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Finanzminister Scholz kauft Steuerdaten aus Dubai – Ist die Selbstanzeige noch möglich?

Bundesfinanzminister kauft CD mit Steuerdaten aus Dubai Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat für etwa zwei Millionen Euro eine CD gekauft, auf welcher sich steuerlich relevante Daten aus dem Emirat Dubai befinden sollen. Das Emirat lockt deutsche Staatsbürger mit Steuervorteilen und bietet attraktive Konditionen für jeden der Wege sucht, Steuern zu sparen. Auf der angekauften CD sollen […]

Influencer im Focus der Steuerbehörden

Influencer geraten aufgrund ihrer wachsenden Aufmerksamkeit immer mehr ins Blickfeld der Finanzbehörden. Social-Media-Akteuren, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, drohen Nachzahlungen der nicht bezahlten Steuern, Zinszahlungen, Geldstrafen und in einigen Fällen sogar Freiheitsstrafen. Es lohnt also, sich rechtzeitig über entstehende Steuerpflichten zu informieren und die Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren.

Aufgrund unserer Kompetenz im Bereich Steuerrecht und Steuerstrafrecht beraten wir Content Creator umfassend zu allen Fragen rund um die steuerlichen Pflichten, insbesondere für den Fall, dass Einkünfte bisher nicht oder nicht richtig versteuert worden sind. Wir regulieren derartige Sachverhalte zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen. Um dies abzuwenden, ist es u.U. möglich, eine Selbstanzeige abzugeben. Wir haben Erfahrung mit diesem Vorgehen und sind gerne Ihr Ansprechpartner.

Welche Steuern gezahlt werden müssen, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. In Betracht kommen dabei Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

steuern-und-strafe.de hat die Einkommensteuer und deren grenzüberschreitende Besteuerungsfolgen beleuchtet und gibt im Folgenden einen groben Abriss.

I Einkommenssteuer

  1. Bestimmung der Einkunftsart

Zunächst ist danach zu fragen, um welche Einkunftsart es sich bei den Einkünften der Social-Media-Akteure handelt. „Einkünfte“ meint die Saldogröße aus Einnahmen abzüglich der Ausgaben. § 2 Abs. 1 S.1 EStG zählt die einzelnen Einkunftsarten auf.

Vorliegend kommen Einkünfte aus Gewerbetrieb nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG in Betracht. Diese werden in § 15 Abs. 2 S.1 EStG näher geregelt. Demnach liegt ein Gewerbetrieb vor, wenn es sich um eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei Erfüllung von Werbeverträgen oder Affiliate-Marketing, also Werbung auf Provisions-Basis, ist von gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG auszugehen.

Ist die Tätigkeit als eigenschöpferische Leistung zu werten, kann es sich um eine selbstständige Tätigkeit und damit um Einkünfte aus § 18 EStG handeln. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Jedoch fehlt es an solch einer eigenschöpferischen Leistung insbesondere dann, wenn sich der Influencer streng an Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers halten muss. Einkünfte aus § 18 EStG liegen also nur in Ausnahmefällen vor.

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, eine Einkommensteuererklärung muss jedoch nur abgegeben werden, wenn diese Einkünfte – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften – im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag von 9.408 Euro übersteigen.

 

  1. Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Welteinkommensprinzip).

Wer als natürliche Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt, ist nach § 1 Abs. 4 EStG nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Von einer beschränkten Steuerpflicht sind Influencer dann betroffen, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz haben, aber in Deutschland tätig sind und Einkünfte erzielen.

Stammen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG einschlägig.

Bei Social-Media-Akteuren könnte es sich um Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietung handeln (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG.)

Diese Norm ist gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG subsidiär. § 49 Abs. Nr. 3 EStG betrifft Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Wie unter 1. bereits ausgeführt, ist eine freiberufliche Tätigkeit bei Influencern im Regelfall aber zu verneinen. Auch wenn es regelmäßig um künstlerische Darstellungen von Produkten oder Dienstleistungen geht, lehnt das Steuerrecht bei werbenden und werbeähnlichen Berufen eine künstlerische Tätigkeit ab. Unter § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Diess sind Geldzahlungen wie Lohn, Gehalt und andere, die bei einem Arbeitsverhältnis typischerweise gezahlt werden. Bei Influencern liegt ein solches Dienstverhältnis eben in aller Regel nicht vor. § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG sind nicht einschlägig.

Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG kommen also in Betracht.

Erforderlich ist dafür eine unterhaltende oder ähnliche Darbietung. Ein unterhaltender Darstellungscharakter i.S.d. Norm liegt bereits dann vor, wenn das Ziel der Darbietung die Unterhaltung des Publikums ist. Im Gegensatz zu klassischen Werbespots, bei denen der Künstler keinen oder kaum Einfluss auf die Darstellung des beworbenen Produkts hat, sind Influencer in der Inszenierung der Werbebotschaft frei.  Sie stellen auf ihren Plattformen ihre Persönlichkeit und ihren Lebensstil dar und binden das Werbeprodukt in ihren Content ein, so dass keine eindeutige Trennung von Werbung und unterhaltender Darbietung möglich ist. Ist das Produkt im Video oder auf dem Foto platziert, ohne explizit erwähnt zu werden, handelt es sich um Product Placement.

Nur wenn die Darbietung im Inland ausgeübt oder verwertet wurde, greift § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Eine Verwertung der Darbietung im Inland kann in der Übertragung entsprechender Nutzungsrechte an Film-, Video-, Fernseh- sowie Rundfunkaufnahmen und der tatsächlichen Inlandsnutzung durch den Vertragspartner liegen. Auf die Ansässigkeit des Vertragspartners im Inland kommt es dagegen nicht an. Bei Influencern oder Bloggern kann es an dieser Übertragung von Nutzungsrechten fehlen, wenn sie ihre Darbietung selbst nutzen, indem sie das Material auf den eigenen Plattformen hochladen. Die Verwertung dürfte dann in dem Ansässigkeitsstaat des Social Media Akteurs erfolgen.

Der Ort, an dem die unterhaltende Tätigkeit ausgeübt wird, ist dort, wo sich der Influencer während der Ausübung tatsächlich physisch aufhält. Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen folglich auch dann vor, wenn das Foto oder Video in Deutschland aufgenommen, aber erst im Ausland hochgeladen wird.  Findet hingegen auch die komplette Produktion im Ausland statt, handelt es sich nicht mehr um inländische Einkünfte.

Liegt ein Fall des § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG vor, ist die Steuerpflicht auf die dort genannten Einkünfte beschränkt.

 

  1. Steuererhebung

Die Einkommensteuer bei Einnahmen aus Tätigkeiten mit unterhaltendem Darstellungscharakter werden im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Norm dient der Durchsetzung des deutschen Besteuerungsanspruchs in Fällen, in denen sich der ausländische Steuerpflichtige seiner Pflichten nach deutschem Steuerrecht nicht bewusst ist oder sich ihrer Erfüllung zu entziehen droht.

Der Vergütungsschuldner, i.d.R. das Unternehmen, das den Influencer beauftragt, hat den Steuerabzug hierbei an der Quelle für den Vergütungsgläubiger vorzunehmen, es handelt sich damit um eine Quellensteuer. Nach § 50a Abs. 5 S.4 EStG haftet er auch für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.

Der beschränkt Steuerpflichtige kann nach § 50a EStG zwischen zwei Möglichkeiten zu Durchführung des Steuerabzugs wählen. Nach § 50a Abs. 2 S. 1 EStG nimmt der Vergütungsschuldner einen Steuerabzug i. H. v. 15 % vor. Die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer bilden hierbei die gesamten Bruttoeinnahmen. Betriebsausgaben werden im Rahmen der Bruttobesteuerung nicht in Abzug gebracht. Jedoch unterliegen die vom Auftraggeber erstatteten oder auch übernommenen Kosten nicht dem Steuerabzug, soweit diese die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 S. 2 EStG). Lädt ein Unternehmen z.B. einen Influencer nach Deutschland ein und erstattet ihm die Hotelkosten, so unterliegen sie nicht dem Steuerabzug.

Des weiteren besteht die Möglichkeit zum Steuerabzug auf (Halb-)Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG). Der Vergütungsschuldner kann danach die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen abziehen. Solch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Die jeweiligen Ausgaben müssen also für die Tätigkeit erforderlich sein. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Influencer sich Zugtickets kauft, um in der deutschen Firmenzentrale den Werbebeitrag für das Unternehmen zu produzieren. Die verbleibende Nettogröße unterliegt einem Steuersatz i. H. v. 30 % (§ 50a Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG). Für den Steuerabzug auf Basis der Nettogröße ist außerdem erforderlich, dass die Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner in einer dem BZSt nachprüfbaren Form nachgewiesen werden und der Vergütungsgläubiger sowohl die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates besitzt als auch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat (doppelter EU-/EWR-Bezug).

Beschränkt steuerpflichtige Influencer können dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Es empfiehlt sich, zunächst zu vergleichen nach welcher Variante des § 50a EStG der Steuerabzug günstiger ausfällt und dann erst zwischen den Möglichkeiten zu wählen.

 

  1. Abkommensrechtliche Einordnung

Um zu vermeiden, dass Personen oder Unternehmen doppelt oder gar nicht besteuert werden, gibt es internationale Doppelbesteuerungsabkommen. Sie verteilen Besteuerungsrechte zwischen den Staaten, d.h. sie weisen bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen zwischen verschiedenen Staaten das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Besteuerungsrecht eventuell nur dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Dann wäre für den Influencer eine Erstattung der nach § 50a einbehaltenden Quellensteuer i.R.d. § 50d Abs. 1 EStG möglich.

Nach Art. 7 OECD – MA dürfen Unternehmensgewinne grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn die Geschäftstätigkeit wird durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte ausgeübt. Der Spezialitätsgrundsatz nach Art. 7 IV OECD – MA besagt allerdings, dass die Vorschriften anderer Artikel vorrangig anzuwenden sind, wenn diese einschlägig sind.

In Betracht kommt die Anwendung des Art. 17 OECD – MA. Danach können Künstler, die ihre Einnahmen für die persönliche Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beziehen, in diesem Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Abkommensrechtlich ist für die Erfüllung des Künstlerbegriffs keine eigenschöpferische Leistung erforderlich. Erfasst sind vielmehr Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die einen künstlerischen oder unterhaltenden Charakter haben.

Influencer üben Tätigkeiten sowohl vor als auch hinter der Kamera aus (z.B. Bearbeiten des Foto- bzw. Videomaterials). Sie sind also durchaus von dem weiten Begriff des Künstlers im abkommensrechtlichen Sinne erfasst.

Für die Zuordnung des Besteuerungsrechts der Einkünfte zum Tätigkeitsstaat ist nach Art. 17 OECD – MA erforderlich, dass der Künstler diese Einnahmen für seine persönlich ausgeübte Tätigkeit als Künstler bezieht und es sich nicht um Einkünfte aus reinen Werbeverträgen handelt. Nach h.M. soll es jedoch genügen, wenn die (Werbe-)Vergütung einen Auftrittsbezug hat.

Für Künstler im herkömmlichen Sinne, wie Musiker oder Schauspieler, die grundsätzlich beabsichtigen, Einkünfte durch ihre künstlerischen oder unterhaltenden Auftritte zu erzielen, sind Werbeeinnahmen, die mit dem Auftritt im Inland im Zusammenhang stehen, eine Nebenerscheinung.

Influencer hingegen bezwecken durch ihre ständige Präsenz die Gewinnung von mehr Followern und Reichweite, um dadurch höhere Werbeeinnahmen zu generieren. Die Einkünfte, die sie für eine Produktplatzierung erhalten, stellen daher keine Vergütung für eine persönlich dargebotene Tätigkeit dar und haben in der Regel auch nicht den von der h.M. geforderten Auftrittsbezug.

Eine Anwendung des Art. 17 OECD – MA scheidet demnach wohl aus. Es handelt sich vielmehr um Unternehmensgewinne mit Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat.

 

II Gewerbesteuer

Die Tätigkeit als Influencer ist grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist  zu bezahlen, sobald der Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro ist.

 

III Umsatzsteuer

Influencer sind Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes, wenn Sie selbständig und nachhaltig, d.h. mit Wiederholungsabsicht, Einnahmen erzielen. Es ist folglich in der Regel eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben.

 

(Quellen: Zur Besteuerung von Influencern in Inbound-Sachverhalten von Dino Höppner, M.Sc., Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder), PIStB AUSGABE 01 / 2021 | SEITE 22 | ID 46954982; https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Influencer-und-Steuern/; Blümich/Reimer, 154. EL Juli 2020, EStG; www.bundesfinanzministerium.de)

 

 

 

Berlin fordert Ferienvermieter zur Abgabe von Übernachtungssteuer auf

Im Zusammenhang mit der Offenlegung der Einnahmen von Gastgebern auf der Onlineplattform Airbnb erhalten Vermieter in Berlin nun Post von den Finanzbehörden. Das für die Erhebung von Übernachtungssteuern zuständige Finanzamt Marzahn-Hellersdorf fordert die Empfänger in den Schreiben dazu auf, ihre „Verpflichtung zur Abgabe einer Übernachtungssteuererklärung ab 2014 zu überprüfen und gegebenenfalls die Einnahmen innerhalb von zwei Wochen nachzuerklären“. Nach §1 Abs.1 des Übernachtungssteuergesetzes erhebt das Land Berlin seit dem 1.1.2014 eine Steuer auf „den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb“. Einen Beherbergungsbetrieb unterhalte, „wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.“

Nachdem Airbnb im Juni 2020 durch den irischen High Court verpflichtet worden war, den deutschen Finanzbehörden die Daten aller deutschen Vermieter zur Verfügung zu stellen, werten die jeweils zuständigen Wohnsitz-Finanzämter diese derzeit aus.https://www.steuern-und-strafe.de/finanzaemter-erhalten-ab-sofort-alle-daten-von-airbnb-vermietern-schnelle-abgabe-einer-strafbefreienden-selbstanzeige-noetig-und-moeglich/

Neben der Erklärung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, muss in vielen deutschen Städten von Berlin bis Wuppertal auch eine Steuer für nicht geschäftlich bedingte Übernachtungen gezahlt werden – beispielsweise seit 2014 als „Übernachtungssteuer“ in Berlin, seit 2018 als „Bettensteuer“ in Frankfurt, bereits seit 2013 als „Kultur- und Tourismustaxe“ in Hamburg. In einem diesbezüglichen Merkblatt der Steuerverwaltung Hamburg heißt es dazu:

 „Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt (…)

Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer. 

Nicht besteuert werden Übernachtungen mit zwingender beruflicher Veranlassung (vgl. Nr. 8). Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, jedes Vierteljahr (Quartal) beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg eine Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular abzugeben. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Dazu können auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwendet werden. Wichtig ist nur, dass die Namen aller Übernachtungsgäste und die Dauer des Aufenthaltes in nachvollziehbarer Form dokumentiert werden. “  Mehr: https://www.hamburg.de/fb/hmbktt/12679328/kttg/

Vermieter, die Zimmer, Wohnungen oder Häuser auf Plattformen wie Airbnb anbieten, sollten schnellstmöglich ihre Einkünfte und die fällige Zusatzsteuer erklären. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nur so lange möglich, wie die Steuerverkürzung noch nicht entdeckt wurde – diese Wahrscheinlichkeit sinkt von Tag zu Tag.

Bereits aufgrund der nun verschickten Schreiben an die betroffenen Vermieter könnte bereits von einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 2 AO auszugehen sein. So leitet das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf die Anschreiben damit ein, dass Einkünfte „bekannt geworden“ seien. Das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf hat aber als das allein für die Festsetzung der Übernachtungsteuer und nicht als das für die Einkommen- bzw. Umsatz- und Gewerbesteuer zuständige Amt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine erstmalige Steuererklärung oder eine Ergänzung einer bereits abgegebenen Erklärung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach § 371 Abs. 1 AO als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werde. Dementsprechend sollten Betroffene nicht erklärten Einnahmen schnellstmöglich nacherklären. Unseres Erachtens darf darauf vertraut werden, dass entsprechende Nacherklärungen (noch) als Selbstanzeigen behandelt und bei Zahlung sämtlicher festgesetzter Steuern und Zinsen auch zur Straffreiheit führen werden. Abschließend kann dies jedoch noch nicht beurteilt werden, da die Finanzämter, soweit sie selbst für die Strafverfolgung zuständig sind, nach § 152 StPO die Pflicht zur Verfolgung von Straftaten haben, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Argumentativ könnte ggf. hiergegen vorgebracht werden, dass zwar die nicht offengelegte Übernachtungsteuer bekannt geworden ist, die Einkommen-, Umsatz – und Gewerbsteuer als andere Steuerart nach § 371 AO aber noch nicht entdeckt wurden und demnach noch strafbefreiend nacherklärt werden könnten. Ob aber die Übernachtungsteuer (auch „Bettensteuer“, „Kultur- und Tourismustaxe“ oä.) als eine Steuerart sui generis in diesem Sinne zu gelten hat, ist gerichtlich bislang noch unentschieden.

Wir bieten die Möglichkeit, eine Selbstanzeige in der entsprechenden Form und nach steueranwaltlicher Prüfung strafbefreiend abzugeben, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Hier geht es zu unserer Digitalen Selbstanzeige https://omv-law.com/digitale-selbstanzeige/

 

Digitale Selbstanzeige für Ferienvermieter jetzt online

In eigener Sache:

Ab sofort ist ein neues Angebot unserer Kanzlei online: die digitale Selbstanzeige für (Unter-) Vermieter, die ihre Zimmer oder Immobilien über Online-Portale wie Airbnb vermietet und diese Einkünfte nicht dem Finanzamt gemeldet haben. Damit können Betroffene uns erstmals sicher, schnell und vertraulich alle Angaben übermitteln, die für die Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige nötig sind – und sich damit vor zum Teil empfindlichen Strafen schützen.

Hintergrund: Seit September ist die Hamburger Finanzbehörde im Besitz aller Gastgeber-Daten des Vermietungs-Portals Airbnb. Derzeit werden diese Daten an die zuständigen Finanzämter im restlichen Bundesgebiet weitergeleitet und dort ausgewertet. Eigentümer, die ihr Objekt vermieten oder Mieter, die ihre Wohnung ganz oder teilweise untervermieten und dadurch Umsätze von mehr als 520 Euro im Kalenderjahr erzielen, müssen diese Einnahmen versteuern. Tun sie das nicht, machen sie sich der Steuerhinterziehung schuldig. Sobald das Finanzamt davon Kenntnis erlangt, was durch die gerichtlich erwirkte Herausgabe der Daten im September nur eine Frage der Zeit ist, kommen auf die Betroffenen neben Nachzahlungen und Zinsen zusätzlich Strafzahlungen und unter Umständen weitere strafrechtliche Konsequenzen zu. Eine rechtzeitige, allen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Selbstanzeige ist der einzige Weg, um noch straffrei auszugehen.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben und vieler bereits erfolgreich für Mandanten abgegebenen wirksamen Selbstanzeigen hat die Kanzlei Olfen Meinecke Völger nun Online-Formulare entwickelt, über die diese Erklärungen zeit- und kostensparend abgegeben werden können. Jederzeit, an jedem Ort, nicht durch die Behörden beschlagnahmbar und durch die zugrunde liegende Blockchain-Technologie nicht manipulierbar und datensicher.

Es ist das erste Angebot dieser Art im Netz. Wir hoffen, damit vielen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienobjekten einen guten und sicheren Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ebnen. Für weitere Details sprechen Sie uns gerne an. Sie finden das Angebot unter www.digitale-selbstanzeige.de

Finanzämter erhalten ab sofort alle Daten von Airbnb-Vermietern. Schnelle Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nötig ­­– und möglich

Nach einem jahrelangen internationalen Verfahren ist es nun soweit: Das in Irland ansässige Ferienvermietungs-Unternehmen Airbnb muss die Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken an die deutschen Finanzbehörden übermitteln. Das teilte die Hamburger Finanzbehörde am 02.09.2020 mit. Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Hamburger Steuerfahndung, erwirkte diese Entscheidung gemeinsam mit anderen Bundes- und Landesbehörden. Es handelt es sich um das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen. Die Daten werden nun von den Hamburger Steuerfahndern ausgewertet. Daten von betroffenen Vermietern außerhalb Hamburgs werden den zuständigen Bundessländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.

Hier die Erklärung der Hamburg Finanzbehörde: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/14267928/2020-09-02-fb-weltweit-agierendes-vermittlungsportal-fuer-buchung-und-vermittlung-von-unterkuenften/

Einnahmen aus der Vermietungen von Ferienunterkünften sind zu versteuern, sobald sie die Summe von 520 Euro jährlich übersteigen und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag von derzeit 9408 Euro liegt. Steuerhinterziehungen werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren (in besonders schwere Fällen mit bis zu zehn Jahren) geahndet. Unabhängig von der verhängten Strafe müssen die nicht erklärten Einkünfte der vergangenen zehn Jahre nachversteuert werden, zuzüglich eines Verzugszinses in Höhe von sechs Prozent.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann nur abgegeben werden, solange die Tat noch nicht entdeckt wurde. Die Kanzlei Olfen Meinecke Völger hat jahrelange Expertise auf diesem Gebiet und steht Ihnen für alle Fragen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.

 

 

 

Türkei tauscht erstmals Steuerdaten aus – Zeit für Selbstanzeigen wird knapp

In der kürzlich aktualisierten internationalen Finanzdaten-Austausch-Liste des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist erstmals auch die Türkei enthalten. Die Liste enthält alle Länder, die am Automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (§ 1 Absatz 1 FKAustG) teilnehmen,(https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-liste-fuer-den-automatischen-austausch-von-finanzdaten-zu-ende-2020-§-1-absatz-1-fkaustg/)

Das heißt, dass türkische Finanzinstitute verpflichtet sind, bis zum 31. Dezember 2020 alle Daten, die sie über im Ausland lebende Kunden erhoben haben, mit den entsprechenden Ländern auszutauschen.

Für in Deutschland lebende Türken oder Deutsche mit türkischen Wurzeln, die über Konten in der Türkei verfügen, bedeutet dies, dass etwaige Kapitalerträge, die der Besteuerung in Deutschland unterliegen und bisher noch nicht versteuert wurden, durch das zuständige Finanzamt nachversteuert werden. Und zwar zunächst für das Jahr 2019. Aber auch für die zurückliegenden Jahre wird die Behörde ermitteln, woher das Kapitalvermögen stammt und welche Erträge in der Vergangenheit erzielt wurden, um dann auch für die vorangegangenen Jahre auf der Grundlage entsprechender Schätzungen eine Nachversteuerung durchzuführen.

Bislang nicht versteuertes Kapitalvermögen kann noch bis zur Übermittlung der Daten in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige nachgemeldet werden, danach ist dies nicht mehr möglich. Steuerexperten rechnen daher mit einer großen Selbstanzeigenwelle bis zum Ende dieses Jahres. Denn ab einer gewissen Größenordnung hätten derartige Vergehen massive steuerstrafrechtliche Folgen.

Hierbei ist entscheidend, dass die Steuerschuld vollumfänglich und rückwirkend erklärt wird. Auch Folgewirkungen von nicht erklärtem Vermögen müssen beachtet werden. Etwa wenn in Deutschland eine Insolvenz angemeldet und dabei in der Türkei geparktes Geld verschwiegen wurde. Aus solchen und ähnlichen Konstellationen können sich weitreichende strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

 

 

Kein Verfallsdatum der im automatischen Finanzdatenaustausch zur Verfügung gestellten Daten durch Festsetzungsverjährung

Offenbar  kommt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Auswertung der im Rahmen des Automatischen Austauschs von Finanzdaten (AIA) seit 2017 aus dem Ausland zur Verfügung gestellten Angaben nicht hinterher. Das berichtet das Handelsblatt. Es handele sich um insgesamt 6,8 Millionen Datensätze, die sich nunmehr beim BZSt regelrecht stauten und unter anderem aufgrund Personalmangels nicht an die zuständigen Finanzämter weitergegeben werden könnten. Langsam werde für die Behörden die Zeit für eine Verfolgung von Steuervergehen knapp, da bereits Ende des Jahres die ersten Fälle verjähren könnten, heißt es weiter.

Die nun anstehenden ersten Verjährungen geben allerdings  keinen Anlass, entsprechende Sachverhalte auf sich beruhen zu lassen. Denn die für einige Sachverhalte zum Ende des Jahres 2019 eintretende Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO von vier Jahren gilt nicht bei Steuerhinterziehung. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO vielmehr zehn Jahre, sodass keine Entwarnung gegeben werden kann. Der Vorwurf der Hinterziehung wird durch die Finanzämter bei nachträglich aufgedeckten und nicht erklärten Auslandseinkünften regelmäßig erhoben.

Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verbleibt noch viel Zeit, in der die Finanzämter nachträglich auch lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen können. Hinzu kommt: Je länger die Sachverhalte zurückliegen, desto mehr Zinsen addieren sich zu der Nachforderung hinzu. Wir raten den Betroffenen trotzdem, Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Durch eine entsprechende Prüfung und Regulierung kann erfahrungsgemäß vermieden werden, auch Jahre später noch mit steuerlichen Nachforderungen konfrontiert zu werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuervermeidung-geleakten-steuerdaten-droht-das-verfallsdatum/24879766.html

Mehr zum Thema hier:

https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-staatenaustauschliste-im-sinne-des-§-1-absatz-1-fkaustg/

Steuerverwaltung Hessen wertet Paradise Papers aus

Hessens Steuerverwaltung arbeitet mit Hochdruck an der Auswertung der vor einem Jahr publik gewordenen „Paradise Papiers“. „Derzeit werten unsere Spezialisten gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt auch die Paradise Papers und weitere umfangreiche Daten-Leaks aus“, gab Hessens Finanzminister Thomas Schäfer vor wenigen Tagen bekannt. Die Hessische Steuerverwaltung sei bereits federführend für die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer an der Aufarbeitung der Panama Papers beteiligt. Neben den Panama Papers und den Paradise Papers arbeite man aktuell an der Sichtung weiterer Leaks, hieß es weiter aus dem Ministerium. Organisiert werde die Arbeit von der sogenannten Besonderen Aufbauorganisation (BAO), einer eigens unter Beteiligung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main und mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beim BKA eingerichteten Stelle. „Wir liefern Daten an Steuerbehörden im In- und Ausland, die dann die weitere Ermittlungsarbeit machen“, erklärte Finanzminister Schäfer das Prozedere.

Den Angaben zufolge hat Hessen aus der Sichtung der Panama Papers bereits Daten zu rund 1.000 Offshore-Gesellschaften an inländische und zu rund 100 Offshore-Gesellschaften an internationale Steuerbehörden weitergeleitet. Dabei seien insgesamt über 200.000 Einzeldokumente weitergegeben worden.

Die Arbeit der Hessischen Steuerprüfer sei ein lohnendes Geschäft, erklärte Schäfer: „Die Summen sind gewaltig: Jahr für Jahr holen unsere Prüfer bei Betriebsprüfungen bis zu zwei Milliarden Euro an Mehrforderungen heraus.“ Das sei auch darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Mitarbeiter in diesem Bereich in den vergangenen zehn Jahren um 25 Prozent aufgestockt worden sei. Die Finanzbehörden beschäftigten derzeit 1.400 Betriebsprüfer, von denen knapp 100 nichts anderes täten, als Großbanken zu prüfen.

Im Bezug auf das zögerliche Verhalten vieler Betroffener beim Thema Selbstanazeigen wurde Finanzminister Schäfer mit den Worten zitiert: „Auch bis in den letzten Winkel einer Steueroase sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, sobald den Finanzbehörden Hinweise auf einen konkreten Sachverhalt vorliegen.“

 

 

Steuerbehörden überprüfen Airbnb-Vermieter

Die Finanzbehörden wollen deutsche Airbnb-Vermieter auf mögliche Steuerhinterziehung überprüfen. Dazu habe Deutschland ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, dem Europa- Sitz des Unterkunfts-Vermittlungsportals, berichtet die Wirtschaftswoche. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn habe auf Initiative des Hamburger Finanzsenats bereits eine entsprechende Gruppenanfrage nach Dublin geschickt, um die Herausgabe der Daten zu erreichen. Auf Grundlage dieser Daten will die Finanzbehörde demnach die Steuererklärungen der als Vermieter registrierten Deutschen überprüfen.

Wer in der Vergangenheit Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen über das Portal Airbnb nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat, riskiert neben der steuerlichen Nacherhebung die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Bei Hinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), es können also noch Zeiträume bis weit in die Vergangenheit nacherhoben werden. Die steuerliche Nachforderung wird verzinst (§ 233a bzw. § 235 AO). Steuerstrafrechtlich kommen abhängig von der Höhe nicht erklärter Beträge die Einstellung mit oder ohne Geldauflage oder Geldstrafen in Betracht. Ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 € droht nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich Haft mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO).

Welche Handlungsoptionen bestehen?

Zunächst ist die Gruppenanfrage gestellt und noch nicht beantwortet. Die Zulässigkeit von Gruppenanfragen ist allgemein nicht unumstritten und muss anhand des konkreten Falls und der einschlägigen Rechtsgrundlagen geprüft werden. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Gruppenanfrage die Herausgabe von Nutzerdaten des Portals Airbnb abwenden werden. Wer erkennt, dass er falsche Angaben in einer Steuererklärung gemacht hat, kann unter Umständen – dies mussebenfalls im Einzelfall geprüft werden – eine Berichtigungserklärung gem. § 153 AO abgeben. Diese muss allerdings unverzüglich erfolgen. Andernfalls kann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen – allerdings nur solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Aus diesem Grund ist auch mit Blick auf die Festsetzungsfrist von zehn Jahren ein Zuwarten mit der Hoffnung, dass die Gruppenanfrage unbeantwortet bleibt oder die Informationen durch Airbnb nicht herausgegeben werden, nicht ratsam.

Fahndungsanlässe

Das Entdeckungsrisiko einer steuerstrafrechtlichen Verfehlung ist hoch. Sobald sich dem Steuerfahnder die Möglichkeit bietet, einen Anfangsverdacht zur Ermittlung eines Steuerstrafrechtsverfahrens zu begründen, kann er darauf aufbauend weitere Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Weiterlesen