Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

Insbesondere bei vollendeter Steuerhinterziehung, § 370 AO, entstehen Hinterziehungszinsen, für die der Schuldner nach § 235 AO haftet. Auch der an der Tat nicht beteiligte Steuerpflichtige kann Schuldner sein.

Haftungsgegenstand der Verzinsung sind hinterzogene Steuerbeiträge. Die Haftung erschöpft sich im Vorsatz des Haftenden und ist in ihrem Umfang auf den Anteil der sonstigen Gläubigerbefriedigungen beschränkt. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass die Steuerfestsetzung, der strafrechtliche Verkürzungsbegriff und der zu verzinsende Betrag auseinanderfallen.

Intention des § 235 AO ist, beim Begünstigten einer Steuerhinterziehung Zinsvorteile abzuschöpfen.

Die Hinterziehungszinsen betragen 6 % p.a. bzw. 0,5 % im Monat und sind aufgrund ihrer Höhe bei lang zurückliegenden Fahndungsprüfungen u.U. von wirtschaftlich enormer Relevanz. Daher sind bei jeder angestrebten Einigung oder Erledigung die insoweit entstehenden Folgen in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Zinsen nach § 233a AO für die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer, d.h. für laufend veranlagte Steuern, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden (Nachzahlungszinsen), sind anzurechnen, § 235 Abs. 4 AO.

Gemäß § 235 Abs. 2 Satz 1 AO beginnt der Zinslauf mit Eintritt der Steuerverkürzung oder mit Erlangung des Steuervorteils. Der Zinslauf endet nach § 235 Abs. 3 Satz 1 AO mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Die Zinspflicht endet zudem mit Entrichtung einer Abschlagszahlung auf hinterzogene Steuern, mit einer Stundung dieser oder mit ihrer Aussetzung, unabhängig von Festlegung der Stundungs- oder Aussetzungszinsen.

In einem Besteuerungsverfahren setzt die Finanzbehörde mittels Zinsbescheid und nach Anhörung des Betroffenen i.S.d. § 90 AO Hinterziehungszinsen fest (§ 239 Abs. 1, Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Gegen den Zinsbescheid kann Einspruch erhoben werden.