Straftat durch Anpassung von Einkommenssteuervorauszahlung
Nach § 37 Einkommenssteuergesetz (EStG) hat der Steuerpflichtige vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten, die sich danach richten, in welcher Höhe die Einkommenssteuer in seiner letzten Einkommenssteuerveranlagung festgesetzt worden ist. Soweit der Steuerpflichtige, gegebenenfalls auch über seinen Steuerberater, nachträglich beim Finanzamt geltend macht, dass die Einkommenssteuer wegen verminderte Einkünfte herabgesetzt wird, wird das Finanzamt diesem Antrag folgen und die Einkommenssteuer mit einem Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid entsprechend anpassen.
