Abkommen über Informationsaustausch für Besteuerungszwecke mit Gibraltar

Laut einer Pressemitteilung vom 13.08.2009 des Bundesministerium der Finanzen (vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2009) heißt es, dass nach dem Abkommen über Informationsaustausch zwischen Deutschland und Gibraltar Deutschland der Zugang zur Information gewährt wird, die zur Durchführung des deutschen Steuerrechts erforderlich sind, einschließlich Bankinformationen. Der Zugang zur Information ist nicht davon abhängig, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist oder der Verdacht auf einer Steuerstraftat besteht.

Nach dem Abkommen soll es den deutschen Fiskus sogar erlaubt sein, in Steuerstrafsachen um Informationen auch für zurückliegende Zeiträume zu ersuchen und im Übrigen für Veranlagungszeiträume, die nach dem Tag des Inkrafttretens beginnen. Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Umsetzung durch die gesetzgebenden Körperschaften. Großbritannien hat Gibraltar durch einen sogenannten “Letter Of Intrustment“ zu den Verhandlungen ermächtigt.