Einträge ins Berliner Korruptionsregister

In Berlin ist mit dem Korruptionsregistergesetz (KRG vom 19. April 2006) eine zentrale Informationsstelle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingerichtet worden, die zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die Unzuverlässigkeit von natürlichen und juristischen Personen ein Register führt (Korruptionsregister). Ziel des Korruptionsregisters ist es, die öffentlichen Auftraggeber bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu unterstützen.

Öffentliche Auftraggeber sind nach § 6 KRG verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem Wert ab 15.000 EUR bei der Informationsstelle nachzufragen, inwieweit Eintragungen im Korruptionsregister zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, die Nachfragen auch auf etwaige Nachunternehmerinnen und -unternehmer zu erstrecken, wenn sie dies für erforderlich halten.

Bei geplanten Vergaben unterhalb der Wertgrenze von 15.000 EUR kann der öffentliche Auftraggeber bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen.

Eingetragen werden Straftaten u.A. nach § 331-335 des Strafgesetzbuchs (StGB), also Amtsträgerkorruptionsdelikte, nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), nach § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, nach § 266 StGB (Untreue), § 261 StGB (Geldwäsche) und insbesondere Steuerhinterziehung, § 370 AO. Besonders bedenklich ist, dass der für die Eintragung erforderliche Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes als erbracht gilt, wenn eine Einstellung nach § 153a StPO erfolgt ist. Erfolgt eine solche Verfahrenseinstellung, bevor die Hauptverhandlung bis zur Entscheidungsreife zum Schuldspruch durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozeßordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld (BGH, NStZ 1987, 421).

Beschäftigten öffentlicher Auftraggeber kann gemäß § 2 Abs. 2 KRG auf Antrag die Erlaubnis zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit die antragstellende Person eine hohe Zahl regelmäßig durchzuführender Abfragen nach § 6 KRG glaubhaft machen kann. Dazu erhalten die abfragepflichtigen Stellen gemäß § 6 KRG eine Zugangsberechtigung von der zentralen Informationsstelle.

Der Tatverdacht im Steuerstrafrecht

Die rechtliche Beurteilung des Tatverdachts im Steuerstrafrecht folgt den allgemeinen Grundsätzen der Strafprozessordnung (StPO), § 399 AO. Im Wesentlichen wird zwischen dem Anfangsverdacht, dem hinreichenden Tatverdacht und dem dringenden Tatverdacht unterschieden.

Der Anfangsverdacht liegt bereits vor, wenn ein Sachverhalt die Verletzung eines Strafgesetzes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für möglich erscheinen lässt (vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung des Anfangsverdachts besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum des Staatsanwalts bzw. der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes. Der Anfangsverdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat darstellen könnte. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (BGHBeschl. v. 15.12.2016 – StB 36/16). Stellt sich später heraus, dass der von der Durchsuchung Betroffene unschuldig war, können Entschädigungsansprüche gegen den Staat entstehen. 

Der hinreichende Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO) besteht, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht (BGHSt 15, 155 [158]). Auch hier besteht ein gewisser Beurteilungspielraum der ermittelnden Behörde. Der hinreichende Tatverdacht ist der Verdachtsgrad, bei dessen Vorliegen die Staatsanwalt bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Anklage erheben kann, wenn nicht Strafbefehl unter den Voraussetzungen des § 407 StPO erlassen wird oder eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO erfolgt. Der hinreichende Tatverdacht ist des Weiteren Voraussetzung der Zulassung einer Anklage und der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens (§ 203 StPO).

Der dringende Tatverdacht ist insbesondere Voraussetzung von strafprozessualen Maßnahmen wie der Untersuchungshaft. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist (BVerfG NJW 1996, 1049). Teilweise wird des Weiteren verlangt, dass eine Verurteilung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für die Anordnung von Untersuchungshaft müssen selbst bei dringendem Tatverdacht Haftgründe bestehen wie Flucht, Fluchtgefahr oder  Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO).

Mitteilung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Nach § 397 Abs. 3 AO ist die Einleitung des Strafverfahrens dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist. Oft wird das Steuerstrafverfahren aus einem Besteuerungsverfahren heraus eingeleitet, in dem der Verdacht einer Steuerstraftat oder sonstiger Straftaten entsteht. Es besteht dann die Pflicht zur Doppelbelehrung, die das Zwangsmittelverbot im Besteuerungsverfahren sowie das Recht zur Verweigerung der Mitwirkung im Steuerstrafverfahren umfasst (§ 393 Abs. 1  AO bzw. § 136 StPO). Oft ist die steuerverfahrensrechtliche Belehrung schon zu Beginn der Besteuerungsverfahrens erfolgt. Wird bei anfänglichen oder späteren strafrechtlichen Verdachtsmomenten nicht strafrechtlich richtig belehrt, können Verwendungs- und Verwertungsverbote  die Folge sein.

Die Rechtsfolgen der Einleitung und ihrer Bekanntgabe sind im Einzelnen folgende:

  • Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung wird unterbrochen (§§ 369 Abs. 2, 376 AO, § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), beginnt also erneut zu laufen
  • Selbstanzeige wird gesperrt (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO),
  • Folgen für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der nach dem Prioritätsgrundsatz zuständigen Finanzbehörde (§§ 388, 390 AO)
  • Angaben des Beschuldigten und sonstige Erkenntnissen aus dem Besteuerungsverfahren können u.U. zur Verfolgung von Nichtsteuerstraftaten verwendet werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 4a AO, § 393 Abs. 2 AO).
  • Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist im Besteuerungsverfahren (§ 171 Abs. 5Satz 2 AO).

Straf- und steuerrechtliche Verjährung bei Schenkungsteuerhinterziehung

Der für Steuerstrafsachen (§§ 370 ff. AO) zuständige 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat zur Frage, wann eine Tat wegen Schenkungsteuerhinterziehung aus Verjährungsgründen nicht mehr verfolgt werden kann, in einem Beschluss vom 25.07.2011 klargestellt, dass die unterlassene Anzeige bei der Schenkung die Grundlage bei der Berechnung der Verjährungsfrist bietet. Die Fristberechnung zur strafrechtlichen Verfolgungsverjährung darf aber nicht mit der steuerrechtlichen Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO verwechselt werden. Der BGH hat mit seinem Beschluß dem Rechtsanwender eindeutige Regeln an die Hand gegeben, den Zeitpunkt für die Verfolgungsverjährung einer Schenkungsteuerhinterziehung durch Unterlassen, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, zu bestimmen.  Weiterlesen

Zeugenvernehmung / Rechtsschutz

Gemäß § 399 AO i.V.m. §§ 161 ff. StPO steht der Finanzbehörde die Befugnis zu, Zeugen zu vernehmen. Weiterlesen

Vorsatz und Irrtum des Täters

Eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 AO bedarf des subjektiven Elements des Vorsatzes. Weiterlesen

Vorläufige Festnahme in Steuerhinterziehungsfällen

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stehen den zuständigen Behörden sog. Zwangsmittel zur Verfügung. Die vorläufige Festnahme, normiert in § 127 StPO, ist davon erfasst. Weiterlesen

Verwertungsverbot

Im Zusammenhang mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen treten in der Praxis vermehrt Fragen hinsichtlich der Verwertbarkeit auf. Weiterlesen

Verjährung: Strafrechtliche Verfolgungsverjährung und steuerliche Verjährung

Strafrechtliche Verjährungen dienen primär dem Rechtsfrieden. Sie schließen die Ahndung einer Straftat aus und beseitigen so den staatlichen Strafanspruch durch Zeitablauf. Weiterlesen

Verdeckte Ermittler, §§ 110a ff. StPO

Die Vorschriften der §§ 110a bis 110e StPO legitimieren grundsätzlich den Einsatz verdeckter Ermittler. Weiterlesen