Geldwäsche – Steuerhinterziehung (§ 370 III Nr. 5 AO) als Vortat gemäß § 261 StGB

Mit Einführung des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes im Dezember 2001 wurde erstmals die schwere Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche als taugliche Vortat mit Freiheitsstrafe sanktioniert.