Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht billigen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf den Mailserver des Providers

Mit den veröffentlichen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 16.06.2009 (Az.: 2BvR 902/06) sowie mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2009 (Az.: 1StR 76/09, wistra 09, 280) haben die beiden Gerichte es für gerechtfertigt angesehen, dass in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welches sich aber nicht gegen den von der Sicherstellung und der Beschlagnahme Betroffenen richtete, dessen Wohnung und Datenträger, die aufschlussreich sein konnten, durchsucht wurden und dessen vollständig bei seinem Provider empfangenen und versandten E-Mails beschlagnahmt worden sind.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die in einem E-Mailpostfach gespeicherten Inhalte, dass der Nutzer über eine Internetverbindung abrufen kann, durch das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 Abs. 1 GG geschützt ist. Jedoch genügt ein Anfangsverdacht gem. §§ 94 ff. StPO hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme der auf den Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails solange nicht tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass Kernbereiche privater Lebensgestaltung betroffen seien. Diese Daten müssten dann unverzüglich gelöscht werden, soweit diese Daten erhoben worden sind.
Zwar herrscht aufgrund dieser beiden Entscheidungen nunmehr Rechtsklarheit, jedoch ist angesichts des weireichenden Datenaustauschumfangs in E-Mails in sämtlichen Branchen des wirtschaftlichen, wie auch des privaten Lebensbereiches allein ein Anfangsverdacht für drastische Einschnitte ausreichend. Zu prüfen ist jedoch auch in diesen Fällen ein Tatverdacht und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Beschlagnahme von Daten im E-Mailverkehr.