Durchsuchung

Im Strafverfahren wird der Durchsuchung erhebliche Bedeutung beigemessen. Für die Anordnung und Durchführung einer Durchsuchung sind nach § 385 AO die Normen der §§ 102 ff. StPO einschlägig. Danach wird eine Durchsuchung zwecks Ergreifung eines Verdächtigen (Ergreifungsdurchsuchung) und zwecks Auffindens von Beweismitteln (Ermittlungsuntersuchung) angeordnet. Materielle Voraussetzung einer Durchsuchung ist gemäß §§ 102, 103 StPO ein einfacher Tatverdacht und eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit.

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellt die Durchsuchung einen einschneidenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten dar, der den Betroffenen völlig überraschend trifft.

Werden Räumlichkeiten nicht beschuldigter Dritter (§ 103 StPO) durchsucht, steht diesen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Auch dürfen schriftliche Mitteilungen zwischen dem Dritten und dem Beschuldigten, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden. In Fällen der Gefahr im Verzug bedarf die Durchsuchung keines richterlichen Beschlusses.

Rechtsschutz gegen einen Durchsuchungsbeschluss bietet gemäß § 304 StPO die Beschwerde, welche dem zuständigen Richter zur Abhilfeentscheidung vorgelegt wird. Erfolgte die Durchsuchung bei Gefahr im Verzug, ist analog § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.