Ein verbilligter Erwerb von Aktien des Arbeitgebers kann als Arbeitslohn zu qualifizieren sein
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 07.05.2014 (Az. VI R 73/12) zu entscheiden, ob ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezieht, durch den Ankauf von Aktien seines Arbeitgebers zum Nennwert über seine Ehefrau, selbst steuerpflichtigen Arbeislohn seines Arbeitgebers bezogen hatte. Die Folge hiervon wäre nach Auffassung des Finanzamtes gewesen, dass in der verbilligten Anschaffung der Aktien zum Nennwert, der Differenzbetrag zum tatsächlichen Marktwert als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sei.
