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Spanische Steuerbehörden nehmen Ausländer ins Visier

Das spanische Finanzministerium hat angekündigt, in diesem Jahr die Kontrolle von Personen zu verstärken, die sich trotz eines Wohnsitzes in Spanien als ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig erklären. Dies sieht der Steuerkontrollplan 2021 (Plan de Control Tributario 2021) vor, dessen allgemeine Richtlinien nun im offiziellen Staatsanzeiger (Boletin Oficial del Estado – BOE) veröffentlicht wurden. Mithilfe von Big-Data-Tools sollen alle relevanten Informationen erhoben werden. Dazu zählen der Erfahrung nach Punkte wie gewöhnlicher Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt und Vermögen. Grundlage sei eine im Laufe des vergangenen Jahres erstellte systematische Analyse der Steueransässigkeit für eine große Gruppe von Steuerzahlern, die in den Steuerdatenbanken als „nicht steueransässige Personen“ aufgeführt sind. Diese Analyse, so das Finanzministerium, habe es erleichtert, „die notwendigen Beweise zu erhalten, um den steuerlichen Wohnsitz in Spanien von einigen dieser relevanten Vermögenswerte zu bestimmen„.  Diese Daten erlaubten, „ab dem Jahr 2021 die Kontrollhandlungen für diese Bürger zu intensivieren“.

Die Ankündigung der Behörde passt in die derzeitige Strategie der spanischen Finanzverwaltung, insbesondere bei großen Vermögenswerten die Steuerabschöpfung sicher zu stellen. Das bezieht sich nicht nur auf die Erhebung von Einkommenssteuern. So wurde zum 1.1.2021 die 2011 beschlossene Abschaffung der Vermögenssteuer, die ursprünglich bereits zum 1.1.2020 in Kraft treten sollte, auf Eis gelegt. 2020 war sie mit Hinweis auf Corona aufgeschoben worden. Ein neuer Termin für die Beendigung dieser Steuerart steht derzeit nicht fest.

Auch Nichtsteuerresidenten haben in Spanien die beschränkte Steuerpflicht zu erfüllen. Ab einer Besteuerungsgrundlage von über 700.000 Euro müssen sie Vermögenststeuer  für alle Güter und Rechte in Spanien bezahlen. Ab einem Vermögenswert von über 2 Millionen Euro besteht eine Erklärungspflicht.

Die Erhebung der Vermögenssteuer unterliegt den autonomen Regionen. Für die Balearen gilt folgende Tabelle:

Besteuerungsgrundlage
(bis EUR)
Steuerzahllast
(EUR)
Steuerzahllast Schwelle
(bis EUR)
Steuersatz Vermögenssteuer
(%)
0,00 0,00 170.472,04 0,28
170.472,04 477,32 170.465,00 0,41
340.937,04 1.176.23 340.932,71 0,69
681.869,75 3.528.67 654.869,76 1,24
1.336.739,51 11.649,06 1.390.739,49 1,79
2.727.479,00 36.543,30 2.727.479,00 2,35
5.454.958,00 100.639,06 5.454.957,99 2,90
10.909.951,99 258.832,84 folgend 3,45

Welche Auswirkungen dies für Immobilienbesitzer in Spanien hat, ist im Einzelfall zu klären. Sprechen Sie und gerne an.

BFH: Sechs Prozent Zinsen auf Steuern sind realitätsfern

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat er daher die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Der BFH ist der Meinung, dass die in §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen von einhalb Prozent pro Monat einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer realitätsfern seien. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, und verletze so den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Es bestünden zudem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO nach Angaben des BFH in den letzten Jahren über zwei Milliarden Euro.

In dem dem BFH vorliegenden Fall hatte das Finanzamt auf eine nachzuzahlende Steuer von 1.984.800 €  Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 € für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 festgesetzt. Die Antragsteller hielten die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat für verfassungswidrig und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber gab der BFH am 25.April dem Antrag statt und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.

 

Der BFH äußerte zudem die Meinung, dass der Gesetzgeber überprüfen müsse, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei, oder ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.