Wann muss der Betriebsprüfer in einer steuerlichen Außenprüfung Mitteilung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung machen?

Dieser Frage haben sich nunmehr die Finanzbehörden der Bundesländer und das BMF angenommen und im Bundessteuerblatt (vgl. BStBL I 2009, 829 ff.)am 31.08.2009 einen Anwendungserlass veröffentlicht.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Betriebsprüfungsordnung (BpO) bestimmt den Zeitpunkt, wonach der Betriebsprüfer verpflichtet ist, die Strafermittlungsbehörden wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einzuschalten. Grundsätzlich besteht auch für den Betriebsprüfer als Beamten die Gefahr, bei Nichtabgabe an die Strafverfolgungsbehörden, wegen des Verdachts der Strafvereitlung im Amt nach § 258a StGB verfolgt zu werden, wenn er trotz des Verdachts in der Betriebsprüfung die Angelegenheit nicht zur Prüfung an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitetet.

Hierüber gibt nunmehr der gleichlautende Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder Auskunft.

Darin ist klargestellt, dass es für die Bejahung der Unterrichtspflicht nicht auf die eigene subjektive Einschätzung des Betriebsprüfers ankommt, sondern in allen Fällen soll immer dann die Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte bieten, sodass die Ermittlungsbehörden frühzeitig einbezogen werden können.

In dem gemeinsamen Anwendungserlass der obersten Finanzbehörden und des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden beispielhaft die tatsächlichen Anhaltspunkte, bei denen eine Unterrichtspflicht gegenüber der Buß- und Strafsachenstelle (BuStra)ausscheiden bzw. zu erfolgen haben, genannt.

So ist z.B. das Vorlegen und das Auswerten von Kontrollmitteilungen nicht per se ein Grund, die Bußtraben einzuschalten. Wenn sich aber herausstellt, dass die in der Kontrollmitteilung mitgeteilten Zahlungen auf der Einnahmeseite der Buchführung nicht erfasst worden sind, und hierauf eine falsche Steuerfestsetzung erfolgt ist, ist die Bustra einzuschalten.

Immer einzuschalten sind die Strafverfolgungsbehörden, wenn eine Selbstanzeige vorliegt bzw. sich aus dem Kontrollmitteilungen Einnahmen ergeben, die in der Buchführung eben nicht erfasst sind. Dies ist auch der Fall, wenn in der Betriebsprüfung Hinweise auf bisher nicht bekannte bzw. falsch bezeichnete Bankkonten, z.B. auf einem fremden oder falschen fingierten Namen auftauchen. Dies gilt ebenso für in der Bilanz wesentlich zu niedrig bewertetes Aktivvermögen bzw. dementsprechend zu hoch bewertetes Passivvermögen.