Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

Einführung

Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen spielt eine wesentliche Rolle im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) regelt in Deutschland die Durchführung dieses Austauschs. In diesem Beitrag informieren wir über die finale Staatenaustauschliste 2024, die für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zum 30. September 2024 veröffentlicht wurde und über die Konsequenzen für Steuerpflichtige.

Hintergrund

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) verpflichtet deutsche Finanzinstitute, Daten über meldepflichtige Finanzkonten an das Bundeszentralamt fürSteuern (BZSt) zu übermitteln. Diese Informationen werden dann automatisch mit den zuständigen Behörden anderer Staaten ausgetauscht. Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen und steuerliche Missbräuche zu verhindern.

Finale Staatenaustauschliste 2024 

Mit der Bekanntmachung vom 13. Juni 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die finale Staatenaustauschliste für 2024 veröffentlicht. Diese Liste enthält alle Staaten, mit denen Deutschland zum 30. September 2024 einen automatischen Austausch von Finanzinformationen durchführen wird. Die meldenden Finanzinstitute müssen dem BZSt die entsprechenden Finanzkontendaten bis zum 31. Juli 2024 übermitteln.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für den Austausch der Informationen ergeben sich aus verschiedenen internationalen Abkommen und EU-Richtlinien, darunter:
– Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
– Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
– Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Staaten auf der finalen Austauschliste 2024

Die finale Austauschliste 2024 umfasst eine Vielzahl von Staaten, darunter:
– EU-Mitgliedstaaten: Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union

– Drittstaaten: Staaten, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung sind und die Voraussetzungen für den Informationsaustausch erfüllen

Einige Beispiele aus der Liste:
– Albanien
– Andorra
– Anguilla
– Argentinien
– Australien
– Bahamas
– Bahrain
– Belgien
– Brasilien
– Britische Jungferninseln

Die vollständige Liste ist auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de einsehbar.

Bedeutung für Finanzinstitute

Die Finanzinstitute in Deutschland sind verpflichtet, die Daten der meldepflichtigen Konten für das Jahr 2023 bis zum 31. Juli 2024 elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Diese Daten umfassen unter anderem:
– Kontoinhaber
– Kontostände
– Zinserträge
– Dividenden

Konsequenzen für Steuerpflichtige

Der automatische Austausch von Finanzkontoinformationen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) hat mehrere wesentliche Konsequenzen für Steuerpflichtige. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Steuerhinterziehung und -vermeidung zu erschweren und die Transparenz zu erhöhen. Im Folgenden sind die wichtigsten Konsequenzen aufgeführt:

1. Erhöhte Transparenz und Entdeckungswahrscheinlichkeit
Durch den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen zwischen den Steuerbehörden verschiedener Länder erhöht sich die Transparenz erheblich. Steuerpflichtige können nicht mehr darauf vertrauen, dass Finanzinformationen im Ausland verborgen bleiben. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit von nicht deklarierten ausländischen Konten und Einkünften steigt deutlich.

2. Verpflichtung zur korrekten Deklaration
Steuerpflichtige sind verpflichtet, sämtliche Einkünfte, einschließlich derjenigen aus ausländischen Finanzkonten, in ihrer Steuererklärung anzugeben. Unvollständige oder falsche Angaben können leichter aufgedeckt werden, was zu einer Korrektur der Steuererklärung und gegebenenfalls zu Nachzahlungen führt.

3. Strafrechtliche Konsequenzen
Sollten Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte nicht korrekt deklarieren und dies durch den Informationsaustausch aufgedeckt werden, drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung. Dies kann zu erheblichen Geldstrafen und in schwerwiegenden Fällen zu Freiheitsstrafen führen.

4. Zinszahlungen auf Steuernachforderungen
Für nicht deklariertes Einkommen, das durch den Informationsaustausch aufgedeckt wird, können erhebliche Nachforderungen seitens der Steuerbehörden entstehen. Auf diese Nachforderungen werden Zinsen erhoben, die die finanzielle Belastung der Steuerpflichtigen weiter erhöhen.

5. Selbstanzeige und Strafbefreiung
Für Steuerpflichtige, die bisher unentdeckte ausländische Einkünfte nicht deklariert haben, besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Diese muss jedoch vollständig und rechtzeitig erfolgen, bevor die Steuerbehörden von den unversteuerten Einkünften Kenntnis erlangen.

6. Änderungen im Verhalten der Steuerpflichtigen
Die erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit und die strengen Konsequenzen führen dazu, dass Steuerpflichtige ihr Verhalten anpassen. Viele Steuerpflichtige werden verstärkt darauf achten, alle relevanten Einkünfte korrekt zu deklarieren und Steuerpflichten fristgerecht zu erfüllen.

7. Auswirkungen auf die Steuerplanung
Steuerpflichtige und ihre Berater müssen ihre Steuerplanungsstrategien überdenken. Die Nutzung ausländischer Konten zur Steuervermeidung wird durch den automatischen Informationsaustausch erheblich eingeschränkt. Steuerplanungsstrategien müssen daher den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und transparent sein.

Fazit

Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten hat weitreichende Konsequenzen für Steuerpflichtige. Die gestiegene Transparenz und die verbesserten Möglichkeiten der Steuerbehörden, unversteuerte Einkünfte aufzudecken, erhöhen den Druck auf Steuerpflichtige, ihre Steuererklärungen korrekt und vollständig abzugeben. Um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit der
strafbefreienden Selbstanzeige in Erwägung ziehen und ihre Steuerpflichten umfassend erfüllen.

Für eine individuelle Beratung stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Verfügung.

Quellen:
Bundesfinanzministerium, Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2024

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)

Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) zielt darauf ab, steuerliche Missbräuche durch nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete zu verhindern. In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes zusammen, wie sie im aktuellen Dokument des Bundesfinanzministeriums dargestellt sind.

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex

Das StAbwG setzt die Maßnahmen der EU-Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) um. Diese Maßnahmen richten sich gegen Steuerpraktiken, die als schädlich angesehen werden und die Integrität des Steuersystems gefährden.

II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit

Das Gesetz definiert, welche Gebiete als nicht kooperativ gelten und welche steuerlichen Konsequenzen für Unternehmen und Einzelpersonen entstehen, die Geschäftsbeziehungen zu diesen Gebieten unterhalten.

III. Anwendungsbereich

Das StAbwG hat einen klar definierten Anwendungsbereich:

Persönlicher Anwendungsbereich: Es betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Sachlicher Anwendungsbereich: Erfasst werden alle Geschäftsvorgänge mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten.

Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Regelungen gelten ab einem bestimmten Zeitpunkt, der im Gesetz näher beschrieben ist​.

IV. Betroffene Geschäftsvorgänge

Das Gesetz beschreibt detailliert die Arten von Geschäftsvorgängen, die unter die neuen Regelungen fallen. Dazu gehören insbesondere Finanzierungsbeziehungen, Versicherungs- und Rückversicherungsprämien, Dienstleistungen sowie der Handel mit Waren und Dienstleistungen​.

V. Abwehrmaßnahmen

Das StAbwG sieht verschiedene Abwehrmaßnahmen vor, um steuerliche Missbräuche zu verhindern:

Wichtige Änderungen und Maßnahmen

  1. Hinzurechnungsbesteuerung: Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gilt ab 2024 für alle Einkünfte, nicht nur passive. Das bedeutet, dass Gewinne von Tochtergesellschaften in nicht kooperativen Gebieten stärker besteuert werden.
  2. Erhöhte Mitwirkungspflichten: Unternehmen müssen umfassendere Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllen. Diese Informationen müssen bei Aufforderung der Finanzbehörde an Eides statt versichert werden.
  3.  Quellensteuermaßnahmen: Es werden erweiterte Quellensteuern auf Zahlungen in nicht kooperative Gebiete erhoben.
  4. Versagung von Abkommensvorteilen: Die Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen werden verweigert, was die steuerliche Attraktivität von Geschäftsbeziehungen zu diesen Gebieten weiter mindert.
  5. Verbot des Betriebs- und Werbungskostenabzugs: Ab 2027 dürfen Betriebsausgaben und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Geschäften in nicht kooperativen Gebieten stehen, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
  6. Steuerfreistellung bei Gewinnausschüttungen: Ab 2026 wird die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen aufgehoben.
VI. Gesteigerte Mitwirkungspflichten

Steuerpflichtige, die Geschäfte mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten tätigen, unterliegen erhöhten Mitwirkungspflichten. Sie müssen detaillierte Aufzeichnungen führen und diese der Finanzverwaltung vorlegen. Bei Verletzung dieser Pflichten werden steuerliche Sanktionen verhängt​.

VII. Verhältnis zu anderen Regelungen

Das StAbwG wird in Verbindung mit anderen steuerlichen Regelungen angewendet, um eine umfassende Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu gewährleisten. Es steht im Vorrang zu bestimmten anderen Abzugsverboten, wie der Zinsschranke nach § 4h EStG​.

VIII. Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete

Die EU führt eine Liste von Ländern und Gebieten, die als nicht kooperativ in Steuerangelegenheiten gelten. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und bildet die Grundlage für die Anwendung der Maßnahmen des StAbwG.

Zusätzlich zu Russland sind die folgenden 15 Länder und Gebiete als nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke eingestuft:

1. Amerikanisch-Samoa
2. Anguilla
3. Bahamas
4. Britische Jungferninseln
5. Costa Rica
6. Fidschi
7. Guam
8. Marshallinseln
9. Palau
10. Panama
11. Samoa
12. Trinidad und Tobago
13. Turks- und Caicosinseln
14. Amerikanische Jungferninseln
15. Vanuatu

Diese Gebiete erfüllen die Kriterien des § 2 StAbwG und stehen daher im Fokus der Abwehrmaßnahmen des Gesetzes. Änderungen und Aktualisierungen der Liste erfolgen regelmäßig und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Fazit

Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien und zur Sicherstellung einer fairen Besteuerung. Unternehmen und Einzelpersonen sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre Geschäftsbeziehungen entsprechend überprüfen und anpassen.

Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Bleiben Sie informiert und steuerlich auf der sicheren Seite!

Quellen:

Bundesfinanzministerium, Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Die Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das BMF

Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Schreiben vom 5.2.2024 (IV D 1 – S 0062/23/10003) an zahlreichen Stellen überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung– insbesondere zum Ort der Geschäftsleitung und zur Betriebsstätte – angepasst und wichtige Ergänzungen vorgenommen.

In AEAO zu § 10 Ziffer 1. wird die „Geschäftsleitung“ als der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86).

Unter Ziffer 4. zu § 10 im AEAO wird hierzu detaillierter dargelegt, dass die Oberleitung als „Ausübung von Leitungsfunktionen“ üblicherweise in dafür geeigneten Räumen ausgeübt wird. Allerdings ist lt. BMF-Schreiben eine feste – und zudem eigene – Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, hierfür nichterforderlich. Geschäftsleitende Handlungen i. S. d. Tagesgeschäfts eines Unternehmens können auch in der Wohnung des Geschäftsführers vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.1.1991, I R 22/90, BStBl II S. 554).

Die Geschäftsleitungsbetriebstätte kann sich aber beispielsweise auch in den Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft (BFH-Urteile vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86, und vom 23.3.2022, III R 35/20, BStBl II S. 844) oder dem als Unterkunft bereitgestellten Baucontainer o. ä. im Bauleistungsgewerbe (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1998, I R 138/97, BStBl 1999 II S. 437) befinden.

Viele Unternehmer oder Freiberufler nutzen zunehmend sogenannte co-working oder shared-office Arbeitsplätze mit weiteren Bürodienstleistungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Einschaltung eines Büroservice-Unternehmens ist nach der Verwaltungsanweisung aber nur dann beachtlich, wenn dort tatsächlich unternehmerische Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.

Das heißt, der Abschluss eines Miet-/ Nutzungsvertrags, der die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des shared-office-Platzes ermöglicht, ist allein kein Kriterium für die Annahme einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte, wenn von dort keine tatsächlich unternehmerischen Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.

In der aktuellen Verwaltungsanweisung wird der Begriff der „Betriebsstätte“, der in zahlreichen Normen Bedeutung erlangt (z.B. §§ 12, 18 usw.) und eine große Rolle für die Anknüpfung der Besteuerung spielt, ebenfalls weiter konkretisiert und ergänzt.

So wird im AEAO unter § 12 Ziffer 1. auf die Betriebstätte eingegangen, wonach gemäß § 12 Satz 1 AO die Annahme einer Betriebstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraussetzt, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteil vom 5.11.2014, IV R 30/11, BStBl 2015 II S. 601)

In diesem Kontext wird auch zum Homeoffice als Betriebsstätte durch das BMF Stellung genommen. Danach begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers. Auch abkommensrechtlich begründet ein häusliches Homeoffice nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebsstätte (feste Einrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 4 OECD-MA).

Dies gilt laut der Verwaltungsanweisung auch bei:

  • Übernahme der Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung durch den

Arbeitgeber;

  • Abschluss eines Mietvertrages über häusliche Räume des Arbeitnehmers

zwischen Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter), außer der

Arbeitgeber ist im Einzelfall tatsächlich befugt, die Räume anderweitig zu

nutzen (etwa durch ein Recht zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die

Räume oder ein Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur

Arbeitssicherheit);

  • Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den

Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt. Anderes kann gelten, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese Verfügungsmacht des Unternehmens vermittelt.

Eine Klarstellung zu § 12 Ziffer 10 ist für das internationale Steuerrecht und die Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen wichtig. Das BMF-Schreiben erwähnt noch abschließend gesondert – ohne dass es dazu eigentlich eines besonderen Hinweises nach der geltenden BFH-Rechtsprechung bedurft hätte – dass soweit die Steuergesetze (insbes. EStG und GewStG) den Begriff „Betriebstätte“ verwenden, ohne ihn selbst abweichend von § 12 AO zu definieren (wie etwa § 41 Abs. 2 EStG), sich dieser Begriff grundsätzlich nicht nach der Definition eines einschlägigen DBA bestimmt, sondern nach innerstaatlichem Recht (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.2016, I R 50/15, BStBl 2017 II S. 230). DBA legen lediglich fest, in welchem Umfang eine nach innerstaatlichem Recht, unter Berücksichtigung des § 12 AO, bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Eine in einem DBA vorgenommene, von § 12 AO abweichende Definition des Begriffs „Betriebstätte“ ist daher nur im Rahmen dieses DBA anwendbar, sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist.

An dieser Stelle treten häufig in der Praxis Missverständnisse auf und führen zu fehlerhaften Annahmen bei er Definition einer „Betriebsstätte“.

Die von der Finanzverwaltung  veröffentlichten Verwaltungsanweisungen dienen zwar lediglich der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze des Bundes und sind entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug dieser Gesetze zu beachten. Sie haben demnach nicht den Rang eines Gesetzes und mit dem Erlass werden keine Gesetze geändert oder gleich neu geschaffen, sondern binden lediglich die Finanzbehörden bei der Anwendbarkeit der Steuergesetze. Trotzdem sind Verwaltungsanweisungen von erheblicher Bedeutung für Steuerpflichtige. Zeigen diese doch, wie die Finanzverwaltung steuerrechtliche Begriffe in den jeweiligen Steuergesetzen im Einzelfall und detaillierter handhaben wird.

Verwaltungsanweisungen sind daher unerlässlich für die Rechts- und Planungssicherheit der Steuerpflichtigen.

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

 

Unternehmen zahlen ab dem 01.01.2024 Gebühren als Hersteller für Plastik   

Bereits zum 05. Juni 2019 wurde auf EU-Ebene durch die Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt beschlossen und das Ziel gesetzt, Plastikmüll zu vermeiden. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist nunmehr in Deutschland durch die ab dem 01.01.2024 geltende Gesetzeslage erfolgt: Mit dem Gesetz zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 sind die Unternehmen von jetzt an aufgefordert, ihrer Produktverantwortung als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des neuen Einwegkunststofffondsgesetzes (EKFondsG) nachzukommen. 

Da die EU mit der Richtlinie verschiedene Maßnahmen vorsieht, um die Ressource Kunststoff besser bewirtschaften zu können, den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und den Einfluss dieser Produkte auf die Umwelt zu begrenzen, war nun der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, den Forderungskatalog der Europäischen Gemeinschaft zu konkretisieren. Der Gesetzesbeschluss sieht vor, von den Herstellern, welche Einwegkunststoffprodukte bereitstellen oder verkaufen, eine Plastikabgabe zu fordern, die in einen hierfür geschaffenen Fonds (Einwegkunststofffonds) nach dem EWKFondsG einzuzahlen ist. Dahinter steht der Gedanke, die Hersteller und Inverkehrbringer in die Pflicht zu nehmen, anstatt Verbraucher*innen mit einer Plastiksteuer zu belasten.  

Das Gesetz sieht unter § 7 EWKFondsG eine Registrierung der Hersteller vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt vor. Hierfür wird nach § 8 EWKFondsG ein digitales informationstechnisches System bereitgestellt, zu dem die Hersteller Zugang erhalten. Die Abgabepflicht umfasst gem. § 12 EWKFondsG jährlich eine Sonderabgabe, mit der gem. § 5 EWKFondsG entstehende Verwaltungskosten finanziert werden. Ein Anspruch auf die Erstattung solcher Kosten steht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu, welche sich ebenfalls beim Bundesumweltamt registrieren müssen. Das Bundesamt prüft dann die Anspruchsberechtigung, bestätigt die Registrierung und veröffentlicht die Anspruchsberechtigung beim öffentlich-rechtlichen Träger. Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds wird gem. § 19 Abs. 1 EWKFondsG nach einem Punktesystem erfolgen und durch das Umweltbundesamt mit Leistungsbescheid festgesetzt und ausgezahlt.  

Wichtig für Unternehmen ist § 22 EWKFondsG, welcher die Feststellung zur Einordnung von Einwegkunststoffprodukten sowie die Feststellung der Herstellereigenschaft geregelt. So kann nach § 22 Abs. 1 EWKFondsG das Bundesamt auf Antrag eines Herstellers oder nach pflichtgemäßem Ermessen feststellen, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist und ob nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 EWKFondsG eine Herstellereigenschaft im Sinne des Gesetzes gegeben ist.  

Vieles ist noch offen, unter anderem wie das Antragsverfahren für die Hersteller zur Feststellung der Einwegkunststoffprodukte aussehen wird. Die Unternehmen werden demnach, ähnlich wie bei einer steuerlichen verbindlichen Auskunft nach der Abgabenordnung (AO), umgehend mit einem Feststellungsantrag zu klären haben, ob sie als Hersteller und ihre Produkte als Einwegkunststoffprodukte unter die gesetzlichen Anforderungen fallen.  

Um Gesetzesverstöße zu sanktionieren sind unter § 26 EWKFondsG die entsprechenden Bußgeldvorschriften in das Gesetz mit aufgenommen worden, wonach Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder der Vertrieb von nicht registrierten Einwegkunststoffprodukten mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden können. Dies gilt auch für Betreiber elektronischer Marktplätze und sonstige (juristische) Personen, welche nach § 9 Abs. 2, 3 EWKFondsG Einwegkunststoffprodukte nur dann anbieten und gewerbsmäßig verkaufen dürfen, wenn die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte ordnungsgemäß registriert sind. Daraus folgt, dass Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern weder erstmals auf dem Markt bereitgestellt, noch gewerblich weiterverkauft werden dürfen. 

Unternehmen, die als Hersteller gelten könnten, sind demnach dringend aufgefordert, die eigene Einordnung zu beantragen. Ihnen und auch gewerblichen Verkäufern von Einwegkunststoffprodukten ist darüber hinaus zu raten, entsprechende Compliance Maßnahmen zu ergreifen, um den gesetzgeberischen Anforderungen nachzukommen. Rechtsverstöße gegen das EWKFondsG dürften zudem als relevante Rechtsverstöße gegen EU und nationales Recht im Bereich des Umweltschutzes, der Produktsicherheit und von Qualität- und Sicherheitsstandards gelten und dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegen. Mitarbeitende, die solche Verstöße erkennen und melden, genießen somit den Schutz des HinSchG. Weiterführende Informationen bezüglich des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie hier.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Portrait Olfen

Gastbeitrag von RA Michael Olfen zum Hinweisgeberschutzgesetz im private banking magazin

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet seit Kurzem Vermögensverwalter dazu, eine interne Meldestelle für Whistleblower einzurichten – und zwar unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Wie das gelingen kann und welche Risiken es gibt, erklärt Rechtsanwalt Michael Olfen im private banking magazin.

 

Unter folgendem Link gelangen Sie zur online Version des Gastbeitrags: private banking magazin online: Gastbeitrag RA Olfen 

Unter diesem Link erhalten sie Zugriff auf die Druckversion des Gastbeitrags: private banking magazin: Michael Olfen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Interview mit RA Michael Olfen

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine grenzüberschreitende Rechtsform, welche die transnationale Zusammenarbeit von Unternehmen vereinfacht. Auch die Rechtsanwaltskanzlei OMV PartGmbB hat sich als esb Rechtsanwälte EWIV mit mehreren europäischen Kanzleien zusammengeschlossen.

Anlässlich des scheinbaren Missbrauchs dieser Rechtsform durch beispielsweise die IK-EWIV hat RA Michael Olfen den Deutschen Wirtschaftsnachrichten ein Interview gegeben.

Unter folgendem Link können Sie das ganze Interview mit RA Michael Olfen lesen:

Link: EWIV wird von dubiosen Konstrukten in Verruf gebracht

 

 

„Compliancewashing“ oder Vertrauensanwalt als interne Meldestelle nach dem HinSchG?    

Der Begriff „Greenwashing“ ist bekannt. Hiermit sind Aktivitäten gemeint, die bewusst darauf abzielen, einem Unternehmen in der Öffentlichkeit ein grünes und nachhaltiges Image zu verleihen.  Entsprechend laufen Unternehmen Gefahr, sich den Vorwurf des „Compliancewashing“ auszusetzen.  

Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer internen Meldestelle soll das Whistleblowing der Aufdeckung von Rechtsverstößen dienen. Nun könnten Unternehmen auf die nachvollziehbare Idee verfallen, den gesetzlichen Anforderungen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) mit minimalem internen Schulungsaufwand und der Bereitstellung einer technischen Lösung als Meldekanal nachzukommen, um sich einen compliancefreundlichen Anstrich zu geben. Ein verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln im Zusammenhang mit Rechtsverstößen erfordert aber weit mehr.  

Bereits seit Juli diesen Jahres mussten größere Unternehmen jedweder Branche sowie Kommunen und Finanzinstitute laut HinSchG unabhängige interne Meldekanäle für Rechtsverstöße und Fehlverhalten einrichten. Verstöße werden aber erst ab dem 02.12.2023 mit Bußgeldern geahndet. Aus verständlichen Gründen hat sich die Wirtschaft angesichts der Regelungsflut des Gesetzgebers und der weiter zunehmenden Bürokratisierung deshalb mit der Umsetzung bislang Zeit gelassen.  

Es gibt inzwischen zahlreiche gewerbliche Anbieter auf dem Markt, die nicht nur eine smarte technische Lösung, sondern auch gleich die Übernahme der internen Meldestelle anbieten. In vielen anderen Fällen werden Unternehmen hierfür aber auch schlicht ihre eigenen Mitarbeiter mit minimalem Schulungsaufwand als Meldestelle einsetzen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Großer Schulungs- und IT-Aufwand werden vermieden. Aufgabe erledigt. Aber auch: Chance vertan.  

Denn die Einrichtung einer hausinternen Whistleblowingstelle im Zusammenhang mit grundsätzlichen Compliancevorgaben böten dem Unternehmer im Falle von aufgedeckten Regelverstößen gute Argumente gegenüber den Straf- und Ordnungsbehörden, um darlegen zu können, der Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein. Denn ordnungswidrig handelt, wer die Aufklärung einer Zuwiderhandlung durch die zugehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert. Bereits die interne Meldestelle könnte als starkes Indiz angeführt werden, eine Zuwiderhandlung wesentlich zu erschweren. Aufsichtspflichtverletzungen können im Übrigen bereits über § 130 OWiG mit Bußgeldern bis zu 1 Mio. € belegt werden, und zwar unabhängig von Größe und Mitarbeiterzahl eines Unternehmens.  

Kurzfristige und scheinbar naheliegende Lösungen erweisen sich am Ende selten als nachhaltig und kostensparend. Warum also warten? Unternehmer werden sich bei Unterlassen zunehmend öffentlicher Kritik ausgesetzt sehen, ganz zu schweigen vom Imageverlust und dem verlorenen Wettkampf um die besten Köpfe auf dem fachkräftearmen Arbeitsmarkt. Den welche dringend erforderliche Fachkraft will bei einen „non-compliant“ Arbeitgeber anheuern? 

Die mangelnde Bereitschaft sich mit diesem sensiblen Thema auseinanderzusetzen, dürften auch der bestehenden Unsicherheit im Zusammenhang mit dem HinSchG geschuldet sein. Viele Fragen sind noch unbeantwortet. Unter anderem welche Macht der installierten Meldestelle zuzubilligen ist und welche Pflichten von ihr zu erfüllen sind. Haben die eingerichteten Meldestellen nicht nur das Recht zur Durchführung interner Untersuchung, sondern sogar die Pflicht, auf der Grundlage der gesetzlichen Kompetenzzuweisung nach § 12 Abs. 4 HinSchG mit eigenem Budget unabhängige Interviews zur Aufklärung durchzuführen? Da die Beschäftigungsgeber der internen Meldestelle nicht nur die notwendigen Aufgaben zu erteilen haben, um Meldungen anzunehmen und zu prüfen, sondern auch die notwendigen Befugnisse einräumen müssen, unabhängig von der Geschäftsleitung Folgemaßnahmen zu ergreifen, dürfte der Schluss naheliegen, der Meldestelle auch entsprechende Pflichten aufzuerlegen. 

Auch wenn die konkrete Kompetenzzuweisung angesichts der jungen Gesetzeslage und fehlender Judikatur den großen Konzerngesellschaften nur vorläufig Kopfzerbrechen bereiten wird, ist anhand der noch offenen rechtlichen Diskussion zu den Befugnissen bei der Aufgabenwahrnehmung einer internen Meldestelle bei den sog. KMU die Frage, wer denn die interne Meldestelle übernehmen soll, eigentlich vorgezeichnet. Jedenfalls dann, wenn sich ein Unternehmen nicht dem Vorwurf des angesprochenen „Comliancewashing“ aussetzen will. Auch kleinere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten wären unter dem Gesichtspunkt des bereits schärferen Schwertes des § 130 OWiG äußerst schlecht beraten, die gesetzlich vorgesehenen internen Meldestellen ab Dezember lediglich über ein rein technisches Lösungsmodul, angereichert mit einem vierstündigen Schulungsaufwand umzusetzen. Dies dürfte auch den gesetzlichen Anforderungen zuwiderlaufen. 

Zwar haben Bürokratie und der damit einhergehende Kostenaufwand für den Mittelstand bereits ein kritisches Ausmaß erreicht. Aber reine Lippenbekenntnisse zum Whistleblowing werden in der Praxis schnell entlarvt und haben meistens einen gegenteiligen Impact. Unzureichende Compliancepolitik und Maßnahmen infolge fehlerhaften Handelns im Zusammenhang mit der internen Meldestelle führen daher zu Schäden. Reputationsverluste bei Kunden und der eigenen Belegschaft sind zu befürchten, mal ganz abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen der Hinweisgeber, die den Unternehmen drohen, sollten die Meldungen nicht mit der gesetzlich verpflichtenden Vertraulichkeit nach § 8 HinSchG behandelt werden.  

Hier gilt der allseits bekannte Slogan des ehemaligen US Deputy Attorney General Paul McNulty: „If you think that compliance is expensive: try non-compliance“.  

Das interne Meldesystem bietet auch kleinen Unternehmen die Gelegenheit, Compliancemaßnahmen über einen Vertrauensanwalt als Ombudsmann umzusetzen. Nur Rechtsanwält:innen sind – jedenfalls wenn sie im Bereich von Rechtsverstößen und strafrechtlich bzw. bußgeldbewehrten Fehlverhaltens im Unternehmen regelmäßig beauftragt werden – mit der ausreichender Rechtskunde und berufsrechtlichen Verschwiegenheit ausgestattete interne Meldestellen. Sie bedürfen keinerlei Schulungsaufwands und sind unter Zuhilfenahme von zertifizierter (SaaS-) Softwarelösungen eine ideale Lösung für KMU.   

Auch unsere Kanzlei OMV Law bietet Unternehmen, Gemeinden usw. die Übernahme der internen Meldestelle unter Einbeziehung einer zertifizierten Software-as-a-Service (SaaS) Lösung an. Hierbei wird der Zugriff auf die Software durch die interne Meldestelle unserer Mandanten und die datenschutzkonforme Abwicklung und schlanke Verwaltung der Eingaben von Hinweisgebern geboten. 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB  

 

Tatsächliche Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten durch BMF erheblich erschwert 

Das BMF hat am 23.06.23 bekanntgegeben, dass die Verwaltungspraxis für die Anwendbarkeit einer tatsächlichen Verständigung (tV) über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447), ergänzt wird. Das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447), sieht nunmehr bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte vor, dass das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden ist und verweist auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere auf die Schätzungsmöglichkeiten der Finanzämter nach § 162 Absatz 2 bis 4 AO. Zudem soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden. 

Was ist eine tatsächliche Verständigung?

Eine tV ist in der täglichen anwaltlichen Praxis ein besonders wertvolles Werkzeug, um mit der Finanzbehörde eine einvernehmliche Einigung zu der Besteuerung unterfallenden Sachverhalten zu erhalten. Dabei soll sie sowohl eine effektive Besteuerung als auch die Sicherung des Rechtsfriedens ermöglichen. Inhalt einer tV kann lediglich ein Sachverhalt sein, der nur unter erschwerten Bedingungen ermittelt werden kann. Es geht somit um das Ermitteln von Tatsachen, die beispielsweise aufgrund eines Verlusts von Unterlagen oder gemäß der Natur der Sache nicht ohne Weiteres festgestellt werden können.  

Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verbieten Vergleichsabkommen über Steueransprüche. Daraus folgt, dass sich eine tV niemals auf eine Rechtsfrage, Rechtsfolge oder die Anwendung von Rechtsvorschriften beziehen kann. Ebenso unzulässig sind tVs, die zu offensichtlich anzutreffenden Ergebnissen führen. Inhaltlich befassen sich die Verständigungen daher einzig mit der Einigung auf die Annahme bestimmter Tatsachen und Lebenssachverhalte, die von keiner Seite tatsächlich sicher festgelegt werden können. Sie stellen mithin eine Art „einvernehmliche Schätzung“ dar. Eine solche kann in jedem Stadium eines Steuerstreits getroffen werden und entfaltet Bindungswirkung für beide Seiten. Voraussetzungen für eine tV sind insbesondere das Vorliegen eines Schätzungs-, Bewertungs-, Beurteilungs- oder Beweiswürdigungsspielraum seitens der Verwaltung.  

Die getroffene tatsächliche Verständigung ist unter Darstellung der Sachlage und mit einem Hinweis auf die Bindungswirkung schriftlich festzuhalten und von den Beteiligten zu unterschreiben. 

Durch den Abschluss der tV ist der in ihr festgelegte Sachverhalt bindend. Nachträgliche Erkenntnisse oder nachfolgende Veränderungen sind im Hinblick auf die Bindungswirkung grundsätzlich unbeachtlich. Einzig bei Vorliegen der Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kann eine Unwirksamkeit der tV eintreten. Weiterhin sind die Regeln des BGB über Willenserklärungen anwendbar, sodass beispielsweise eine Anfechtung nach §§ 119, 120, 123  BGB in Betracht kommen kann.   

Eine tatsächliche Verständigung bietet Steuerpflichtigen einen klaren Vorteil. Sie ermöglicht, sich in die Sachverhaltsermittlung der Steuerbehörden einzubringen und verhindert etwaige „böse Überraschungen“, die aus einer Schätzung nach § 162 AO resultieren könnten. Als Alternative zum Bestreiten des Rechtswegs gegen eine bereits durch die Finanzbehörden getroffene Schätzung ist sie weniger zeit- und kostenintensiv. Letztlich bietet eine tV für die Steuerpflichtigen lediglich Vorteile.  

Was ändert sich?

Lange war eine tatsächliche Verständigung ein beliebtes Mittel, um internationale Sachverhalte mit oftmals unübersichtlichen Strukturen effektiv und einvernehmlich festzulegen. Die vor kurzem verkündetet neue Verwaltungspraxis bedeutet nun, dass der Abschluss mit den Finanzbehörden bei Auslandssachverhalten im Rahmen einer tV künftig erheblich erschwert sein dürfte. Obwohl gerade in Auslandssachverhalten eine tV besonders als Mittel geeignet erscheint, das Besteuerungsverfahren in nicht mehr oder kaum noch aufklärbaren Sachverhalten zu beschleunigen und eine streitvermeidende, weniger kostenintensive Lösung herbeizuführen. Mit dem Hinweis auf die grenzüberschreitenden Betriebsprüfung wird der Fokus künftig eher auf das Ergebnis einer durch zahlreiche internationale Abkommen gestützten Zusammenarbeit der Finanzbehörden gelegt, als den Steuerpflichtigen über eine tatsächliche Verständigung „mit ins Boot zu holen“. Über eine zunehmende digitale Arbeitsweise der internationalen Steuerbehörden erscheint die mit dem Steuerpflichtigen zusammen erarbeitete einvernehmliche Herstellung des Rechtsfriedens über eine tV entbehrlich geworden zu sein. Auch der weitere Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen einer Schätzung bei grenzüberschreitenden Fällen dürfte ausschließlich zu Lasten des Steuerpflichtigen zu interpretieren sein. 

International agierende Unternehmen und andere Steuerpflichtige, die im Ausland steuerpflichtiges Vermögen besitzen bzw. bilaterale Steuersachverhalte verwirklichen, sind daher „gut beraten“, noch mehr Wert auf eine ständige und detaillierte Dokumentation ihrer grenzüberschreitenden Aktivitäten und Nachweise zu den Besteuerungsgrundlagen zu legen, als das bisher schon der Fall war, um überhöhten Schätzungen wirksam entgegentreten zu können. 

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

Neue Zoll-Strategie gegen Organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Schwarzarbeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kündigte am 03.05.2023 eine neue Strategie der Zollbehörden zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität (OK) und Geldwäsche an. Unter anderem sollen sowohl ein “OK-Bekämpfungszentrum” als auch mehrere regionale Ermittlungszentren errichtet werden.   

Finanzminister Christian Lindner (FDP) verkündete, dass der Zoll eine neue Strategie brauche, um vor allem “international agierende Täterstrukturen” aufzudecken und zu strafrechtlicher Verantwortung zu ziehen. Der Fokus liege dabei insbesondere auf der Einziehung von illegalen Vermögenswerten. Eine zentrale Maßnahme der Neustrukturierung soll das Errichten von regionalen Ermittlungszentren des Zollfahndungsdienstes sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sein. Auch ein Innovationszentrum für die technische Unterstützung der Zolleinheiten sei geplant. Dadurch, dass die Ermittlungszentren die Arbeit im Bereich der Organisierten Kriminalität und der Schwarzarbeit im großen Stil übernehmen, sollen die Zollfahndungsdienste entlastet werden, um sich vermehrt „der Bearbeitung von Basisermittlungen” annehmen zu können. Des Weiteren verfolge die neue Struktur innerhalb der Zollbehörde das Ziel, eine “übergeordnete Betrachtung der Prozesse” zu ermöglichen, betonte Dr. Tino Igelmann, Leiter des Zollkriminalamtes und ehemaliger Direktionspräsident für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Durch das Bündeln aller relevanten Informationen und der nötigen Einsatzkräfte an mehreren regionalen und einem zentralen Ermittlungszentrum solle auch die Zusammenarbeit mit weiteren deutschen und internationalen Behörden erleichtert werden.  

Deutlich wird, dass das politische Bestreben, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche sowie Schwarzarbeit zu bekämpfen und insbesondere die dadurch generierten Vermögenswerte einzuziehen, nun durch konkrete Maßnahmen umgesetzt werden soll. Die aktuellen acht OK-Zollfahndungsämter und 41 Hauptzollämter für Schwarzarbeit sollen dafür nicht nur umstrukturiert, sondern auch technisch besser ausgerüstet werden. Aktuell arbeiten laut Lindner 50 Mitarbeitende BMF an dem dafür notwendigen Gesetzgebungsverfahren, dessen formaler Prozess im Jahr 2024 abgeschlossen werde.  

 

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Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

 

NRW erhält Daten einer Handelsplattform für Kryptowährungen

Das nordrhein-westfälische Ministerium der Finanzen hat auf ein Auskunftsersuchen hin Daten über Händler*innen auf Kryptoplattformen erhalten, welche nun auf Nachweise für Steuerhinterziehungen untersucht werden. Das Datenpaket sei bereits mit anderen Bundesländern geteilt worden.  

Wie in einem vorherigen Blogpost erklärt, unterliegen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Gewinne aus dem Handel mit Currency Tokens bei einer Haltedauer von unter einem Jahr in Höhe des persönlichen Steuersatzes versteuert werden müssen. Werden die Kryptowährungen über ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung grundsätzlich nicht zu versteuern. Anderes gilt für das Mining von Tokens, welches bei sehr geringem Umfang steuerfrei bleiben kann, in der Regel aber der Gewerbesteuer unterworfen ist. Grundsätzlich ist es für Trader empfehlenswert, ihre An- und Verkäufe übersichtlich und plausibel zu dokumentieren und dadurch einen Nachweis für die Steuerbarkeit zu erbringen, sodass effektiv gegen einen etwaigen Schätzungsbescheid vorgegangen werden kann. Durch die Auskunft an die Finanzämter erhalten diese nun zumindest für die Trades auf den betroffenen Krypto-Handelsplattformen Informationen über private Einkünfte. Daraus können sie auch ohne die Auflistung durch die Steuerpflichtigen den Zeitraum sowie die Höhe der Gewinne ermitteln und den Umfang der Steuerpflicht bestimmen.  

Wer nun Gefahr läuft, einer Steuerhinterziehung beschuldigt zu werden, sollte über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Auch ein Einspruch gegen festgesetzte Steuerbescheide kann sich u.U. lohnen.  

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen Unterstützung bieten können. 

 

Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger