Umsatzsteuerpflicht bei ebay-Verkäufen

Wer Gebrauchsgegenstände über mehrere Jahre über die Internet-Plattform „ebay“ verkauft, läuft Gefahr, für die getätigten Geschäfte umsatzsteuerpfichtig zu werden. Der in der Bevölkerung vorherrschende Irrglaube, dass Privatverkäufe über ebay steuerlich irrelevant seien, dürfte spätestens mit dem Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts ausgeräumt worden sein. Für ebay-Verkäufe, wie auch für andere gewerbliche Geschäfte gilt insoweit kein Unterschied. Wer eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre, sei es über einen herkömmlichen Laden oder über eine virtuelle Internet-Plattform veräußert und dadurch eine nachhaltige, unternehmerische und damit auch gewerbliche Tätigkeit ausübt, wird zu einem Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig.

In dem vom BFH entschiedenen Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass ein Ehepaar ihre Sammlungen aufgelöst hatte und argumentierte, dass die Sammlungstücke nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben worden sind und deshalb durch die Verkäufe lediglich ihre Vermögen umgeschichtet worden wäre. Insoweit liege ein privater Charakter in den Verkäufen begründet und deshalb sei nicht von einer gewerblichen umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit auszugehen, sondern von reiner Vermögensverwaltung.

Die klagenden Eheleute, die vom BFH übrigens als gewerblich tätige GbR angesehen worden sind, beriefen sich hierfür auf die Grundsätze der BFH-Urteile zum Verkauf von Briefmarken –und Münzsammlungen, die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der BFH ließ sich jedoch hiervon nicht beirren und bejahte die grundsätzliche Frage, dass es sich bei derartigen Verkäufen über ebay um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann. Der BFH hat demnach seine Rechtssprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Der BFH ließ sich bei der Beurteilung dieser Kriterien und dem Gesamtbild der Verhältnisse davon leiten, dass die Eheleute über ebay Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen, u.a. Briefmarken, Puppen, Modeleisenbahn, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche, sowie Gegenstände die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen , veräußerten. Sie erzielten hieraus im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. DM 2.200,-, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. € 25.000,-, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca.
€ 28.000,-, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. € 21.000,- und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. € 35.000,-.

Insgesamt ist dem BFH darin zuzustimmen, dass zur Beurteilung einer unternehmerischen und damit umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit es keine Rolle spielen kann, ob Gebrauchsgegenstände mit Gewinnerzielungsabsicht und nachhaltig und über mehrere Jahre lang in einem Ladenlokal oder über die Internet-Plattform ebay verkauft werden. Dabei darf auch keine Rolle spielen, ob die zunächst für den Privatgebrauch erworbenen Gegenstände nicht zur Erzielung gewerblicher-/unternehmerischer Einkünfte angeschafft worden sind. Wenn jedenfalls aufgrund der Masse und der Nachhaltigkeit mit der Veräußerung von Gebrauchtgegenständen eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird, so wird der Verkäufer als Unternehmer tätig und seine Umsätze sind der Umsatzsteuer wie jeder andere gewerbliche Tätigkeit zu unterwerfen.
Doch auch hier gilt die Ausnahmeregelung im Umsatzsteuergesetz. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz plus hierauf entfallende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr € 17.500,- nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr € 50.000,- voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Bei den meisten „privaten“ Händlern dürfte diese Grenze bei weitem nicht erreicht werden.

Wer jedoch glaubt, dass das Finanzamt die digitale Welt, und somit auch die auf Internet-Plattformen erzielten Umsätze noch nicht entdeckt hat, läuft große Gefahr, als Umsatzsteuerhinterzieher von der Steuerfahndung Besuch zu bekommen. Die Internet-Plattform ebay ist ein Quell zahlreicher Steuerdelikte, da die Benutzer auch durch die Verwendung verschiedener Benutzerkonten glauben, unentdeckt zu bleiben. Die Finanzämter sind jedoch durch eine einfache Anfrage bei Vorliegen eines Verdachts der Steuerverkürzung in der Lage, bei ebay umfassende Auskünfte über die tatsächlich hinter den Benutzerkonten stehenden Steuerpflichtigen zu ermitteln. Das Unternehmen ebay ist, wie auch jede andere Bank in Deutschland, insoweit gegenüber den Behörden auskunftspflichtig.