Der Bundesfinanazhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014, Az. X R 23/12 (Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. Juni 2012, 6 K 181/11) entschieden, dass das Abzugsverbot für Bestechungsgelder auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag umfasst.
Somit sind nicht nur die Bestechungsgelder selbst, sondern auch die „Folgekosten“ steuerlich nicht ansetzbar. Das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG gilt auch für die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie die Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.
Allerdings sind dabei die zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu beachten, wonach das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht gilt, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.
Auch die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).
Verleihung des Titels "Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)" durch die DeutscheAnwaltAkademie
/in Aktuelles /von Michael OlfenDie DeutscheAnwaltsAkademie hat mir am 18.08.2014 den Berufstitel „Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)“ verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig forbilden.
BFH: Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag
/in Aktuelles /von Michael OlfenDer Bundesfinanazhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014, Az. X R 23/12 (Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. Juni 2012, 6 K 181/11) entschieden, dass das Abzugsverbot für Bestechungsgelder auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag umfasst.
Somit sind nicht nur die Bestechungsgelder selbst, sondern auch die „Folgekosten“ steuerlich nicht ansetzbar. Das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG gilt auch für die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie die Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.
Allerdings sind dabei die zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu beachten, wonach das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht gilt, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.
Auch die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).
Beitrag von Rechtsanwalt Olfen im Fernsehinterview zum Fall Hoeneß und Selbstanzeigen, ausgestrahlt im NDR, Hamburger Journal, am 13.03.2014 um 19:30 Uhr
/in Aktuelles /von Michael OlfenBeitrag in einem Interview der Legal Tribune zur Strafzumessung im Fall Hoeneß
/in Aktuelles /von Michael Olfenhttp://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-muenchen-urteil-w5kls68js328413-hoeness-steuerhinterziehung-kein-besonders-schwerer-fall/.
Fernsehinterview am 03.02.2014 zur Selbstanzeige von Alice Schwarzer
/in Aktuelles /von Michael OlfenAm Montag hat das „Erste“ in der ARD in der Sendung „Brisant“ ein TV-Expertenrat mit mir zum Thema Steuerhinterziehung von Alice Schwarzer gesendet.
http://www.mdr.de/brisant/alice-schwarzer116.html
Expertenstatement vom 06.02.2014 in "Welt" zum Anstieg von Selbstanzeigen im Januar
/in Aktuelles /von Michael Olfenhttp://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article124570391/Sprunghafter-Anstieg-Taeglich-zeigen-sich-vier-Steuersuender-an.html
Interview in der "Neue Osnabrücker Zeitung" vom 06.02.2014 zum Thema Straffreiheit durch Selbstanzeige. Ein Plädoyer für den Erhalt.
/in Aktuelles /von Michael Olfenhttp://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2014-02/29337253-neue-oz-gespraech-mit-michael-olfen-steuer-und-strafrechtexperte-007.htm
Statement als Steuerstrafexperte im "Hamburger Abendblatt" vom 06.02.2014 zum sprunghaften Anstieg von Selbstanzeigen im Januar
/in Aktuelles /von Michael Olfenhttp://epaper.apps.abendblatt.de/aktuell4free/ha.pdf
Koalitionsvertrag sieht weitere Verschärfung der Selbstanzeige vor
/in Aktuelles /von Michael OlfenDer CDU/CSU/SPD-Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode wird offenbar zur einer weitere Verschärfung des Steuerstrafrechts führen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband am 06.12.2013 veröffentlich hat, sollen allgemeine Änderungen zum Steuerstrafrecht und Aggressiven Steuerplanung mit weitreichenden Konsequenzen erfolgen. Ziel ist es, durch die Einführung des internationalen automatischen steuerlichen Informationsaustausch als internationalen Standard und die geplante Einführung einer Anlaufhemmung bei Auslandssachverhalten, künftig Hinterziehungstaten schnell und auch noch Jahre nach Ablauf der regelmäßigen strafrechtlichen Verjährungsfristen ahnden zu können. Die Steuerhinterziehung soll damit dauerhaft verfolgbar bleiben.
Im Einzelnen sind folgende Regeleungen vorgesehen:
Vorsteuerabzug aus Gebühren eines Strafverteidigers nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013 (Az: V R 29/10) nicht möglich
/in Aktuelles /von Michael OlfenIm vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.
Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger.