Steuergefährdung, § 379 AO

Der in § 379 AO normierte Gefährdungstatbestand soll das Steueraufkommen sichern. Er bietet die Möglichkeit, Pflichtverletzungen, die das Steueraufkommen potentiell mindern, zu ahnden.

Der Begriff der Steuergefährdung erfasst daher vorsätzlich oder fahrlässig begangene Handlungen, die zur Vorbereitung einer Steuerverkürzung geeignet sind (u.a. Ausstellung unrichtiger Belege, unrichtige oder unterlassene Buchungen, Aufzeichnungspflichten, Gefährdung von Abzugs- oder Verbrauchssteuern).

Die Steuergefährdung kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden. Die Bemessung richtet sich dabei nach dem vorsätzlichen Handeln.

Die Steuergefährdung ist jedoch gegenüber der Steuerhinterziehung oder leichtfertig begangenen Steuerverkürzung subsidiär, d.h. vornehmlich sind diese Tatbestände zu prüfen.