den sofortigen Entzug nicht entgegenstehen.

Ein verbilligter Erwerb von Aktien des Arbeitgebers kann als Arbeitslohn zu qualifizieren sein

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 07.05.2014 (Az. VI R 73/12) zu entscheiden, ob ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezieht, durch den Ankauf von Aktien seines Arbeitgebers zum Nennwert über seine Ehefrau, selbst steuerpflichtigen Arbeislohn seines Arbeitgebers bezogen hatte. Die Folge hiervon wäre nach Auffassung des Finanzamtes gewesen, dass in der verbilligten Anschaffung der Aktien zum Nennwert, der Differenzbetrag zum tatsächlichen Marktwert als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sei.