Spanische Steuerbehörden nehmen Ausländer ins Visier

Das spanische Finanzministerium hat angekündigt, in diesem Jahr die Kontrolle von Personen zu verstärken, die sich trotz eines Wohnsitzes in Spanien als ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig erklären. Dies sieht der Steuerkontrollplan 2021 (Plan de Control Tributario 2021) vor, dessen allgemeine Richtlinien nun im offiziellen Staatsanzeiger (Boletin Oficial del Estado – BOE) veröffentlicht wurden. Mithilfe von Big-Data-Tools sollen alle relevanten Informationen erhoben werden. Dazu zählen der Erfahrung nach Punkte wie gewöhnlicher Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt und Vermögen. Grundlage sei eine im Laufe des vergangenen Jahres erstellte systematische Analyse der Steueransässigkeit für eine große Gruppe von Steuerzahlern, die in den Steuerdatenbanken als „nicht steueransässige Personen“ aufgeführt sind. Diese Analyse, so das Finanzministerium, habe es erleichtert, „die notwendigen Beweise zu erhalten, um den steuerlichen Wohnsitz in Spanien von einigen dieser relevanten Vermögenswerte zu bestimmen„.  Diese Daten erlaubten, „ab dem Jahr 2021 die Kontrollhandlungen für diese Bürger zu intensivieren“.

Die Ankündigung der Behörde passt in die derzeitige Strategie der spanischen Finanzverwaltung, insbesondere bei großen Vermögenswerten die Steuerabschöpfung sicher zu stellen. Das bezieht sich nicht nur auf die Erhebung von Einkommenssteuern. So wurde zum 1.1.2021 die 2011 beschlossene Abschaffung der Vermögenssteuer, die ursprünglich bereits zum 1.1.2020 in Kraft treten sollte, auf Eis gelegt. 2020 war sie mit Hinweis auf Corona aufgeschoben worden. Ein neuer Termin für die Beendigung dieser Steuerart steht derzeit nicht fest.

Auch Nichtsteuerresidenten haben in Spanien die beschränkte Steuerpflicht zu erfüllen. Ab einer Besteuerungsgrundlage von über 700.000 Euro müssen sie Vermögenststeuer  für alle Güter und Rechte in Spanien bezahlen. Ab einem Vermögenswert von über 2 Millionen Euro besteht eine Erklärungspflicht.

Die Erhebung der Vermögenssteuer unterliegt den autonomen Regionen. Für die Balearen gilt folgende Tabelle:

Besteuerungsgrundlage
(bis EUR)
Steuerzahllast
(EUR)
Steuerzahllast Schwelle
(bis EUR)
Steuersatz Vermögenssteuer
(%)
0,00 0,00 170.472,04 0,28
170.472,04 477,32 170.465,00 0,41
340.937,04 1.176.23 340.932,71 0,69
681.869,75 3.528.67 654.869,76 1,24
1.336.739,51 11.649,06 1.390.739,49 1,79
2.727.479,00 36.543,30 2.727.479,00 2,35
5.454.958,00 100.639,06 5.454.957,99 2,90
10.909.951,99 258.832,84 folgend 3,45

Welche Auswirkungen dies für Immobilienbesitzer in Spanien hat, ist im Einzelfall zu klären. Sprechen Sie und gerne an.

Influencer im Focus der Steuerbehörden

Influencer geraten aufgrund ihrer wachsenden Aufmerksamkeit immer mehr ins Blickfeld der Finanzbehörden. Social-Media-Akteuren, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, drohen Nachzahlungen der nicht bezahlten Steuern, Zinszahlungen, Geldstrafen und in einigen Fällen sogar Freiheitsstrafen. Es lohnt also, sich rechtzeitig über entstehende Steuerpflichten zu informieren und die Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren.

Aufgrund unserer Kompetenz im Bereich Steuerrecht und Steuerstrafrecht beraten wir Content Creator umfassend zu allen Fragen rund um die steuerlichen Pflichten, insbesondere für den Fall, dass Einkünfte bisher nicht oder nicht richtig versteuert worden sind. Wir regulieren derartige Sachverhalte zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen. Um dies abzuwenden, ist es u.U. möglich, eine Selbstanzeige abzugeben. Wir haben Erfahrung mit diesem Vorgehen und sind gerne Ihr Ansprechpartner.

Welche Steuern gezahlt werden müssen, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. In Betracht kommen dabei Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

steuern-und-strafe.de hat die Einkommensteuer und deren grenzüberschreitende Besteuerungsfolgen beleuchtet und gibt im Folgenden einen groben Abriss.

I Einkommenssteuer

  1. Bestimmung der Einkunftsart

Zunächst ist danach zu fragen, um welche Einkunftsart es sich bei den Einkünften der Social-Media-Akteure handelt. „Einkünfte“ meint die Saldogröße aus Einnahmen abzüglich der Ausgaben. § 2 Abs. 1 S.1 EStG zählt die einzelnen Einkunftsarten auf.

Vorliegend kommen Einkünfte aus Gewerbetrieb nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG in Betracht. Diese werden in § 15 Abs. 2 S.1 EStG näher geregelt. Demnach liegt ein Gewerbetrieb vor, wenn es sich um eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei Erfüllung von Werbeverträgen oder Affiliate-Marketing, also Werbung auf Provisions-Basis, ist von gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG auszugehen.

Ist die Tätigkeit als eigenschöpferische Leistung zu werten, kann es sich um eine selbstständige Tätigkeit und damit um Einkünfte aus § 18 EStG handeln. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Jedoch fehlt es an solch einer eigenschöpferischen Leistung insbesondere dann, wenn sich der Influencer streng an Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers halten muss. Einkünfte aus § 18 EStG liegen also nur in Ausnahmefällen vor.

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, eine Einkommensteuererklärung muss jedoch nur abgegeben werden, wenn diese Einkünfte – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften – im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag von 9.408 Euro übersteigen.

 

  1. Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Welteinkommensprinzip).

Wer als natürliche Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt, ist nach § 1 Abs. 4 EStG nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Von einer beschränkten Steuerpflicht sind Influencer dann betroffen, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz haben, aber in Deutschland tätig sind und Einkünfte erzielen.

Stammen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG einschlägig.

Bei Social-Media-Akteuren könnte es sich um Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietung handeln (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG.)

Diese Norm ist gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG subsidiär. § 49 Abs. Nr. 3 EStG betrifft Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Wie unter 1. bereits ausgeführt, ist eine freiberufliche Tätigkeit bei Influencern im Regelfall aber zu verneinen. Auch wenn es regelmäßig um künstlerische Darstellungen von Produkten oder Dienstleistungen geht, lehnt das Steuerrecht bei werbenden und werbeähnlichen Berufen eine künstlerische Tätigkeit ab. Unter § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Diess sind Geldzahlungen wie Lohn, Gehalt und andere, die bei einem Arbeitsverhältnis typischerweise gezahlt werden. Bei Influencern liegt ein solches Dienstverhältnis eben in aller Regel nicht vor. § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG sind nicht einschlägig.

Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG kommen also in Betracht.

Erforderlich ist dafür eine unterhaltende oder ähnliche Darbietung. Ein unterhaltender Darstellungscharakter i.S.d. Norm liegt bereits dann vor, wenn das Ziel der Darbietung die Unterhaltung des Publikums ist. Im Gegensatz zu klassischen Werbespots, bei denen der Künstler keinen oder kaum Einfluss auf die Darstellung des beworbenen Produkts hat, sind Influencer in der Inszenierung der Werbebotschaft frei.  Sie stellen auf ihren Plattformen ihre Persönlichkeit und ihren Lebensstil dar und binden das Werbeprodukt in ihren Content ein, so dass keine eindeutige Trennung von Werbung und unterhaltender Darbietung möglich ist. Ist das Produkt im Video oder auf dem Foto platziert, ohne explizit erwähnt zu werden, handelt es sich um Product Placement.

Nur wenn die Darbietung im Inland ausgeübt oder verwertet wurde, greift § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Eine Verwertung der Darbietung im Inland kann in der Übertragung entsprechender Nutzungsrechte an Film-, Video-, Fernseh- sowie Rundfunkaufnahmen und der tatsächlichen Inlandsnutzung durch den Vertragspartner liegen. Auf die Ansässigkeit des Vertragspartners im Inland kommt es dagegen nicht an. Bei Influencern oder Bloggern kann es an dieser Übertragung von Nutzungsrechten fehlen, wenn sie ihre Darbietung selbst nutzen, indem sie das Material auf den eigenen Plattformen hochladen. Die Verwertung dürfte dann in dem Ansässigkeitsstaat des Social Media Akteurs erfolgen.

Der Ort, an dem die unterhaltende Tätigkeit ausgeübt wird, ist dort, wo sich der Influencer während der Ausübung tatsächlich physisch aufhält. Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen folglich auch dann vor, wenn das Foto oder Video in Deutschland aufgenommen, aber erst im Ausland hochgeladen wird.  Findet hingegen auch die komplette Produktion im Ausland statt, handelt es sich nicht mehr um inländische Einkünfte.

Liegt ein Fall des § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG vor, ist die Steuerpflicht auf die dort genannten Einkünfte beschränkt.

 

  1. Steuererhebung

Die Einkommensteuer bei Einnahmen aus Tätigkeiten mit unterhaltendem Darstellungscharakter werden im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Norm dient der Durchsetzung des deutschen Besteuerungsanspruchs in Fällen, in denen sich der ausländische Steuerpflichtige seiner Pflichten nach deutschem Steuerrecht nicht bewusst ist oder sich ihrer Erfüllung zu entziehen droht.

Der Vergütungsschuldner, i.d.R. das Unternehmen, das den Influencer beauftragt, hat den Steuerabzug hierbei an der Quelle für den Vergütungsgläubiger vorzunehmen, es handelt sich damit um eine Quellensteuer. Nach § 50a Abs. 5 S.4 EStG haftet er auch für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.

Der beschränkt Steuerpflichtige kann nach § 50a EStG zwischen zwei Möglichkeiten zu Durchführung des Steuerabzugs wählen. Nach § 50a Abs. 2 S. 1 EStG nimmt der Vergütungsschuldner einen Steuerabzug i. H. v. 15 % vor. Die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer bilden hierbei die gesamten Bruttoeinnahmen. Betriebsausgaben werden im Rahmen der Bruttobesteuerung nicht in Abzug gebracht. Jedoch unterliegen die vom Auftraggeber erstatteten oder auch übernommenen Kosten nicht dem Steuerabzug, soweit diese die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 S. 2 EStG). Lädt ein Unternehmen z.B. einen Influencer nach Deutschland ein und erstattet ihm die Hotelkosten, so unterliegen sie nicht dem Steuerabzug.

Des weiteren besteht die Möglichkeit zum Steuerabzug auf (Halb-)Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG). Der Vergütungsschuldner kann danach die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen abziehen. Solch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Die jeweiligen Ausgaben müssen also für die Tätigkeit erforderlich sein. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Influencer sich Zugtickets kauft, um in der deutschen Firmenzentrale den Werbebeitrag für das Unternehmen zu produzieren. Die verbleibende Nettogröße unterliegt einem Steuersatz i. H. v. 30 % (§ 50a Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG). Für den Steuerabzug auf Basis der Nettogröße ist außerdem erforderlich, dass die Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner in einer dem BZSt nachprüfbaren Form nachgewiesen werden und der Vergütungsgläubiger sowohl die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates besitzt als auch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat (doppelter EU-/EWR-Bezug).

Beschränkt steuerpflichtige Influencer können dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Es empfiehlt sich, zunächst zu vergleichen nach welcher Variante des § 50a EStG der Steuerabzug günstiger ausfällt und dann erst zwischen den Möglichkeiten zu wählen.

 

  1. Abkommensrechtliche Einordnung

Um zu vermeiden, dass Personen oder Unternehmen doppelt oder gar nicht besteuert werden, gibt es internationale Doppelbesteuerungsabkommen. Sie verteilen Besteuerungsrechte zwischen den Staaten, d.h. sie weisen bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen zwischen verschiedenen Staaten das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Besteuerungsrecht eventuell nur dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Dann wäre für den Influencer eine Erstattung der nach § 50a einbehaltenden Quellensteuer i.R.d. § 50d Abs. 1 EStG möglich.

Nach Art. 7 OECD – MA dürfen Unternehmensgewinne grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn die Geschäftstätigkeit wird durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte ausgeübt. Der Spezialitätsgrundsatz nach Art. 7 IV OECD – MA besagt allerdings, dass die Vorschriften anderer Artikel vorrangig anzuwenden sind, wenn diese einschlägig sind.

In Betracht kommt die Anwendung des Art. 17 OECD – MA. Danach können Künstler, die ihre Einnahmen für die persönliche Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beziehen, in diesem Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Abkommensrechtlich ist für die Erfüllung des Künstlerbegriffs keine eigenschöpferische Leistung erforderlich. Erfasst sind vielmehr Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die einen künstlerischen oder unterhaltenden Charakter haben.

Influencer üben Tätigkeiten sowohl vor als auch hinter der Kamera aus (z.B. Bearbeiten des Foto- bzw. Videomaterials). Sie sind also durchaus von dem weiten Begriff des Künstlers im abkommensrechtlichen Sinne erfasst.

Für die Zuordnung des Besteuerungsrechts der Einkünfte zum Tätigkeitsstaat ist nach Art. 17 OECD – MA erforderlich, dass der Künstler diese Einnahmen für seine persönlich ausgeübte Tätigkeit als Künstler bezieht und es sich nicht um Einkünfte aus reinen Werbeverträgen handelt. Nach h.M. soll es jedoch genügen, wenn die (Werbe-)Vergütung einen Auftrittsbezug hat.

Für Künstler im herkömmlichen Sinne, wie Musiker oder Schauspieler, die grundsätzlich beabsichtigen, Einkünfte durch ihre künstlerischen oder unterhaltenden Auftritte zu erzielen, sind Werbeeinnahmen, die mit dem Auftritt im Inland im Zusammenhang stehen, eine Nebenerscheinung.

Influencer hingegen bezwecken durch ihre ständige Präsenz die Gewinnung von mehr Followern und Reichweite, um dadurch höhere Werbeeinnahmen zu generieren. Die Einkünfte, die sie für eine Produktplatzierung erhalten, stellen daher keine Vergütung für eine persönlich dargebotene Tätigkeit dar und haben in der Regel auch nicht den von der h.M. geforderten Auftrittsbezug.

Eine Anwendung des Art. 17 OECD – MA scheidet demnach wohl aus. Es handelt sich vielmehr um Unternehmensgewinne mit Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat.

 

II Gewerbesteuer

Die Tätigkeit als Influencer ist grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist  zu bezahlen, sobald der Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro ist.

 

III Umsatzsteuer

Influencer sind Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes, wenn Sie selbständig und nachhaltig, d.h. mit Wiederholungsabsicht, Einnahmen erzielen. Es ist folglich in der Regel eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben.

 

(Quellen: Zur Besteuerung von Influencern in Inbound-Sachverhalten von Dino Höppner, M.Sc., Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder), PIStB AUSGABE 01 / 2021 | SEITE 22 | ID 46954982; https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Influencer-und-Steuern/; Blümich/Reimer, 154. EL Juli 2020, EStG; www.bundesfinanzministerium.de)

 

 

 

Berlin fordert Ferienvermieter zur Abgabe von Übernachtungssteuer auf

Im Zusammenhang mit der Offenlegung der Einnahmen von Gastgebern auf der Onlineplattform Airbnb erhalten Vermieter in Berlin nun Post von den Finanzbehörden. Das für die Erhebung von Übernachtungssteuern zuständige Finanzamt Marzahn-Hellersdorf fordert die Empfänger in den Schreiben dazu auf, ihre „Verpflichtung zur Abgabe einer Übernachtungssteuererklärung ab 2014 zu überprüfen und gegebenenfalls die Einnahmen innerhalb von zwei Wochen nachzuerklären“. Nach §1 Abs.1 des Übernachtungssteuergesetzes erhebt das Land Berlin seit dem 1.1.2014 eine Steuer auf „den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb“. Einen Beherbergungsbetrieb unterhalte, „wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.“

Nachdem Airbnb im Juni 2020 durch den irischen High Court verpflichtet worden war, den deutschen Finanzbehörden die Daten aller deutschen Vermieter zur Verfügung zu stellen, werten die jeweils zuständigen Wohnsitz-Finanzämter diese derzeit aus.https://www.steuern-und-strafe.de/finanzaemter-erhalten-ab-sofort-alle-daten-von-airbnb-vermietern-schnelle-abgabe-einer-strafbefreienden-selbstanzeige-noetig-und-moeglich/

Neben der Erklärung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, muss in vielen deutschen Städten von Berlin bis Wuppertal auch eine Steuer für nicht geschäftlich bedingte Übernachtungen gezahlt werden – beispielsweise seit 2014 als „Übernachtungssteuer“ in Berlin, seit 2018 als „Bettensteuer“ in Frankfurt, bereits seit 2013 als „Kultur- und Tourismustaxe“ in Hamburg. In einem diesbezüglichen Merkblatt der Steuerverwaltung Hamburg heißt es dazu:

 „Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt (…)

Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer. 

Nicht besteuert werden Übernachtungen mit zwingender beruflicher Veranlassung (vgl. Nr. 8). Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, jedes Vierteljahr (Quartal) beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg eine Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular abzugeben. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Dazu können auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwendet werden. Wichtig ist nur, dass die Namen aller Übernachtungsgäste und die Dauer des Aufenthaltes in nachvollziehbarer Form dokumentiert werden. “  Mehr: https://www.hamburg.de/fb/hmbktt/12679328/kttg/

Vermieter, die Zimmer, Wohnungen oder Häuser auf Plattformen wie Airbnb anbieten, sollten schnellstmöglich ihre Einkünfte und die fällige Zusatzsteuer erklären. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nur so lange möglich, wie die Steuerverkürzung noch nicht entdeckt wurde – diese Wahrscheinlichkeit sinkt von Tag zu Tag.

Bereits aufgrund der nun verschickten Schreiben an die betroffenen Vermieter könnte bereits von einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 2 AO auszugehen sein. So leitet das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf die Anschreiben damit ein, dass Einkünfte „bekannt geworden“ seien. Das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf hat aber als das allein für die Festsetzung der Übernachtungsteuer und nicht als das für die Einkommen- bzw. Umsatz- und Gewerbesteuer zuständige Amt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine erstmalige Steuererklärung oder eine Ergänzung einer bereits abgegebenen Erklärung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach § 371 Abs. 1 AO als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werde. Dementsprechend sollten Betroffene nicht erklärten Einnahmen schnellstmöglich nacherklären. Unseres Erachtens darf darauf vertraut werden, dass entsprechende Nacherklärungen (noch) als Selbstanzeigen behandelt und bei Zahlung sämtlicher festgesetzter Steuern und Zinsen auch zur Straffreiheit führen werden. Abschließend kann dies jedoch noch nicht beurteilt werden, da die Finanzämter, soweit sie selbst für die Strafverfolgung zuständig sind, nach § 152 StPO die Pflicht zur Verfolgung von Straftaten haben, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Argumentativ könnte ggf. hiergegen vorgebracht werden, dass zwar die nicht offengelegte Übernachtungsteuer bekannt geworden ist, die Einkommen-, Umsatz – und Gewerbsteuer als andere Steuerart nach § 371 AO aber noch nicht entdeckt wurden und demnach noch strafbefreiend nacherklärt werden könnten. Ob aber die Übernachtungsteuer (auch „Bettensteuer“, „Kultur- und Tourismustaxe“ oä.) als eine Steuerart sui generis in diesem Sinne zu gelten hat, ist gerichtlich bislang noch unentschieden.

Wir bieten die Möglichkeit, eine Selbstanzeige in der entsprechenden Form und nach steueranwaltlicher Prüfung strafbefreiend abzugeben, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Hier geht es zu unserer Digitalen Selbstanzeige https://omv-law.com/digitale-selbstanzeige/

 

Höheres Strafmaß bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung geplant – Reform des § 370 Abs. 3 S.2 Nr. 5 AO 

Der Gesetzgeber plant, das Strafmaß bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung zu verschärfen. Ein erhöhtes Strafmaß soll danach auch in Bezug auf Körperschafts-, Gewerbe- und Einkommensteuer sowie Kapitalertragsteuer möglich sein. Das sieht der vom Bundesrat beschlossene Gesetzesentwurf zur Änderung des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 der Abgabeordnung vor. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gemäß § 100a StPO erweitert.

Zum Hintergrund:

Die bisherige Fassung des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 AO beschränkt ein erhöhtes Strafmaß aufgrund bandenmäßiger Tatbegehung auf die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern. Die aktuelle Rechtslage hat zur Folge, dass beispielsweise bandenmäßige Hinterziehung von Biersteuer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen kann, während einen Täter einer bandenmäßigen Hinterziehung von Gewerbesteuer eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erwartet. Eine nachvollziehbare Grundlage für diese unterschiedliche Bewertung der Sachverhalte fehlt dem Bundesrat zufolge. Zur besseren Nachverfolgbarkeit von Steuerhinterziehungen sollen den Ermittlungsbehörden über den Verweis in § 100a II Nr. 2a StPO auf § 370 III S.2 Nr. 5 AO zudem künftig für alle Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung die Ermittlungsmöglichkeit der Telefonüberwachung eröffnet werden.

Die offizielle Begründung: Nach Auffassung des Bundesrates bildet das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 AO den Unrechts- und Schuldgehalt organisierter Wirtschaftskriminalität nicht hinreichend ab, gerade weil die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Täter die Aufklärung der Taten erschwert.

Der wahre Hintergrund dürfte sein, dass die Justiz bei Cum-Ex-Sachverhalten, Steuerhinterziehungen durch organisierte Schwarzarbeit oder die Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Briefkastengesellschaften in Steueroasen bislang wenig Mittel hatte. Bei bandenmäßiger Begehung sollen derartige Taten nun künftig nach § 370 Abs. 3 S.2 Nr. 5 AO strenger geahndet werden können.

Konkret hebt der Gesetzesentwurf die Beschränkung des Regelbeispiels auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern auf und erweitert es auf alle Steuerarten. Damit tritt, in Einklang mit der bisherigen Linie des Gesetzgebers, eine weitere Verschärfung bei der Steuerhinterziehung ein.

Änderung der Abgabeordnung im Wortlaut:

In § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 der Abgabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch das Wort „Steuern“ und die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile“ durch das Wort „Steuervorteile“ ersetzt.

 Der Gesetzesentwurf wird nun vom Deutschen Bundestag behandelt.

Digitale Selbstanzeige für Ferienvermieter jetzt online

In eigener Sache:

Ab sofort ist ein neues Angebot unserer Kanzlei online: die digitale Selbstanzeige für (Unter-) Vermieter, die ihre Zimmer oder Immobilien über Online-Portale wie Airbnb vermietet und diese Einkünfte nicht dem Finanzamt gemeldet haben. Damit können Betroffene uns erstmals sicher, schnell und vertraulich alle Angaben übermitteln, die für die Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige nötig sind – und sich damit vor zum Teil empfindlichen Strafen schützen.

Hintergrund: Seit September ist die Hamburger Finanzbehörde im Besitz aller Gastgeber-Daten des Vermietungs-Portals Airbnb. Derzeit werden diese Daten an die zuständigen Finanzämter im restlichen Bundesgebiet weitergeleitet und dort ausgewertet. Eigentümer, die ihr Objekt vermieten oder Mieter, die ihre Wohnung ganz oder teilweise untervermieten und dadurch Umsätze von mehr als 520 Euro im Kalenderjahr erzielen, müssen diese Einnahmen versteuern. Tun sie das nicht, machen sie sich der Steuerhinterziehung schuldig. Sobald das Finanzamt davon Kenntnis erlangt, was durch die gerichtlich erwirkte Herausgabe der Daten im September nur eine Frage der Zeit ist, kommen auf die Betroffenen neben Nachzahlungen und Zinsen zusätzlich Strafzahlungen und unter Umständen weitere strafrechtliche Konsequenzen zu. Eine rechtzeitige, allen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Selbstanzeige ist der einzige Weg, um noch straffrei auszugehen.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben und vieler bereits erfolgreich für Mandanten abgegebenen wirksamen Selbstanzeigen hat die Kanzlei Olfen Meinecke Völger nun Online-Formulare entwickelt, über die diese Erklärungen zeit- und kostensparend abgegeben werden können. Jederzeit, an jedem Ort, nicht durch die Behörden beschlagnahmbar und durch die zugrunde liegende Blockchain-Technologie nicht manipulierbar und datensicher.

Es ist das erste Angebot dieser Art im Netz. Wir hoffen, damit vielen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienobjekten einen guten und sicheren Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ebnen. Für weitere Details sprechen Sie uns gerne an. Sie finden das Angebot unter www.digitale-selbstanzeige.de

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zu verschärfter Verfolgung von Geldwäsche

Mit einer erheblich verschärften Gesetzgebung will die Bundesregierung künftig den Straftatbestand der Geldwäsche effektiver verfolgen. Gestern beschloss die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Die Hauptneuerung: Jede Straftat kann nun als Vortat für eine Geldwäsche gewertet werden – auch Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung, die bisher nur dann als Vortaten der Geldwäsche in Betracht kamen, wenn sie gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Diese Verschärfung hat auch Auswirkungen auf die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie innerhalb von Unternehmen.

Bislang war eine strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche – also der Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf – nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) nur unter der Voraussetzung möglich, dass zuvor eine bestimmte Straftat begangen worden war. Diese waren aufgelistet im Vortatenkatalog der Strafnorm (Absatz 1). Dazu zählten: Raub, gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln, Hehlerei, Bestechung, die Unterstützung terroristischer Vereinigungen oder schwere Steuerhinterziehung. „Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz)“, teilte das Ministerium bei der Vorstellung des neuen Entwurfes mit.

Im Gesetzentwurf heißt es: „Seiner ursprünglichen Konzeption nach diente § 261 StGB der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, indem das Einschleusen von Vermögensgegenständen, die aus unerlaubten Drogengeschäften, aus Verbrechen oder aus von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen stammen, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf unter Strafe gestellt wurde (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/989, S. 26 f.; Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 10 f.). Dieses Ziel wurde in der Folge auf die Bekämpfung anderer schwerwiegender Kriminalität ausgeweitet, ohne dass im Einzelfall ein Bezug zur organisierten Kriminalität bestehen muss (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/6853, S. 27 f.; Bundestagsdrucksache 13/8651, S. 11 f.; Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 10). Die nunmehr vorgesehene Erstreckung auf alle Straftaten geht über die Bestimmungen der Richtlinie hinaus, die im Vergleich zum geltenden Recht lediglich die Einbeziehung einer Reihe weiterer Delikte als Geldwäschevortaten fordert. Systematik und Grenzen dieser Richtlinienvorgaben sind teilweise kompetenzrechtlicher Natur. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wird der Tatbestand erweitert und die Beweisführung entsprechend erleichtert. Dabei gilt aber weiterhin, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Vortat erforderlich ist. Das Gericht muss von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist.

Der Strafrahmen sieht weiterhin Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor, in besonders schweren Fällen – insbesondere bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln – sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer leichtfertig einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand nicht erkennt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Laut Paragraf 8 des Gesetzentwurfes wird nicht bestraft

  1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste

Die Ermittlungsbefugnisse sollen dabei nicht geändert werden und Telekommunikation- und Online-Überwachungen nach wie vor ausschließlich bei schwerwiegenden Fällen zum Einsatz kommen. Sollten zur Beurteilung des Einzelfalles besondere Wirtschaftskenntnisse notwendig sein, sollen statt der bislang zuständigen Landgerichte die Wirtschaftsstrafkammern übernehmen.

Im Bezug auf die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die bereits im Dezember 2019 in Kraft trat und bis Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss, bedeutet der neue Gesetzentwurf, dass die Implementierung eines geeigneten Hinweisgebersystems für Unternehmen immer dringender wird. Laut der Richtlinie sind Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, sämtliche Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern verpflichtet, ein internes Whistleblowing-System einzurichten. (siehe auch https://omv-law.com/compliance/)

Strafrechtler kritisieren den gestern beschlossenen Gesetzentwurf. Das neue Gesetz werde die ohnehin Strafjustiz mit unzähligen Verfahren belasten und damit eine effektive Geldwäschebekämpfung nicht stärken, sondern schwächen. Durch die Erfassung von Geld aus weit verbreiteten Massendelikten würden Banken, Händler und letztlich sämtliche Wirtschaftsakteure vor große Probleme gestellt. Manche Experten zeigen sich irritiert, dass das Gesetz, das zum Ziel hatte, die EU-Richtlinie 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen, diese Vorgaben bewusst bei weitem übertreffe.

Hier finden Sie den gesamten Gesetzentwurf: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Geldwaesche_Bekaempfung.html?nn=6705022

Hier finden Sie die EU-Whistleblowing-Richtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937&from=EN

Finanzämter erhalten ab sofort alle Daten von Airbnb-Vermietern. Schnelle Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nötig ­­– und möglich

Nach einem jahrelangen internationalen Verfahren ist es nun soweit: Das in Irland ansässige Ferienvermietungs-Unternehmen Airbnb muss die Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken an die deutschen Finanzbehörden übermitteln. Das teilte die Hamburger Finanzbehörde am 02.09.2020 mit. Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Hamburger Steuerfahndung, erwirkte diese Entscheidung gemeinsam mit anderen Bundes- und Landesbehörden. Es handelt es sich um das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen. Die Daten werden nun von den Hamburger Steuerfahndern ausgewertet. Daten von betroffenen Vermietern außerhalb Hamburgs werden den zuständigen Bundessländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.

Hier die Erklärung der Hamburg Finanzbehörde: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/14267928/2020-09-02-fb-weltweit-agierendes-vermittlungsportal-fuer-buchung-und-vermittlung-von-unterkuenften/

Einnahmen aus der Vermietungen von Ferienunterkünften sind zu versteuern, sobald sie die Summe von 520 Euro jährlich übersteigen und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag von derzeit 9408 Euro liegt. Steuerhinterziehungen werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren (in besonders schwere Fällen mit bis zu zehn Jahren) geahndet. Unabhängig von der verhängten Strafe müssen die nicht erklärten Einkünfte der vergangenen zehn Jahre nachversteuert werden, zuzüglich eines Verzugszinses in Höhe von sechs Prozent.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann nur abgegeben werden, solange die Tat noch nicht entdeckt wurde. Die Kanzlei Olfen Meinecke Völger hat jahrelange Expertise auf diesem Gebiet und steht Ihnen für alle Fragen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.

 

 

 

Finanzämter verschicken erste Aufforderungen zur Nacherklärung aufgrund AIA

Auf steuern-und-strafe.de berichten wir laufend über die Entwicklungen rund um den Automatischen Informationsaustausch. Nach einigen Anlaufschwierigkeiten bei den Finanzämtern, die auch noch nicht vollständig behoben sind, werden nun die ersten Anfragen an Steuerpflichtige verschickt, die auf Erkenntnissen aus dem Automatischen Informationsaustausch beruhen.

Der erste Austausch erfolgte im Jahr 2017. Gut 100 Länder auf der FKAustG-Staatenaustauschliste, zuletzt auch die Türkei, stellen den deutschen Behörden Kontendaten über in Deutschland ansässige Steuerpflichtige zur Verfügung, um nicht versteuerte Einkünfte aufzudecken. Da nach Tatentdeckung eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam abgegeben werden kann, ist die Zeit knapp. Zudem sind für eine Selbstanzeige alle nicht versteuerten Einkünfte mindestens der letzten zehn Jahre zu ermitteln, steuerlich zu bewerten und zu erklären, so dass die Erstellung mit einigem Aufwand verbunden ist.

Die vom Finanzamt verschickten Schreiben sehen aus wie folgt (anonymisiert):

 

 

Reform der Geldwäsche gem. § 261 StGB: Gesetzgeber greift durch

Deutschland wird gerne als Geldwäsche-Paradies bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht die laufende Reformierung und Verschärfung des Geldwäscheparagrafen § 261 StGB, bei der nach dem am Dienstag, den 11.08.2020 durch das Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf kein Stein auf dem anderen bleibt. Es war bereits erwartet worden, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der europäischen Vorgaben fristgerecht noch im Laufe dieses Jahres vornimmt und die Voraussetzung des Bandenmäßigkeit und der Gewerblichkeit wegfallen. Der jetzige Entwurf sieht nun vor, die Beschränkung auf bestimmte Katalogtaten generell entfallen zu lassen. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Geldwaesche_Bekaempfung.pdf;jsessionid=B922338F1565DC21A5649EA377EAA070.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1

Diese grundlegende Reform stellt eine massive Erweiterung der Geldwäsche-Strafbarkeit dar, die – wie es der Gesetzgeber beabsichtigt – dazu führen wird, dass „eine Geldwäschestrafbarkeit … deutlich häufiger als bisher greifen“ wird. Zudem verspricht sich der Gesetzgeber eine Erleichterung der Beweisführung. Im Zuge der Reform werden zudem strafprozessuale Eingriffsbefugnisse erweitert und die Möglichkeiten der selbstständigen Einziehung gem. § 76a StGB erweitert.

In der Einleitung des Gesetzesentwurfs heißt es wie folgt (Hervorhebung jeweils nicht im Original):

„Das geltende deutsche Recht entspricht zwar bereits weitgehend den geldwäscherechtli- chen Vorgaben verschiedener internationaler Rechtsinstrumente wie beispielsweise dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri- minalität. Auch den Vorgaben der Richtlinie entspricht § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) bereits zu einem großen Teil. Allerdings soll die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwä- sche weiter verbessert und dazu auch über die internationalen Mindestvorgaben hinausge- gangen werden. Die Umsetzung der Richtlinie wird daher verbunden mit einer Neufassung des Straftatbestandes, der zukünftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen soll. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen.

Seiner ursprünglichen Konzeption nach diente § 261 StGB der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, indem das Einschleusen von Vermögensgegenständen, die aus unerlaubten Drogengeschäften, aus Verbrechen oder aus von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen stammen, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf unter Strafe gestellt wurde (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/989, S. 26 f.; Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 10 f.). Dieses Ziel wurde in der Folge auf die Bekämpfung anderer schwerwiegender Kriminalität ausgeweitet, ohne dass im Einzelfall ein Bezug zur organisierten Kriminalität bestehen muss (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/6853, S. 27 f.; Bundestagsdrucksache 13/8651, S. 11 f.; Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 10). Die nunmehr vorgesehene Erstreckung auf alle Straftaten geht über die Bestimmungen der Richtlinie hinaus, die im Vergleich zum geltenden Recht lediglich die Einbeziehung einer Reihe weiterer Delikte als Geldwäschevortaten fordert.

Systematik und Grenzen dieser Richtlinienvorgaben sind teilweise kompetenzrechtlicher Natur. Die Richtlinie sieht dementsprechend keine umfassende Erweiterung des Vortatenkatalogs vor, sondern verlangt eine vollständige Einbeziehung insbesondere der Deliktsbereiche, für die die EU Mindestvor- schriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen erlassen kann. Der Umsetzungsgesetzgeber ist nicht daran gehindert, über diese eingeschränkten Mindestvorgaben hinauszugehen, um so die materiell-rechtlichen Grundlagen für eine nachdrückliche Intensivierung der Geldwäschestrafverfolgung zu schaffen. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wird der Tatbestand erweitert und die Beweisführung entsprechend erleichtert. Dabei gilt aber weiterhin, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Vortat erforderlich ist. Das Gericht muss von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist.

Die mit dieser Änderung einhergehende Ausweitung der Norm macht es aus Gründen der Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung notwendig, die weiteren Voraussetzungen der Regelung zu präzisieren und einzuschränken. Insbesondere kann nicht an der Strafbarkeit der bloß leichtfertigen Geldwäsche festgehalten werden. Im Übrigen soll im Zuge der erforderlichen Anpassungen durch eine Überarbeitung der Umschreibung tauglicher Tatobjekte und durch eine Neuordnung der Tathandlungen die Handhabbarkeit des § 261 StGB insgesamt verbessert werden. Zugleich werden durch diese Anpassungen auch die von der Richtlinie vorgegebenen Tathandlungen ohne Einschränkungen abgedeckt.“

Stellungnahme: Der Entwurf geht nun in die weitere rechtspolitische Diskussion. Da dieser sich in die bisherige Entwicklung der Verschärfung der Geldwäschestrafbarkeit und der Vermögensabschöpfung nahtlos einfügt, kann von der Umsetzung der wesentlichen Punkte ausgegangen werden. Wie praxistauglich die strengen Vorgaben sind, wird sich dann zeigen müssen. Insbesondere die Überzeugung des Gerichts, dass es sich um Tatertrag handelt, wenn der Vortatenkatalog nicht für Begrenzung sorgt, begründet die Sorge, dass es künftig zu Übermaßentscheidungen kommen könne („Es wird sich schon um Tatertrag handeln“). Jedenfalls wird der Beratungsbedarf hinsichtlich der geschäftlichen Risiken in Bezug auf Geldwäsche weiter zunehmen. In vielen Branchen dürfte eine Geldwäsche-Compliance-Beratung  Standard werden.

 

 

Türkei tauscht erstmals Steuerdaten aus – Zeit für Selbstanzeigen wird knapp

In der kürzlich aktualisierten internationalen Finanzdaten-Austausch-Liste des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist erstmals auch die Türkei enthalten. Die Liste enthält alle Länder, die am Automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (§ 1 Absatz 1 FKAustG) teilnehmen,(https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-liste-fuer-den-automatischen-austausch-von-finanzdaten-zu-ende-2020-§-1-absatz-1-fkaustg/)

Das heißt, dass türkische Finanzinstitute verpflichtet sind, bis zum 31. Dezember 2020 alle Daten, die sie über im Ausland lebende Kunden erhoben haben, mit den entsprechenden Ländern auszutauschen.

Für in Deutschland lebende Türken oder Deutsche mit türkischen Wurzeln, die über Konten in der Türkei verfügen, bedeutet dies, dass etwaige Kapitalerträge, die der Besteuerung in Deutschland unterliegen und bisher noch nicht versteuert wurden, durch das zuständige Finanzamt nachversteuert werden. Und zwar zunächst für das Jahr 2019. Aber auch für die zurückliegenden Jahre wird die Behörde ermitteln, woher das Kapitalvermögen stammt und welche Erträge in der Vergangenheit erzielt wurden, um dann auch für die vorangegangenen Jahre auf der Grundlage entsprechender Schätzungen eine Nachversteuerung durchzuführen.

Bislang nicht versteuertes Kapitalvermögen kann noch bis zur Übermittlung der Daten in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige nachgemeldet werden, danach ist dies nicht mehr möglich. Steuerexperten rechnen daher mit einer großen Selbstanzeigenwelle bis zum Ende dieses Jahres. Denn ab einer gewissen Größenordnung hätten derartige Vergehen massive steuerstrafrechtliche Folgen.

Hierbei ist entscheidend, dass die Steuerschuld vollumfänglich und rückwirkend erklärt wird. Auch Folgewirkungen von nicht erklärtem Vermögen müssen beachtet werden. Etwa wenn in Deutschland eine Insolvenz angemeldet und dabei in der Türkei geparktes Geld verschwiegen wurde. Aus solchen und ähnlichen Konstellationen können sich weitreichende strafrechtliche Konsequenzen ergeben.