Neue Pflichten für Notare zur Meldung von Geldwäsche-Verdachtsfällen

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 20.05.2020 sollen Notare in bestimmten Fällen bereits den Verdacht auf Geldwäsche in Form einer Sachverhaltsmeldung melden – voraussichtlich bereits im Herbst 2020.

In der Praxis wird nahezu einhellig davon ausgegangen, dass die „Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)“ erlassen  und Anpassungen innerhalb der Notariate erfordern wird. Nach aktueller Rechtslage sind Notare – ungeachtet der strafrechtlichen Grenze durch § 261 StGB – zur Meldung von Sachverhalten bei der für Geldwäschemeldungen zuständigen FIU nur bei Kenntnis von Geldwäsche durch Mandanten verpflichtet (§ 43 Abs. 2 GwG).

Dies wird zukünftig anders werden, so dass bereits der Verdacht der Geldwäsche in bestimmten Fällen zu einer Sachverhaltsmeldung führen muss. Diese Fälle bestimmt die GwGMeldV-Immobilien (vgl. § 43 Abs. 6 GwG).

Im Einzelnen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen der Bezug zu einem Risikostaat besteht (§ 4 GwGMeldV-Immobilien). Die maßgebliche Vorschrift erstreckt sich auf die Festlegung der Delegierten-Verordnung der EU- Kommission und auf die Informationsberichte der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF). Nicht umfasst sind somit die in der Ersten Nationalen Risikoanalyse (BMF) 2018/2019 aufgeführten Länder, zu denen u.a. Russland, China, die Türkei und wohl auch europäische Länder wie Italien, Malta und Großbritannien zählen. Bei den letztgenannten Ländern ist allerdings zu beachten, dass diese nach Auffassung der Notaraufsicht in Berlin stets einer erhöhten Sorgfaltspflicht bedürfen und damit erweiterte Auskünfte eingeholt werden müssen.

Eine Meldepflicht kann des Weiteren ausgelöst werden, wenn Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten auftreten, zum Beispiel der Erwerbsvorgang in einem groben Missverhältnis zu dem legalen Vermögen von Veräußerer oder Erwerber steht oder es sich um eine grenzüberschreitende Steuergestaltung handelt. Auch bei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität ist eine Meldung abzugeben (§ 7 GwGMeldV-Immobilien).

Die bei Erwerbsvorgängen von Immobilien ansetzenden Meldepflichten bei Verdacht führen dazu, dass Notare zukünftig nach entsprechender Registrierung bei der FIU regelmäßig Geldwäsche-Sachverhaltsmitteilungen abgeben müssen. Die Notaraufsicht in Berlin prüft derzeit rückwirkend (noch nicht auf Grundlage der voraussichtlich im Herbst kommenden GwGMeldV-Immobilien) die Geldwäsche-Compliance der Notariate ab 2018. Im Blick stehen dabei v.a. Anderkonten, die allgemeine Risikoanalyse und der Bußgeldkatalog des § 56 GwG.

Da die Notaraufsicht in Berlin die Auffassung vertritt, dass die Aufsicht – anders als die Notariate (vgl. § 43 Abs. 2 GwG) – schon bei dem Verdacht der Geldwäsche eine Meldung abzugeben hat, kommt es im Wege der Prüfung durch die Aufsicht vermehrt zu nachträglichen Meldungen.