Scheitert das Steuerabkommen mit der Schweiz doch noch?

Derzeit ist ungewiss, ob das von Finanzminister Schäuble und dem Schweizer Finanzministerium am 21.09.2011 ausgehandelte Steuerabkommen tatsächlich im Januar 2013 in Kraft treten kann. Grund hierfür ist die SPD-Mehrheit im Bundesrat, die das Abkommen als eine unzulässige Privilegierung von Steuerflüchtlingen ablehnt. Steuerhinterzieher dürfen sich demnach noch nicht auf der sicheren Seite wähnen. Bundesfinanzminister Schäuble wollte mit dem Abkommen erreichen, dass die Frage einer Regularisierung der bisher unversteuerten Altgelder deutscher Bundesbürger geklärt wird. Daneben dient das Steuerabkommen dem Zweck, künftige Kapitalerträge und -gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz einer Abgeltungssteuer zu unterwerfen, die an den deutschen Steuerfiskus automatisch abgeführt wird.

Steuerhinterzieher in deutschen Landen müssen sich demnach, um sich auf eine sichere Rechtsgrundlage für eine Selbstanzeige berufen zu können, weiter gedulden. Insbesondere vor dem Hintergrund eines fortlaufenden Datenankaufs ausländischer Bankdaten in Form von sogenannten Daten-CDs besteht weiter ein hohes Aufdeckungsrisiko.

Zudem hat das Finanzgericht Köln mit seinem Beschluss vom 15.12.2010 in einer Linie mit den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Auswertung einer von der Bundesrepublik Deutschland angekauften Steuerdaten-CD mit Angaben über ausländische Bankvermögen deutscher Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren rechtmäßig ist. Desweiteren sei ein Beweisverwertungsverbot auch nicht anzunehmen, weil die Behörde durch den Ankauf selbst eine Straftat begeht. Mangels „Sache“ begehe die Finanzbehörde keine Hehlerei und mangels Schutz des Bankkunden, sondern allein des Unternehmensinhabers, liege auch eine Straftat nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht vor.

Wer der Aufdeckungsgefahr begegnen will, sollte deshalb auch nach der Verschärfung des Selbstanzeigenrechts, die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nutzen und hierzu einen Steueranwalt seines Vertrauens hinzuziehen.