Tatort Betriebsprüfung – Mehrsteuern mit immer neuen Prüfungsmethoden und Techniken

Die Zeiten, in denen der Betriebsprüfer Listen und Belege beim Steuerpflichtigen abhakte, sind längst vorbei. Die Waffen der Beamten zum Aufspüren von Mehreinnahmen heißen heute „Chi-Quadrat-Test, Benfords Gesetz, 70/30-Methode, Win-Idea, GDPdU“ – um nur einige zu nennen. Die Prüfer in Deutschland haben es dabei besonders auf die Bargeldbranche abgesehen. Denn dort ist immer was zu holen. Das Ziel der Betriebsprüfung ist immer dasselbe. Mängel in der Buchhaltung aufzudecken, um Mehreinnahmen nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen zu dürfen. Ist erst einmal die Buchhaltung des Betroffenen verworfen und der Schätzungsweg in der Betriebsprüfung eröffnet, muss der Steuerpflichtige mit immensen Steuernachforderungen rechnen. Denn die Schätzung führt zu steuerpflichtigen Mehreinnahmen, auch wenn diese tatsächlich gar nicht erwirtschaftet worden sind. Wer das für einen bösen Scherz hält, dem droht auch ein böses Aufwachen. In einem Großteil der Betriebsprüfungen sieht sich der Betroffene, der gar nicht weiß, wie ihm geschieht, auch noch mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert. Die Existenzgrundlage des Unternehmers gerät dabei schnell einmal in Gefahr. Zur Aufdeckung haben die Prüfer wahre „Horrorinstrumente“ im Köcher. Mathematisch statistische Verfahren sind nicht nur von der Rechtsprechung als Prüfungsinstrument zugelassen. Die Schwachstellen oder sogar Manipulationen in der Buchhaltung werden schnell elektronisch mittels der Prüfersoftware „Win-Idea“ aufgedeckt. Sie führen mit einem Knopfdruck innerhalb von Sekunden zu dem vom Prüfer gewünschten Ergebnis. Hierbei wird besonders die Kassenführung des Unternehmers ins Visier genommen. Barumsätze sind nur in ganz seltenen Fällen ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufgezeichnet. Betriebe mit regelmäßigen oder hohen Barumsätzen sind auf die Prüfungsmethoden und die eingesetzten Techniken der Finanzbehörde nicht vorbereitet. Auch Steuerberater hinken technisch meistens weit hinterher und können ihren Mandanten in dieser Ausnahmesituation kaum helfen.

Besonders typische Bargeldbranchen wie z.B. Taxiunternehmer, Gastronomen, Friseure, Handwerker, Händler usw. werden systematisch vom Finanzamt durchleuchtet. Aber auch Freiberufler wie Ärzte, die nebenbei noch Gesundheitsartikel oder sonstige Arztleistungen gegen Barbezahlung anbieten, werden unter die Lupe genommen. Die steuerlichen Folgen sind nur sehr schwer zu beseitigen. Denn der Steuerpflichtige trägt bei Mängeln in der Buchhaltung die Beweislast vor Gericht und muss sich dort gegen einen Chi-Quadrat-Test, das Benford Gesetz und gegen Schätzungsmethoden wie Ausbeutekalkulationen, Zeitreihenvergleich, Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnungen, zur Wehr setzen.

Ziel des Steuerpflichtigen muss es deswegen sein, eine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes unbedingt zu verhindern. Das A und O ist deshalb eine lupenreine Buchhaltung. Wer hier schludert und es nicht immer so genau bei der Kassenführung nimmt, der wird später hart bestraft.

Wer sich aufgrund des Einsatzes von modernen elektronischen Registrierkassen, die sich gerade zur Erfassung der Einnahmen und zur Kontrolle in der Gastronomie und im Handel großer Beliebtheit erfreuen, verlässt, sollte beachten, dass moderne Kassensysteme den „Grundsätzen zum Datenzugriff und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen „ (GDPdU) genügen müssen. Sind Geräte nicht in der Lage insbesondere auch die Programm- und Stammdaten abzuspeichern, sind diese nachzurüsten. Anderenfalls dürfen diese Kassensysteme nur noch bis zum 31.12.2016 unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen zur Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen usw. eingesetzt werden. Eine nicht schlüssige und nachvollziehbare Dokumentationsmöglichkeit z.B. der vollständigen Organisationsunterlagen durch den Verantwortlichen wird als Fehler einer ordnungsgemäßen Buchhaltung vom Betriebsprüfer gewertet und eröffnet wiederum den Weg in die Schätzung.