Rezension zum „Prominentenstrafrecht“ (Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger Band 42, Baden-Baden 2016)

In der Zeitschrift StrafverteidigerForum (StraFo 2016, 437 f.) ist die Rezension von Rechtsanwalt Matthias Klein aus Karlsruhe zu der Dissertation von Rechtsanwalt Dr. Meinecke erschienen. Der Rezensent stellt fest, dass mit der Dissertation „wichtige Grundlagen“ des Themas „Wirtschaftsprominente in Strafverfahren“ erarbeitet werden, die „im Zuge der Aufarbeitung der Finanzkrise“ und der „sinkenden Hemmschwellen von Staatsanwaltschaften“ an Bedeutung gewonnen haben. Wir freuen uns über die positive Besprechung des Buches und hoffen, dass damit der Veröffentlichung von Tatvorwürfen gegenüber prominenten Einzelpersonen und entsprechender medialer Begleitung weiterhin kritische Aufmerksamkeit zuteil wird. Auch bei ausbleibender Bestätigung der Vorwürfe entstehen oftmals irreversible Folgen für die Betroffenen und ihr Umfeld.

Kanzleidurchsuchung: Begrenzung des § 404 Satz 2 AO nötig

In der 10. Ausgabe 2016 der Zeitschrift „Die Steuerberatung“ ist der aktuelle Aufsatz von Rechtsanwalt Olfen und Rechtsanwalt Dr. Meinecke zur Notwendigkeit der Begrenzung der Befugnisse der Steuerfahndung insbesondere bei Kanzleidurchsuchungen erschienen. Darin vertreten wir die Auffassung, dass die Sichtungsbefugnis von Steuerfahndern aufgrund der Doppelfunktion dieses Teils der Finanzbehörden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist und die Befugnisse der Fahndungsbehörde einer Einschränkung bedürfen.

EGMR erklärt die Nutzung von durch Behörden angekauften Steuerdaten für zulässig

Am 6. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Zulässigkeit der Nutzung von auf angekauften Steuer-CDs befindlichen Daten entschieden (33696/11). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits mit Entscheidung vom 9. Oktober 2010 (2 BvR 2101/09) – mithin sechs Jahre zuvor – in einer viel beachteten Entscheidung die Nutzung der Daten für zulässig erklärt. Da die Zeit der Steuer-CDs bzw. Datensticks mit dem zu Beginn des Jahres 2017 beginnenden automatischen internationalen Datenaustausch der Finanzbehörden vorübergehen wird, wirft die Entscheidung keine Schatten voraus, aber einen dunklen Schatten zurück. Weiterlesen

Hinterziehung als Steuerberater – Berufsrechtliche Folgen sind bei der Strafzumessung zu beachten

Der BGH in Strafsachen hat entschieden, dass die berufsrechtlichen Folgen als Abwägungskriterium bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Das Tatgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen die einem Angeklagten als Steuerberater wegen der strafrechtlichen Verurteilung drohenden berufsrechtlichen Folgen gemäß §§ 89 I, 90 I Nr. 5 StBerG zu berücksichtigen. Die Tatnebenfolgen treten neben der Verpflichtung zur Steuernachzahlung und der Hinterziehung gerade bei Berufsträgern in den Vordergrund und werden zur beruflichen Existenzfrage. Der BGH-Beschluss vom 27.07.2016 – 1 StR 256/16 – hat deshalb zutreffend gerade auch die berufsrechtlichen Folgen als Strafzumessungskriterium in den Blick genommen.

Verstärkung und Ausbau unseres Berliner Standorts

Zum Ausbau des Dezernats Strafrecht wird unsere Kanzlei zum 01. November 2015 durch Rechtsanwalt Fabian Meinecke von der führenden deutschen Strafrechtskanzlei Feigen Graf mit Büros in Frankfurt und Köln verstärkt.
Herr Rechtsanwalt Fabian Meinecke wird als Associate ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen tätig werden und unseren weiteren Standort in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Römermann AG unter der Adresse Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin in Berlin aufbauen.

Verleihung des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ an Rechtsanwalt Michael Olfen

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat Rechtsanwalt Michel Olfen im Juli 2015 die Erlaubnis erteilt, den Berufstitel „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen.

Als Fachanwalt für Strafrecht ist ein entsprechender Lehrgang über die Dauer von mindestens 120 Zeitstunden erfolgreich zu absolvieren. Zusätzlich sind in einer schriftlichen Prüfung mindestens 3 Klausuren über insgesamt 15 Zeitstunden erfolgreich zu bestehen.

Als Nachweis über die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen hat der Rechtsanwalt in den 3 Jahren vor Verleihung des Titels insgesamt mindestens 60 strafrechtliche Mandate zu bearbeiten und dabei an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht beim Amtsgericht oder vor der dem Landgericht aufzutreten.

Die Erlangung des Titels verpflichtet den Fachanwalt darüber hinaus dazu, jährlich an Fortbildungen über die Dauer von mindestens 15 Zeitstunden in dem jeweiligen Rechtsgebiet teilzunehmen und der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Anderenfalls wird der Berufstitel durch die Berufskammer wieder entzogen.

„Verleihung des Titels “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” durch die DeutscheAnwaltAkademie

Die DeutscheAnwaltAkademie hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 18.08.2014 den Berufstitel “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig fortbilden.“

Die DeutscheAnwaltAkademie hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 18.08.2014 den Berufstitel “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig fortbilden.“

Vorsteuerabzug aus Gebühren eines Strafverteidigers nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013 (Az: V R 29/10) nicht möglich

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht als berechtigt angesehen worden, da die Leistungen des Strafverteidigers nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden haben.

Der Bundesfinanzhof hat sich auf die EuGH-Rechtsprechung im EUGH-Urteil zum Fall „Becker“ bezogen, wonach sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistungund der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der ihm bezogenen Leistung zu richten habe.

Nach Auffassung des EuGH eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Nicht überraschend hat demnach wieder einmal die europarechtliche Auslegung des Deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG 1999/2005, § 15) auf der Grundlage der Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 den Ausschlag für die nationaleBesteuerung gegeben.

Selbstanzeige als Kunst

Die Süddeutsche Zeitung (suedeutsche.de) hat es auf den Punkt gebracht: “Die Selbstanzeige ist zur Kunst geworden, zur juristischen Artistik”.

Scheitert der Steuerpflichtige mit seiner artistsichen Kunst, dann ist die Landung brutal. Es droht der Totalverlust der Reputation, Achtung, Ansehen und es droht mittlerweile auch Haft. Wenn die Selbstanzeige zur Straffreiheit führen soll, ist “unendlich viel zu beachten; es reicht nicht mehr, Reue zu zeigen und viel Geld zu zahlen. Diese Ansicht verdient unbedingt Zustimmung, aber der Schlußfolgerung, die Selbstanzeige gänzlich abzuschaffen, ist zu widersprechen.

Dazu habe ich in einem Kommentar in Legal Tribune online (lto.de) Stellung genommen:

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