Steuerhinterziehung durch unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie – Exit Selbstanzeige!

Im Private-Banking-Magazin ist heute ein Artikel unserer Kanzlei zum aktuellen steuerstrafrechtlichen Thema des automatischen Finanzdatenaustausches und der Folgen auf ausländische Immobiliengesellschaften mit deutschen Besitzern erschienen. Wir haben uns bereits mehrfach in Fachaufsätzen mit diesem Thema auseinandergesetzt. Der bevorstehende automatische Datenaustausch der Steuerbehörden in Europa und anderen Vertragsstaaten wird durch eine verschärfte Steuerrechtsprechung begleitet.

Es zeichnen sich bereits verheerende steuerstrafrechtliche Folgen für Immobilienbesitzer in der Praxis ab, die ihre Immobilien aus seinerzeit steuerlichen Erwägungen in ausländische Kapitalgesellschaften eingelegt und zumeist unentgeltlich genutzt haben.

Die den deutschen Steuerbehörden verschwiegene unentgeltlich oder zu unangemessen niedrigen Mietpreisen erfolgte Selbstnutzung der Ferienfinca ist dem Bundesfinanzhof folgend als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Die bisher unterlassene Angabe in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters wird im Rahmen des Informationsaustausches den Finanzbehörden offen gelegt. Die Daten werden nach Auffassung unserer Kanzlei auch die Strafverfolgungsbehörden beim Finanzamt auf den Plan rufen. Strafbefreiend wird das beliebte Steuersparmodell rund um die Ferienimmobilie für deren Besitzer in diesen Fällen nur über das Institut der Selbstanzeige bleiben können.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Immobilienbesitzer bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen bei internationalen Sachverhalten. Zudem sind wir als Verteidiger für die Betroffenen im Strafverfahren tätig.