Steuergeheimnis, § 30 AO

Die Vorschrift § 30 AO regelt den Datenschutz in Steuersachen. Das Steuergeheimnis ist ein qualifiziertes Amtsgeheimnis. Amtsträger (§§ 30 Abs.1, Absatz 7 AO) und ihnen gleichgestellte Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.

Gegenstand des Steuergeheimnisses sind zum einen Verhältnisse eines anderen, d.h. personenbezogene Daten, die einer Person anhaften, sie zu einem Individuum machen und dahingehend von ihrer Umwelt unterscheiden. Sowie fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Zudem sind Anzeigenerstatter oder sog. V-Leute vom Steuergeheimnis erfasst. Beispielsweise widerspricht die Vorlage von Steuerakten von Vergleichsbetrieben an das Finanzgericht zwecks Überprüfung des Richtsatzmaterials nicht dem Steuergeheimnis. Jedoch die Offenlegung der Namen dieser an den Kläger.

Die Normen §§ 30 Abs. 4 bis Abs. 6, 31, 31a, 88a AO regeln abschließend die Zulässigkeit der Offenbarung der unter das Steuergeheimnis fallende Kenntnisse (u.a. Zustimmung der Betroffenen, zwingendes öffentliches Interesse, vorsätzlich falsche Angaben).

Davon zu unterscheiden ist die Offenbarungspflicht. Die Finanzbehörden sind in der Pflicht zu prüfen, ob sie von ihrer Offenbarungsbefugnis Gebrauch machen wollen. Die Offenbarung scheidet aus, wenn eine Mitteilung nicht von steuerlicher Relevanz (u.a. Steuernachforderungen) ist. Liegen hingegen Zufallsfunde zum Beweis etwaiger Allgemein-Delikte vor, ist eine Offenbarungspflicht zu bejahen. Dabei ist zu beachten, dass Tatsachen, die vom Schutz des Steuergeheimnisses erfasst sind, grundsätzlich ausgenommen sind. Der Umfang der Offenbarung bemisst sich daher nach der Zweckbestimmung, zu dem sie erfolgt.

Die strafrechtliche Verfolgung beginnt mit dem Antrag des Dienstvorgesetzten oder der betroffenen Person. Die Antragsfrist beträgt drei Monate und setzt mit Ablauf des Tages ein, an dem der Befugte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat.

Mögliche Rechtsfolgen einer Verletzung des Steuergeheimnisses sind Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder strafrechtlicher Schutz.