Die Auswertung der Kontodaten aus dem automatischen Finanzdatenaustausch hat begonnen – ist die Regulierung noch möglich?

Laut Medienberichten soll im Juli 2019 die Auswertung der Daten zu Auslandkonten deutscher Staatsbürger beginnen, die mittels des Automatisierten Austauschs von Finanzdaten nunmehr erstmalig durch die rund 100 teilnehmenden Staaten zur Verfügung gestellt worden seien. Wir hatten bereits mehrfach auf das Erfordernis einer Regulierung entsprechender Sachverhalte hingewiesen und laufend mitgeteilt, welche Staaten am Datenaustausch teilnehmen und wie der aktuelle Stand ist, insbesondere, ob noch Zeit für eine Berichtigung bzw. Selbstanzeige entsprechender Sachverhalte besteht. Mit dem Beginn der Auswertung schließt sich das Zeitfenster nunmehr zusehends.

Worum geht es?

Der zum 30. September 2017 beginnende, zwischen 100 Staaten vereinbarte internationale und automatisierte Datenaustausch führt zu einer bisher nicht vergleichbaren Sammlung und Übermittlung von Finanzdaten. Diese werden im Wesentlichen durch die in die Pflicht genommenen Banken erhoben und den staatlichen Stellen übersandt. Welche Folgen dies genau für nicht erklärte Erträge aus Auslandsvermögen hat, ist nur im Einzelfall zu beurteilen und hängt – insbesondere nach Übermittlung der Daten – von  vor allem von der Frage der Tatentdeckung ab (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frage, welche Daten übermittelt werden, definiert in Deutschland § 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz  (FKAustG). Übermittelt werden detaillierte persönliche Daten und Kontendaten aus dem Ausland, die dann mit den steuerlich erklärten Sachverhalten der betreffenden Jahre abgeglichen werden.

Wie dringend ist es nun wirklich?

Zunächst sollen nach den Medienberichten betroffene Bürger aufgefordert werden, eine Nacherklärung abzugeben, wenn bislang unbekannte Auslandssachverhalte durch den Automatischen Datenaustausch an die Oberfläche kommen. Des Weiteren sind nach unseren Informationen in vielen Finanzämtern die technischen Rahmenbedingungen noch nicht geschaffen, um tatsächlich „automatisch“ einen Datenabgleich vorzunehmen. Es geht um eine sehr große Zahl von Sachverhalten. Dies sollte indes keinesfalls dazu verleiten, sich sicher zu fühlen. Denn mit dem bereits erfolgten Austausch der Daten ist die Entdeckung nunmehr nur noch eine Frage des Wann und nicht des Ob.

Wer darauf wartet, bis er entdeckt wird, setzt auf Glück und nicht auf Kontrolle. Wer entdeckt ist, kann keine Strafbefreiung mehr erlangen; dabei geht die Strafjustiz mittlerweile einheitlich von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus, wenn pro Tat mehr als 50.000,– EUR Steuern verkürzt sind. Die Eingangsstrafe beträgt in solchen Fällen bereits 6 Monate Freiheitsstrafe. Erfahrungsgemäß ist die Erleichterung darüber, schwelende steuerliche Angelegenheiten geregelt zu haben, sehr groß. Wir raten daher regelmäßig zur Abgabe einer steuerlichen Nacherklärung.

Kassennachschau

BMF veröffentlicht Anwendungserlass zu §146a AO

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 17.06.2019 einen Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht. Er regelt die Umsetzung des § 146a AO, der im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen geschaffen wurde. In dem mehrseitigen Anwendungserlass sind unter der Überschrift „AEAO zu § 146a – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:“ alle Details der Verordnung erläutert – von der Art der elektronischen Aufzeichnungssysteme über den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich bis zum korrekten Ablauf der Protokollierung, den Anforderungen an den Beleg und die Art der elektronischen Aufbewahrung der Aufzeichnungen bis zur Zertifizierung und den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen §146 a AO.

Zu den Schutzzielen heißt es: „Die Regelungen des § 146a AO sollen für digitale Grundaufzeichnungen, die mittels elektronischem Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV geführt werden, folgendes sicherstellen:

deren Integrität,
deren Authentizität
und deren Vollständigkeit.“

In dem Anwendungserlass wird eine einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen zwingend gefordert. Dazu heißt es:

„Die im AEAO zu § 146a, Nr. 3.2.10 beschriebenen abgesicherten Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassen-Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufge- zeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. “

Auch die Anforderungen an die Belege sind dort geregelt. Im Wortlaut:

  1. Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (vgl. § 6 Nr. 1 KassenSichV). Aus Vereinfachungsgründen genügen die Angaben aus § 31 Abs. 2 UStDV (UStAE Abschnitt 14.5 Abs. 2)
      2. Das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.6.3 „Zeitpunkt des Vorgangsbeginns bzw. der Vorgangsbeendigung“)
      3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (vgl. auch AEAO zu § 146, Nr. 2.1.3).
      1. Die Transaktionsnummer i. S. d. § 2 Satz 2 Nummer 2 KassenSichV (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.5)
      2. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

        Erfordert ein Geschäftsvorfall (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.7) nicht die Erstellung einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG, sondern einen sonstigen Beleg (z.B. Lieferschein), wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den unter § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV geforderten Steuerbetrag enthält.

      3. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
        Auf dem Beleg ist die nach § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV protokollierte Seriennummer anzugeben (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 3.6.1, 3.6.2).
      4. Betrag je Zahlungsart
      5. Signaturzähler
      6. Prüfwert

Den gesamten Wortlaut des Anwendungserlasses finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.pdf;jsessionid=94DB90BCC3044092AD92E282DD6D64BC?__blob=publicationFile&v=1

Bei Fragen zu den Anforderungen durch §146a AO, zu Kassennachschau- oder -prüfungen sprechen Sie uns gerne an: https://omv-law.com/steuerrecht/

 

 

 

Neue vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 bekannt gegeben, also die Liste der Länder, mit denen im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.

Eine Aufstellung aller 102 Länder finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2019-01-29-autoatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG-3009219.pdf;jsessionid=E2DCA1EB68355F70B4F9703BFCB4751B?__blob=publicationFile&v=1

Steuerverwaltung Hessen wertet Paradise Papers aus

Hessens Steuerverwaltung arbeitet mit Hochdruck an der Auswertung der vor einem Jahr publik gewordenen „Paradise Papiers“. „Derzeit werten unsere Spezialisten gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt auch die Paradise Papers und weitere umfangreiche Daten-Leaks aus“, gab Hessens Finanzminister Thomas Schäfer vor wenigen Tagen bekannt. Die Hessische Steuerverwaltung sei bereits federführend für die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer an der Aufarbeitung der Panama Papers beteiligt. Neben den Panama Papers und den Paradise Papers arbeite man aktuell an der Sichtung weiterer Leaks, hieß es weiter aus dem Ministerium. Organisiert werde die Arbeit von der sogenannten Besonderen Aufbauorganisation (BAO), einer eigens unter Beteiligung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main und mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beim BKA eingerichteten Stelle. „Wir liefern Daten an Steuerbehörden im In- und Ausland, die dann die weitere Ermittlungsarbeit machen“, erklärte Finanzminister Schäfer das Prozedere.

Den Angaben zufolge hat Hessen aus der Sichtung der Panama Papers bereits Daten zu rund 1.000 Offshore-Gesellschaften an inländische und zu rund 100 Offshore-Gesellschaften an internationale Steuerbehörden weitergeleitet. Dabei seien insgesamt über 200.000 Einzeldokumente weitergegeben worden.

Die Arbeit der Hessischen Steuerprüfer sei ein lohnendes Geschäft, erklärte Schäfer: „Die Summen sind gewaltig: Jahr für Jahr holen unsere Prüfer bei Betriebsprüfungen bis zu zwei Milliarden Euro an Mehrforderungen heraus.“ Das sei auch darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Mitarbeiter in diesem Bereich in den vergangenen zehn Jahren um 25 Prozent aufgestockt worden sei. Die Finanzbehörden beschäftigten derzeit 1.400 Betriebsprüfer, von denen knapp 100 nichts anderes täten, als Großbanken zu prüfen.

Im Bezug auf das zögerliche Verhalten vieler Betroffener beim Thema Selbstanazeigen wurde Finanzminister Schäfer mit den Worten zitiert: „Auch bis in den letzten Winkel einer Steueroase sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, sobald den Finanzbehörden Hinweise auf einen konkreten Sachverhalt vorliegen.“

 

 

BMF zu Doppelbesteuerung bei Mallorca-Immobilien

Eigentümer spanischer Ferienimmobilien bleiben im Fokus der Finanzbehörden: Das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Dienstanweisung an die Finanzämter vom 26.10.2018 Stellung zu umstrittenen Anwendungsfragen des neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien von 2013 bezogen, die für Eigentümer von Mallorca-Immobilien große Bedeutung haben. Der von Immobilien-Eigentümern zu berücksichtigende, ohnehin lange Pflichten-Katalog wird damit nochmals erweitert.

Kurz zusammengefasst bezieht sich das BMF-Schreiben auf die umstrittene Frage, ob die Neuregelung im DBA Deutschland-Spanien 2013 in Art. 13 Abs. 2 DBA zur Besteuerung von Immobilien-Gesellschaften („Societad Limitada“ bzw. S.L.) nach Entstrickungs-Grundsätzen auch ohne eine Handlung des Steuerpflichtigen und ohne finanziellen Zufluss führt. Hintergrund ist, dass nach dem neuen DBA eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch im Belegenheitsort erfolgen kann und das deutsche Besteuerungsrecht insoweit beschränkt wird. Wird die Frage der sogenannten „passiven Entstrickung“ bejaht – wie nunmehr vom BMF ausdrücklich getan, soll eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst und fällig werden. Dass das BMF eine passive Entstrickung für gegeben sieht, ist zwar nicht im Sinne einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage zu deuten, unter anderem weil der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen der finalen Entnahmetheorie entschieden hat, dass die Anwendbarkeit einer neuen DBA-Norm nicht zur Entstrickungsbesteuerung führt (BFH v. 16.12.1975, VIII R 3/74, BStBl. II 1976, 246). Aber die mit den Anwendungsfragen des DBA verbundenen Unsicherheiten, die im Einzelnen hoch umstritten sind, sind durch das BMF-Schreiben jedenfalls nicht verringert worden.

Der gesonderte Hinweis auf § 138 Abs. 2 AO dürfte insbesondere Immobilieneigentümer in der S.L.-Gestaltung aufschrecken. Denn hiernach sind unter anderem Auslandsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften wie der S.L. dem Finanzamt ungefragt mitzuteilen. Unterbleibt dies oder ist dies unterblieben, kann diese Pflichtverletzung gem. § 379 Absatz 2 Nr. 1 oder 1d AO mit Bußgeldern von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Hier finden Sie das Schreiben des BMF im Wortlaut:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2018-10-26-passive-entstrickung-aufgrund-erstmaliger-anwendung-eines-abkommens-zur-vermeidung-der-DBA.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Interview zum angeblichen Ermittlungsverfahren gegen EX-VW-Vorstand Winterkorn

Im Zusammenhang mit dem angeblichen Ermittlungsverfahren gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn wegen Steuerhinterziehung hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 30.08.2018 der Wirtschaftsredaktion des Senders NDR Info ein Interview gegeben. Die Anmoderation des Beitrags lautete:

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt kein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn. Damit hat die Behörde am Mittag einen anderslautenden Bericht der „Bild am Sonntag“ von gestern klargestellt. Ulrich Czisla berichtet

Hier können Sie den Beitrag hören:

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter https://www.steuerjuristen.com/Steuerstrafrecht

Verdeckte Gewinnausschüttung bei spanischen S.L.: RA Michael Olfen im Private Banking Magazin zu strafrechtlichen Konsequenzen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.) an ihren deutschen Anteilseigner in Form einer unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilie sind in Deutschland steuerpflichtig. Das hat das höchste deutsche Steuergericht (Bundesfinanzhof, BFH) bereits 2013 festgestellt. In einem Gastbeitrag für das Private Banking Magazin hat RA Michael Olfen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen beschrieben sowie Beispielrechnungen aufgeführt, die zeigen, dass die kritische Grenze zu einer Haftstrafe bei einer Nichterklärung schnell erreicht ist https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-ferienimmobilien-wann-eine-haftstrafe-unvermeidlich-ist/

Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in Paragraph 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach einer Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 liegt eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

Dabei ist auch zu beachten, dass ein besonders schwerer Fall  strafrechtlich erst zehn Jahre nach Tatbeendigung verjährt. Nur in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon nach fünf Jahren ein – gegenüber dem Finanzamt sind allerdings alle verschwiegenen Einkommen zehn Jahre lang nachzuversteuern.

Durch den mittlerweile automatisierten Austausch von Finanzdaten nach Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann entsprechende Auskünfte von den Steuerpflichtigen verlangt werden. Mehr dazu: https://www.steuern-und-strafe.de/finanzkonten-inf…saustauschgesetz/ ‎Eine Liste aller teilnehmenden Länder finden Sie hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten)

Sind die ausländischen Immobilienbeteiligungen nicht gemäß Paragraph 138 Absatz 2 AO pflichtgemäß den deutschen Finanzbehörden angezeigt worden, ist damit zu rechnen, dass nicht nur nachträglich Steuern und Zinsen eingefordert, sondern auch Strafverfahren eingeleitet werden. Die Abgabe einer rechtzeitigen Selbstanzeige könnte daher vielfach die letzte Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit sein.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.steuerjuristen.com/Immobilien-Spanische-SL

BMF veröffentlicht finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018

Von den Åland-Inseln und Andorra bis Zypern: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor wenigen Tagen die finale Liste aller 86 Länder vorgelegt, mit denen die deutschen Finanzbehörden zum Stichtag 30. September 2018 alle Finanzdaten von Steuerpflichtigen austauschen werden. Grundlage hierfür ist die Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz –FKAustG.

Mit dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, die die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 erfüllen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt, und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Enthalten sind alle Statten, die einen bilateralen Austausch vereinbart haben, sowie Länder wie Panama, die Britischen Jungferninseln, die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere, die aufgrund einer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwar ihre Finanzkonteninformationen an die Bundesrepublik Deutschland übermitteln, ihrerseits aber keine entsprechenden Informationen von den deutschen Behörden erhalten.

BFH: Sechs Prozent Zinsen auf Steuern sind realitätsfern

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat er daher die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Der BFH ist der Meinung, dass die in §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen von einhalb Prozent pro Monat einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer realitätsfern seien. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, und verletze so den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Es bestünden zudem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO nach Angaben des BFH in den letzten Jahren über zwei Milliarden Euro.

In dem dem BFH vorliegenden Fall hatte das Finanzamt auf eine nachzuzahlende Steuer von 1.984.800 €  Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 € für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 festgesetzt. Die Antragsteller hielten die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat für verfassungswidrig und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber gab der BFH am 25.April dem Antrag statt und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.

 

Der BFH äußerte zudem die Meinung, dass der Gesetzgeber überprüfen müsse, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei, oder ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.

Steuerbehörden überprüfen Airbnb-Vermieter

Die Finanzbehörden wollen deutsche Airbnb-Vermieter auf mögliche Steuerhinterziehung überprüfen. Dazu habe Deutschland ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, dem Europa- Sitz des Unterkunfts-Vermittlungsportals, berichtet die Wirtschaftswoche. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn habe auf Initiative des Hamburger Finanzsenats bereits eine entsprechende Gruppenanfrage nach Dublin geschickt, um die Herausgabe der Daten zu erreichen. Auf Grundlage dieser Daten will die Finanzbehörde demnach die Steuererklärungen der als Vermieter registrierten Deutschen überprüfen.

Wer in der Vergangenheit Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen über das Portal Airbnb nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat, riskiert neben der steuerlichen Nacherhebung die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Bei Hinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), es können also noch Zeiträume bis weit in die Vergangenheit nacherhoben werden. Die steuerliche Nachforderung wird verzinst (§ 233a bzw. § 235 AO). Steuerstrafrechtlich kommen abhängig von der Höhe nicht erklärter Beträge die Einstellung mit oder ohne Geldauflage oder Geldstrafen in Betracht. Ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 € droht nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich Haft mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO).

Welche Handlungsoptionen bestehen?

Zunächst ist die Gruppenanfrage gestellt und noch nicht beantwortet. Die Zulässigkeit von Gruppenanfragen ist allgemein nicht unumstritten und muss anhand des konkreten Falls und der einschlägigen Rechtsgrundlagen geprüft werden. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Gruppenanfrage die Herausgabe von Nutzerdaten des Portals Airbnb abwenden werden. Wer erkennt, dass er falsche Angaben in einer Steuererklärung gemacht hat, kann unter Umständen – dies mussebenfalls im Einzelfall geprüft werden – eine Berichtigungserklärung gem. § 153 AO abgeben. Diese muss allerdings unverzüglich erfolgen. Andernfalls kann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen – allerdings nur solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Aus diesem Grund ist auch mit Blick auf die Festsetzungsfrist von zehn Jahren ein Zuwarten mit der Hoffnung, dass die Gruppenanfrage unbeantwortet bleibt oder die Informationen durch Airbnb nicht herausgegeben werden, nicht ratsam.