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BMF veröffentlicht finale Liste für den automatischen Austausch von Finanzdaten zu Ende 2020 (§ 1 Absatz 1 FKAustG) )

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG (Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht. Auf der Liste der am automatischen Datenaustausch beteiligten Länder finden sich 100 Staaten von Andorra bis Zypern.

Gleichzeitig wies das BMF darauf hin, dass aufgrund von COVID-19 die Frist zur Übermittlung der Finanzkontendaten  gemäß § 27 Absatz 2 FKAUSTG bis zum  verlängert werde.

Dazu heißt es:

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verständigten sich die am automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen teilnehmenden Staaten darauf, Informationen über Finanzkonten in Steuersachen für den Meldezeitraum 2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bis zum automatisch auszutauschen.

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Angesichts des aufgrund der COVID-19-Pandemie verschobenen Austauschzeitpunkts im Sinne des § 27 Absatz 1 FKAustG für den Meldezeitraum 2019 auf den ist eine Übermittlung gemäß § 27Absatz 2 FKAustG an das BZSt bis zum nicht zu beanstanden.

Den Wortlaut des BMF-Schreibens finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2020-07-01-FKAustG-finale-Staatenaustauschliste.pdf;jsessionid=A51427754776CE91034627EA3B04690E.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=2

Verjährung bei Steuerhinterziehung wird verlängert

Der Gesetzgeber schlägt wieder einmal im Steuerstrafrecht zu und plant, die Verjährungsregelungen bei der Steuerhinterziehung zu verlängern. Zuletzt waren u.a. durch Cum-Ex-Sachverhalte die steuerstrafrechtlichen Verjährungsregelungen in den Fokus geraten. Denn bei der Aufarbeitung großer Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren stießen die oft personell und finanziell unzureichend ausgestatteten Verfolgungsbehörden regelmäßig an ihre Grenzen.

Daher sollen nun im Zuge des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes die Verjährungsregelungen bei der Steuerhinterziehung durch Einfügen eines neuen § 375a AO sowie durch Änderung des § 376 AO ausgeweitet werden.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-06-12-Zweites-Corona-Steuerhilfegesetz/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3) wird u.a. ausgeführt:

Zu § 375a AO:

 „§ 375a AO regelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO – nach § 73 des Strafgesetzesbuches (StGB) die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Bislang konnte für erloschene Steueransprüche keine Einziehung nach § 73 StGB angeordnet werden, da § 73e Absatz 1 StGB eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ausschließt, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Durch die Regelung des § 73e Absatz 1 StGB soll verhindert werden, dass der Täter bei Erlöschen der Forderung des Geschädigten doppelt in Anspruch genommen wird. Diese Regelung zielt insbesondere auf zivilrechtliche Ansprüche, die nach § 362 BGB erlöschen, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht wurde (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 69).

Anders als zivilrechtliche Ansprüche erlöschen steuerrechtliche Ansprüche schon mit dem Eintritt der Verjährung (§ 47 AO) und werden nicht nur Einrede behaftet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Steuerhinterziehung die Einziehung somit nicht mehr möglich, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt und damit erloschen sind (Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2019 – 1 StR 173/19).

Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, so- weit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen. Dies gilt sowohl für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO als auch für Zinsen nach § 233a AO, soweit diese auf Hinterziehungszinsen anzurechnen sind (§ 235 Absatz 4 AO).

Nach § 73 StGB kann bei Tätern und Teilnehmern die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden. Das Rechtsinstitut der Einziehung gilt nicht nur für die Straftatbestände des StGB, sondern für alle Straftatbestände, auch die des Nebenstraf-rechts und damit die Abgabenordnung. Die Vorschrift bezweckt, dem Täter den wirtschaftlichen Anreiz zur Begehung von Straftaten zu nehmen, indem normiert wird, ihm das dadurch oder hierfür Erlangte (Vermögensvorteile) effektiv zu entziehen.

Durch die Neuregelung wird eine Ungleichbehandlung behoben und steuerrechtliche Ansprüche werden künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

Gegenüber Steuerhinterziehern kann damit zukünftig die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden, auch wenn der steuerrechtliche Anspruch bereits erloschen ist.“

Stellungnahme:

Die Einziehung von Vermögenswerten ist seit ihrer Einführung im Jahr 2017 ein effektives Schwert der Finanz- und Justizbehörden bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Insbesondere der vorläufige Vermögensarrest zu Beginn eines Steuerstrafverfahrens oder in dessen Verlauf verschiebt die Kräfte zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bzw. Beschuldigten und verursacht erhebliche Kollateralschäden. Der Bundesgerichtshof hatte noch kürzlich zum neuen Recht entschieden, dass eine Einziehung nicht mehr erfolgen kann, wenn der Steueranspruch erloschen ist und z.B. steuerliche Verjährung eingetreten ist. Diese Rechtsprechung soll nun durch Einführung des § 375a AO überholt werden, indem auch erloschene Steueransprüche eingezogen werden können. Die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen verjährt gemäß § 76a StGB erst nach 30 Jahren.

 

 Zu § 376 AO:

 „Es ist strittig, ob die Regelung des § 78b Absatz 4 StGB auch auf die Fälle der Steuerhin- terziehung in besonders schweren Fällen anwendbar ist. Grund für die Unsicherheit ist, dass § 78b Absatz 4 StGB konzeptionell auf Fälle zugeschnitten war, bei denen die Verjährungsfrist auch bei besonders schweren Fällen „nur“ fünf Jahre beträgt, während sie bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung aufgrund der seit dem Jahr 2008 geltenden Sonderregelung des § 376 Absatz 1 AO zehn Jahre beträgt.

  • 78b Absatz 4 StGB regelt, dass in den Fällen, in denen das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens ruht; höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Mit der Ergänzung in § 376 Absatz 1 AO wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB anwendbar ist.

Damit wird der Intention des Gesetzgebers, für komplexe Verfahren vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen, auch im Bereich der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen Geltung verschafft.

Nach § 78c Absatz 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen grundsätzlich spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die absolute Verjährungsfrist gegenwärtig 20 Jahre.

Die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich komplexer und grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die darauf ausgerichtet sind, Steuern in großem Ausmaß zu hinterziehen und bei denen erst im Laufe von Ermittlungen das gesamte Ausmaß an Tatkomplexen und Beteiligten deutlich wird, ist sehr aufwendig und langwierig. Um den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, auch in diesen neu erkannten Fällen den Sachverhalt bis zur Anklageerhebung vollständig auszuermitteln, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, genügend Zeit zur Ermittlung zu haben. Dazu soll in den Fällen des § 376 Absatz 1 AO die Grenze der absoluten Verjährung vom Doppelten auf das Zweieinhalbfache ausgedehnt werden.

Beide Neuregelungen (Absatz 1 und Absatz 3) sind auf alle Fälle anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Erwartung, während eines lange andauernden Ermittlungs- und Strafverfahrens werde die Verfolgungsverjährung eintreten, verdient keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG NJW 1995, 1145). Einer – ohnedies allenfalls klarstellenden (vgl. BT-Drs. 16/10189, S. 82) – Übergangsregelung bedarf es hierzu nicht (vgl. zur Einführung des § 78b Absatz 4 StGB BT-Drs. 12/3832, S. 44 und erneut BVerfG NJW 1995, 1145; ebenso zur Verlängerung der Ruhensregelung nach § 78b Absatz 1 StGB BT-Drs. 18/2601, S. 23; BT-Drs. 16/13671, S. 24; BGH 4 StR 281/13 = StV 2014, 268, bei juris Rn. 3; BGH 4 StR 165/04 = NStZ 2005, 89, bei juris Rn. 2 f.).“

Stellungnahme:

Die unter dem Deckmantel der Corona-Hilfe geplanten Änderungen sind gravierend, da gerade in Großverfahren in Steuerstrafsachen Verjährungsfragen regelmäßig eine große Rolle spielen. Schwere Fälle der Steuerhinterziehung (ab 50.000 EUR hinterzogenen Steuern pro Tat), verjähren bereits nach geltendem Recht erst nach 10 Jahren. Wenn durch bestimmte Ermittlungshandlungen, was häufig der Fall ist, die Verjährung unterbrochen wird, verjährt die Tat („absolut“) bei schwerer Steuerhinterziehung nach dem doppelten Zeitraum, also nach 20 Jahren. Die Gesetzesänderung soll diesen Zeitraum nochmals auf den Faktor 2,5 verlängern, so dass Verjährung dann erst nach 25 Jahren eintritt. Durch die geplante Änderung des Ruhens in § 78b Abs. 4 StGB kommen nach Eröffnung des Verfahrens nochmals 5 Jahre hinzu, so dass Verjährung erst nach 30 Jahren nach Tatbeendigung eintritt.

Die geplanten Änderungen liegen im Trend. Seit vielen Jahren wird in der Verfolgung von Fiskalstraftaten sowie bei Formen der Geldwäsche massiv gesetzgeberisch aufgerüstet. Aus unserer Sicht sind die geplanten Neuregelungen sehr bedeutsam und problematisch. Erfahrungsgemäß ist nach 15-20 Jahren oft nicht mehr gerichtsfest feststellbar, ob und unter welchen Umständen eine Tat begangen wurde. Des Weiteren ändern sich gerade in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren die Nebengesetze in der Zwischenzeit, so dass der Aufwand für die Aufklärung exponentiell wächst – um dann häufig genug doch zu scheitern.

Statt erneuter Ausweitung der Verjährungsregelungen wäre der Gesetzgeber gut beraten, die Justiz- und Finanzbehörden finanziell besser auszustatten. Mit den geplanten Änderungen wird den am Limit arbeitenden Behörden ein Bärendienst erwiesen.

Erste Bußgelder wegen illegaler Ferienvermietung auf Mallorca

Das Tourismusministerium der Balearen geht jetzt auch gegen private, illegale Ferienvermieter auf Mallorca vor. Bislang sind laut Tourismusminister Iago Negueruela fünf Bußgeldverfahren anhängig, in vier Fällen wurden bereits Strafen in Höhe von je 20.000 € verhängt.

In den ersten sieben Monaten dieses Jahres waren 143 Anzeigen wegen der illegalen Vermietung an Urlauber beim Ministerium eingegangen. Zum Teil wurden die unerlaubten Vermietungen durch die dafür abgestellten Inspektoren entdeckt, andere Vermieter wurden von Nachbarn oder anonym angezeigt.

Immobilienbesitzern, die ihre Wohnung ohne die hierfür vorgeschriebene Lizenz an Touristen vermieten, drohen Strafzahlungen von 4.000 bis 40.000 Euro. Wurden die durch die Vermietung erzielten Einnahmen nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt, droht zudem Ärger mit den Steuerbehörden.

Bereits  im vergangenen Jahr waren mehrere Bußgelder in Höhe von je 300.000 € gegen Vermietungsportale wie AirBnb, Tripadvisor und Homeaway verhängt worden, die nicht lizensierte Ferienunterkünfte angeboten hatten und nicht auf die Aufforderung reagiert hatten, die illegalen Angebote vom Netz zu nehmen.

Ende Mai hatte das Tourismusministerium darüber hinaus mitgeteilt, dass weitere Verfahren wegen erneuter Verstöße eingeleitet worden seien. Den Unternehmen drohten nun Geldbußen von jeweils bis zu 400.000 Euro.

Kein Verfallsdatum der im automatischen Finanzdatenaustausch zur Verfügung gestellten Daten durch Festsetzungsverjährung

Offenbar  kommt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Auswertung der im Rahmen des Automatischen Austauschs von Finanzdaten (AIA) seit 2017 aus dem Ausland zur Verfügung gestellten Angaben nicht hinterher. Das berichtet das Handelsblatt. Es handele sich um insgesamt 6,8 Millionen Datensätze, die sich nunmehr beim BZSt regelrecht stauten und unter anderem aufgrund Personalmangels nicht an die zuständigen Finanzämter weitergegeben werden könnten. Langsam werde für die Behörden die Zeit für eine Verfolgung von Steuervergehen knapp, da bereits Ende des Jahres die ersten Fälle verjähren könnten, heißt es weiter.

Die nun anstehenden ersten Verjährungen geben allerdings  keinen Anlass, entsprechende Sachverhalte auf sich beruhen zu lassen. Denn die für einige Sachverhalte zum Ende des Jahres 2019 eintretende Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO von vier Jahren gilt nicht bei Steuerhinterziehung. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO vielmehr zehn Jahre, sodass keine Entwarnung gegeben werden kann. Der Vorwurf der Hinterziehung wird durch die Finanzämter bei nachträglich aufgedeckten und nicht erklärten Auslandseinkünften regelmäßig erhoben.

Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verbleibt noch viel Zeit, in der die Finanzämter nachträglich auch lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen können. Hinzu kommt: Je länger die Sachverhalte zurückliegen, desto mehr Zinsen addieren sich zu der Nachforderung hinzu. Wir raten den Betroffenen trotzdem, Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Durch eine entsprechende Prüfung und Regulierung kann erfahrungsgemäß vermieden werden, auch Jahre später noch mit steuerlichen Nachforderungen konfrontiert zu werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuervermeidung-geleakten-steuerdaten-droht-das-verfallsdatum/24879766.html

Mehr zum Thema hier:

https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-staatenaustauschliste-im-sinne-des-§-1-absatz-1-fkaustg/

Geldwerter Vorteil – worauf Unternehmen achten sollten

Anlässlich des mittlerweile medienwirksamen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche des Münchener Bekleidungsherstellers Bogner stellt sich für Unternehmer aktuell die Frage, ob ein geldwerter Vorteil gegeben ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hochwertige Kleidungsstücke zur Verfügung stellt. Im Rahmen seiner Compliance-Gestaltung sind Unternehmen gut beraten, bei der Überlassung von Arbeitsprodukten an Mitarbeiter die jeweilige Praxis zu überprüfen. Wird sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, droht eine Überprüfung der letzten zehn Jahre, die mit erheblichen verzinsten Nachzahlungen enden kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Jahr 2006 sich bezüglich des Geldwerten Vorteils wie folgt geäußert (BFH, DStRE 2006, 1052, 1053 [Hervorhebungen nicht im Original]):

„Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die ‚für’ seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des ‚ganz überwiegend’ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt BFH v. 18. 8. 2005, VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, DStR 2005, 1810, mit Hinweis auf Senatsentscheidungen v. 7. 7. 2004, VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367, DStR 2005, 417; v. 30. 5. 2001, VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671, DStRE 2001, 1076; v. 25. 5. 2000, VI R 195/98 BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690, DStR 2000, 1641). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH v. 11. 3. 1988, VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, BeckRS 1988, 22008462). Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH v. 2. 2. 1990, VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472, BeckRS 1990, 22009356). Entgegen der Auffassung des FG ist es daher nicht unerheblich, wenn sich der dem Arbeitnehmer zugewandte Vorteil als außergewöhnlich hoch erweist.“

Die Bewertung, ob bei dem Überlassen von Kollektionsware aus vergangenen Kollektionen von einem lohnsteuerpflichtigem Vorgang auszugehen ist, lässt sich nach alledem nur im Einzelfall und aufgrund zahlreicher Parameter treffen. Eine solche Erhebung ist erfahrungsgemäß präventiv sinnvoll, um für eine etwaige Betriebsprüfung schon im Vorfeld gewappnet zu sein und mögliche steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen. Insbesondere wenn medial die sprichwörtliche „Sau durchs Dorf“ getrieben wird, wie im Fall Bogner, werden die Betriebsprüfer bei entsprechenden Sachverhalten besonders sensibilisiert sein. Das in der Rechtsprechung des BFH beschriebene betriebliche Interesse an der Überlassung bietet Anlass, die vorrangige Gewichtung der Bereicherung – also im Wesentlichen: des Warenwertes – zu hinterfragen. Unter Berücksichtigung der höheren Gewichtung von Belangen des Klimaschutzes und der Vermeidung von Abfall kann es aus unserer Sicht ein großes legitimes Interesse betroffener Unternehmen geben, die mit Entsorgung verbundenen Reputationsschäden zu vermeiden. In einer entsprechenden Compliance-Richtlinie innerhalb des Unternehmens können derartige Firmen-Grundsätze festgehalten werden.

Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke

 

BMF veröffentlicht finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG

Von Andorra bis Zypern: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Liste aller 94 Staaten veröffentlicht, mit denen zum Stichtag 30. September 2019 ein Austausch der Finanzdaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt.

Um den Austausch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates zu gewährleisten, sind dem BZSt nun von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Die komplette Liste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Kassennachschau

BMF veröffentlicht Anwendungserlass zu §146a AO

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 17.06.2019 einen Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht. Er regelt die Umsetzung des § 146a AO, der im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen geschaffen wurde. In dem mehrseitigen Anwendungserlass sind unter der Überschrift „AEAO zu § 146a – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:“ alle Details der Verordnung erläutert – von der Art der elektronischen Aufzeichnungssysteme über den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich bis zum korrekten Ablauf der Protokollierung, den Anforderungen an den Beleg und die Art der elektronischen Aufbewahrung der Aufzeichnungen bis zur Zertifizierung und den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen §146 a AO.

Zu den Schutzzielen heißt es: „Die Regelungen des § 146a AO sollen für digitale Grundaufzeichnungen, die mittels elektronischem Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV geführt werden, folgendes sicherstellen:

deren Integrität,
deren Authentizität
und deren Vollständigkeit.“

In dem Anwendungserlass wird eine einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen zwingend gefordert. Dazu heißt es:

„Die im AEAO zu § 146a, Nr. 3.2.10 beschriebenen abgesicherten Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassen-Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufge- zeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. “

Auch die Anforderungen an die Belege sind dort geregelt. Im Wortlaut:

  1. Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (vgl. § 6 Nr. 1 KassenSichV). Aus Vereinfachungsgründen genügen die Angaben aus § 31 Abs. 2 UStDV (UStAE Abschnitt 14.5 Abs. 2)
      2. Das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.6.3 „Zeitpunkt des Vorgangsbeginns bzw. der Vorgangsbeendigung“)
      3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (vgl. auch AEAO zu § 146, Nr. 2.1.3).
      1. Die Transaktionsnummer i. S. d. § 2 Satz 2 Nummer 2 KassenSichV (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.5)
      2. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

        Erfordert ein Geschäftsvorfall (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.7) nicht die Erstellung einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG, sondern einen sonstigen Beleg (z.B. Lieferschein), wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den unter § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV geforderten Steuerbetrag enthält.

      3. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
        Auf dem Beleg ist die nach § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV protokollierte Seriennummer anzugeben (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 3.6.1, 3.6.2).
      4. Betrag je Zahlungsart
      5. Signaturzähler
      6. Prüfwert

Den gesamten Wortlaut des Anwendungserlasses finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.pdf;jsessionid=94DB90BCC3044092AD92E282DD6D64BC?__blob=publicationFile&v=1

Bei Fragen zu den Anforderungen durch §146a AO, zu Kassennachschau- oder -prüfungen sprechen Sie uns gerne an: https://omv-law.com/steuerrecht/

 

 

 

Steuerverwaltung Hessen wertet Paradise Papers aus

Hessens Steuerverwaltung arbeitet mit Hochdruck an der Auswertung der vor einem Jahr publik gewordenen „Paradise Papiers“. „Derzeit werten unsere Spezialisten gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt auch die Paradise Papers und weitere umfangreiche Daten-Leaks aus“, gab Hessens Finanzminister Thomas Schäfer vor wenigen Tagen bekannt. Die Hessische Steuerverwaltung sei bereits federführend für die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer an der Aufarbeitung der Panama Papers beteiligt. Neben den Panama Papers und den Paradise Papers arbeite man aktuell an der Sichtung weiterer Leaks, hieß es weiter aus dem Ministerium. Organisiert werde die Arbeit von der sogenannten Besonderen Aufbauorganisation (BAO), einer eigens unter Beteiligung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main und mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beim BKA eingerichteten Stelle. „Wir liefern Daten an Steuerbehörden im In- und Ausland, die dann die weitere Ermittlungsarbeit machen“, erklärte Finanzminister Schäfer das Prozedere.

Den Angaben zufolge hat Hessen aus der Sichtung der Panama Papers bereits Daten zu rund 1.000 Offshore-Gesellschaften an inländische und zu rund 100 Offshore-Gesellschaften an internationale Steuerbehörden weitergeleitet. Dabei seien insgesamt über 200.000 Einzeldokumente weitergegeben worden.

Die Arbeit der Hessischen Steuerprüfer sei ein lohnendes Geschäft, erklärte Schäfer: „Die Summen sind gewaltig: Jahr für Jahr holen unsere Prüfer bei Betriebsprüfungen bis zu zwei Milliarden Euro an Mehrforderungen heraus.“ Das sei auch darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Mitarbeiter in diesem Bereich in den vergangenen zehn Jahren um 25 Prozent aufgestockt worden sei. Die Finanzbehörden beschäftigten derzeit 1.400 Betriebsprüfer, von denen knapp 100 nichts anderes täten, als Großbanken zu prüfen.

Im Bezug auf das zögerliche Verhalten vieler Betroffener beim Thema Selbstanazeigen wurde Finanzminister Schäfer mit den Worten zitiert: „Auch bis in den letzten Winkel einer Steueroase sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, sobald den Finanzbehörden Hinweise auf einen konkreten Sachverhalt vorliegen.“

 

 

Interview zum angeblichen Ermittlungsverfahren gegen EX-VW-Vorstand Winterkorn

Im Zusammenhang mit dem angeblichen Ermittlungsverfahren gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn wegen Steuerhinterziehung hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 30.08.2018 der Wirtschaftsredaktion des Senders NDR Info ein Interview gegeben. Die Anmoderation des Beitrags lautete:

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt kein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn. Damit hat die Behörde am Mittag einen anderslautenden Bericht der „Bild am Sonntag“ von gestern klargestellt. Ulrich Czisla berichtet

Hier können Sie den Beitrag hören:

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter https://www.steuerjuristen.com/Steuerstrafrecht

Verdeckte Gewinnausschüttung bei spanischen S.L.: RA Michael Olfen im Private Banking Magazin zu strafrechtlichen Konsequenzen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.) an ihren deutschen Anteilseigner in Form einer unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilie sind in Deutschland steuerpflichtig. Das hat das höchste deutsche Steuergericht (Bundesfinanzhof, BFH) bereits 2013 festgestellt. In einem Gastbeitrag für das Private Banking Magazin hat RA Michael Olfen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen beschrieben sowie Beispielrechnungen aufgeführt, die zeigen, dass die kritische Grenze zu einer Haftstrafe bei einer Nichterklärung schnell erreicht ist https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-ferienimmobilien-wann-eine-haftstrafe-unvermeidlich-ist/

Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in Paragraph 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach einer Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 liegt eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

Dabei ist auch zu beachten, dass ein besonders schwerer Fall  strafrechtlich erst zehn Jahre nach Tatbeendigung verjährt. Nur in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon nach fünf Jahren ein – gegenüber dem Finanzamt sind allerdings alle verschwiegenen Einkommen zehn Jahre lang nachzuversteuern.

Durch den mittlerweile automatisierten Austausch von Finanzdaten nach Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann entsprechende Auskünfte von den Steuerpflichtigen verlangt werden. Mehr dazu: https://www.steuern-und-strafe.de/finanzkonten-inf…saustauschgesetz/ ‎Eine Liste aller teilnehmenden Länder finden Sie hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten)

Sind die ausländischen Immobilienbeteiligungen nicht gemäß Paragraph 138 Absatz 2 AO pflichtgemäß den deutschen Finanzbehörden angezeigt worden, ist damit zu rechnen, dass nicht nur nachträglich Steuern und Zinsen eingefordert, sondern auch Strafverfahren eingeleitet werden. Die Abgabe einer rechtzeitigen Selbstanzeige könnte daher vielfach die letzte Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit sein.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.steuerjuristen.com/Immobilien-Spanische-SL