Bundesregierung beschließt Verordnung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung

Nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgetz, auf das sich Bundesrat und Bundestag im Juli 2009 bereits abschließend geeinigt haben und welches nunmehr schnell umgesetzt werden soll, will das Bundesministerium der Finanzen durch eine Verordnung die Verpflichtung zum Nachweis und Mitarbeit der Steuerbürger konkretisieren, und zwar immer dann, wenn Geschäfte mit Geschäftspartnern in Ländern und Gebieten, die sich nicht an den OECD Standard halten, abgeschlossen werden. Nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz soll derjenige, der Geschäftsbeziehung zu Staaten oder Gebieten unterhält, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen nach dem Standard der OECD zu leisten, in Zukunft strengeren Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte unterliegen. Die Verordnung sieht unter anderem vor:

-Einnahmen nur dann durch Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbekosten gemindert werden dürfen, wenn besondere Nachweispflichten erfüllt werden.
-Bei Geschäftsbeziehung zur nahestehenden Personen, die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt werden müssen.
-Auch für Geschäftsbeziehung zur fremden Dritten bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden müssen, die sonst nur bei Geschäft mit nahestehenden Personen gelten. Diese Aufzeichnungen müssen dann enthalten:

  • Art und Umfang der Geschäftsbeziehung
  • Verträge und Vereinbarung
  • genutzte Wirtschaftsgüter, auch immaterielle wie Nutzungsrechte oder Patente
  • die gewählten Geschäftsstrategien
  • wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist: Alle Personen, die (auch mittelbar) Gesellschafter oder Anteilseigner dieser Gesellschaft in einem nichtkooperierenden Staat oder Gebiet sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit mit dem Großteil der Aktien der Gesellschaft oder Gesellschafter oder Anteilseigner regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt wird. Dies gilt bereits dann, wenn Geschäftsbeziehungen zur einzelnen Person unterhalten werden, die die gezahlten Entgelte um die Summe um € 10.000,00 je Person überschreiten. Besondere Aufzeichnungen sind deshalb nicht zu führen, wenn diese Summe unterschritten wird (sogenannte Bagatellregerlung).

Nähere Informationen finden Sie hierzu in der Pressemitteilung vom 05.08.2009 beim Bundesfinanzministerium: www.bundesfinanzministerium.de