Die Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das BMF
Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Schreiben vom 5.2.2024 (IV D 1 – S 0062/23/10003) an zahlreichen Stellen überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung– insbesondere zum Ort der Geschäftsleitung und zur Betriebsstätte – angepasst und wichtige Ergänzungen vorgenommen.
In AEAO zu § 10 Ziffer 1. wird die „Geschäftsleitung“ als der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86).
Unter Ziffer 4. zu § 10 im AEAO wird hierzu detaillierter dargelegt, dass die Oberleitung als „Ausübung von Leitungsfunktionen“ üblicherweise in dafür geeigneten Räumen ausgeübt wird. Allerdings ist lt. BMF-Schreiben eine feste – und zudem eigene – Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, hierfür nichterforderlich. Geschäftsleitende Handlungen i. S. d. Tagesgeschäfts eines Unternehmens können auch in der Wohnung des Geschäftsführers vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.1.1991, I R 22/90, BStBl II S. 554).
Die Geschäftsleitungsbetriebstätte kann sich aber beispielsweise auch in den Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft (BFH-Urteile vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86, und vom 23.3.2022, III R 35/20, BStBl II S. 844) oder dem als Unterkunft bereitgestellten Baucontainer o. ä. im Bauleistungsgewerbe (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1998, I R 138/97, BStBl 1999 II S. 437) befinden.
Viele Unternehmer oder Freiberufler nutzen zunehmend sogenannte co-working oder shared-office Arbeitsplätze mit weiteren Bürodienstleistungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Einschaltung eines Büroservice-Unternehmens ist nach der Verwaltungsanweisung aber nur dann beachtlich, wenn dort tatsächlich unternehmerische Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.
Das heißt, der Abschluss eines Miet-/ Nutzungsvertrags, der die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des shared-office-Platzes ermöglicht, ist allein kein Kriterium für die Annahme einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte, wenn von dort keine tatsächlich unternehmerischen Entscheidungen von Gewicht (Geschäftsleitung) getroffen werden.
In der aktuellen Verwaltungsanweisung wird der Begriff der „Betriebsstätte“, der in zahlreichen Normen Bedeutung erlangt (z.B. §§ 12, 18 usw.) und eine große Rolle für die Anknüpfung der Besteuerung spielt, ebenfalls weiter konkretisiert und ergänzt.
So wird im AEAO unter § 12 Ziffer 1. auf die Betriebstätte eingegangen, wonach gemäß § 12 Satz 1 AO die Annahme einer Betriebstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraussetzt, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteil vom 5.11.2014, IV R 30/11, BStBl 2015 II S. 601)
In diesem Kontext wird auch zum Homeoffice als Betriebsstätte durch das BMF Stellung genommen. Danach begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers. Auch abkommensrechtlich begründet ein häusliches Homeoffice nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebsstätte (feste Einrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 4 OECD-MA).
Dies gilt laut der Verwaltungsanweisung auch bei:
- Übernahme der Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung durch den
Arbeitgeber;
- Abschluss eines Mietvertrages über häusliche Räume des Arbeitnehmers
zwischen Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter), außer der
Arbeitgeber ist im Einzelfall tatsächlich befugt, die Räume anderweitig zu
nutzen (etwa durch ein Recht zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die
Räume oder ein Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur
Arbeitssicherheit);
- Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt. Anderes kann gelten, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese Verfügungsmacht des Unternehmens vermittelt.
Eine Klarstellung zu § 12 Ziffer 10 ist für das internationale Steuerrecht und die Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen wichtig. Das BMF-Schreiben erwähnt noch abschließend gesondert – ohne dass es dazu eigentlich eines besonderen Hinweises nach der geltenden BFH-Rechtsprechung bedurft hätte – dass soweit die Steuergesetze (insbes. EStG und GewStG) den Begriff „Betriebstätte“ verwenden, ohne ihn selbst abweichend von § 12 AO zu definieren (wie etwa § 41 Abs. 2 EStG), sich dieser Begriff grundsätzlich nicht nach der Definition eines einschlägigen DBA bestimmt, sondern nach innerstaatlichem Recht (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.2016, I R 50/15, BStBl 2017 II S. 230). DBA legen lediglich fest, in welchem Umfang eine nach innerstaatlichem Recht, unter Berücksichtigung des § 12 AO, bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Eine in einem DBA vorgenommene, von § 12 AO abweichende Definition des Begriffs „Betriebstätte“ ist daher nur im Rahmen dieses DBA anwendbar, sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist.
An dieser Stelle treten häufig in der Praxis Missverständnisse auf und führen zu fehlerhaften Annahmen bei er Definition einer „Betriebsstätte“.
Die von der Finanzverwaltung veröffentlichten Verwaltungsanweisungen dienen zwar lediglich der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze des Bundes und sind entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug dieser Gesetze zu beachten. Sie haben demnach nicht den Rang eines Gesetzes und mit dem Erlass werden keine Gesetze geändert oder gleich neu geschaffen, sondern binden lediglich die Finanzbehörden bei der Anwendbarkeit der Steuergesetze. Trotzdem sind Verwaltungsanweisungen von erheblicher Bedeutung für Steuerpflichtige. Zeigen diese doch, wie die Finanzverwaltung steuerrechtliche Begriffe in den jeweiligen Steuergesetzen im Einzelfall und detaillierter handhaben wird.
Verwaltungsanweisungen sind daher unerlässlich für die Rechts- und Planungssicherheit der Steuerpflichtigen.
Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB