Fahndungsanlässe

Das Entdeckungsrisiko einer steuerstrafrechtlichen Verfehlung ist hoch. Sobald sich dem Steuerfahnder die Möglichkeit bietet, einen Anfangsverdacht zur Ermittlung eines Steuerstrafrechtsverfahrens zu begründen, kann er darauf aufbauend weitere Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Die Steuerfahndung schreckt dann auch vor Durchsuchungsmaßnahmen bei Prominenten und Vorstandschefs großer, börsennotierter Aktiengesellschaften, wie die Lichtenstein-Fälle gezeigt haben, nicht zurück.
Häufige Anlässe für Ermittlungen durch die Steuerfahndung sind:

  • Kontrollmitteilungen
  • Betriebsprüfungen
  • Anonyme Hinweise durch Mitwisser (Angestellte, Sekretärinnen, Geschäftspartner, Ehegatten, Geliebte, Mitgesellschafter, Wettbewerber)
  • Ermittlungsmaßnahmen bei Dritten
  • Mitteilungen von Gerichten und Behörden gem. § 116 AO (siehe Merkblatt zur Zusammenarbeit von
    Behörden und Gerichten mit den Landesfinanzbehörde)
  • Mitteilungen von gewerbsmäßigen Vermögensverwaltern (z.B. gem. § 33 Erbschaftssteuergesetz durch Banken hinsichtlich der von ihnen verwalteten Vermögensgegenstände im Todesfall an das Erbschaftssteuerfinanzamt)
  • Mitteilungen von Zollbehörden an Finanzämter über Kontrollen an der Grenze (Bankunterlagen, Bargeldbeträge)
  • Selbstanzeigen
  • Diebstahlsanzeigen und Schadensmeldungen an Versicherungen