…und immer wieder Cum-Ex

Das Auskunftsverlangen der BaFin an deutsche Banken zu Trades um den Dividendenstichtag hat den Druck auf die unter Generalverdacht geratenen Geldhäuser zur Aufklärung von Cum-Ex-Sachverhalten nochmals erhöht. Denn die BaFin ist verpflichtet, die Daten den Staatsanwaltschaften zur Verfügung zu stellen. Ob sich die Erwartung, dass unberechtigte Steueransprüche in großem Umfang geltend gemacht worden sind, erfüllt, wird auch davon abhängen, ob die Banken noch zur Aufklärung der teils über fünf Jahre zurückliegenden Sachverhalte in der Lage sind. Die Geldhäuser sind gut beraten, die Aufklärung selbst voranzutreiben und zu steuern, um reputationsschädigende strafprozessuale Maßnahmen zu verhindern. Welche Daten den Behörden bekannt sind, ist weitgehend unbekannt. Mit den auf der durch das Land NRW angekauften Daten-CD befindlichen Angaben dürften aber jedenfalls teilweise strafbefreiende Selbstanzeigen wegen Tatentdeckung nicht mehr möglich sein, soweit die jeweilige Gestaltung sich als strafbare Steuerhinterziehung erweist. Als gesichert kann aber in Ansehung der großen medialen Aufmerksamkeit auf die mehrfache Erstattung von Kapitalertragssteuer bei Cum-Ex-Deals gelten, dass auch weiterhin sämtliche behördliche Möglichkeiten zur Aufklärung genutzt werden.

Aktueller Beitrag zur Doppelverfolgungstätigkeit der europäischen Steuerbehörden

In der Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und im Unternehmen (ZWH) im Heft 3 vom 15. März 2016 haben wir einen aktuellen Beitrag zum steuerstrafrechtlichen Thema „Reichweite und Grenzen des Ne bis in idem bei grenzüberschreitenden Steuerstrafsachen“ untersucht. Der Beitrag beschäftigt sich mit den praxisrelevanten Fragen, welche durch  die zunehmende Doppelverfolgungstätigkeit der europäischen Steuerbehörden aufgeworfen werden und welche Grenzen der steuerstrafrechtlichen Sanktion durch das Doppelverfolgungsverbot gesetzt sind, wenn es in mehreren Staaten zur Aufnahme von Ermittlungen kommt. Unsere Kanzlei hat mit dem Problemaufriss einen Beitrag zum internationalen Steuerstrafrecht in Bezug auf grenzüberschreitende Steuersachverhalte, insbesondere vor dem Hintergrund des automatischen Datenaustauschs und der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige, geleistet.

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

In der 7. Ausgabe 2016 der Deutschen Zeitschrift für Steuerrecht (355ff.) ist am 19.2.2016 unser gemeinsam mit Steuerberater und Asesor Fiscal Willi Plattes verfasster Beitrag zu den strafrechtlichen Risiken von auf Mallorca unentgeltlich genutzten Ferienimmobilien unter Berücksichtigung des automatisierten Datenaustauschs zwischen europäischen Ländern erschienen. Die strafrechtlichen Risiken dürfen in der Diskussion über den erforderlichen steuerlichen Handlungsbedarf nicht vernachlässigt werden, da die Rechtsentwicklung auf die Inkriminierung von verdeckten Gewinnausschüttungen hinsteuert und Selbstanzeigen unausweichlich machen wird.

Verstärkung und Ausbau unseres Berliner Standorts

Zum Ausbau des Dezernats Strafrecht wird unsere Kanzlei zum 01. November 2015 durch Rechtsanwalt Fabian Meinecke von der führenden deutschen Strafrechtskanzlei Feigen Graf mit Büros in Frankfurt und Köln verstärkt.
Herr Rechtsanwalt Fabian Meinecke wird als Associate ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen tätig werden und unseren weiteren Standort in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Römermann AG unter der Adresse Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin in Berlin aufbauen.

“Letzter Ausweg: Selbstanzeige!” – Beitrag mit mir in den Tagesthemen als Steuerstrafrechtsexperte

Zum Thema Selbstanzeige im Kontext Uli Hoeneß bin ich als Steueranwalt in einem Beitrag in den “tagesthemen” (ARD) am 22.04.2013 interviewt worden:

Hier geht´s zum Fernsehbeitrag

„Verleihung des Titels “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” durch die DeutscheAnwaltAkademie

Die DeutscheAnwaltAkademie hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 18.08.2014 den Berufstitel “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig fortbilden.“

Die DeutscheAnwaltAkademie hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 18.08.2014 den Berufstitel “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig fortbilden.“

Vorsteuerabzug aus Gebühren eines Strafverteidigers nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013 (Az: V R 29/10) nicht möglich

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht als berechtigt angesehen worden, da die Leistungen des Strafverteidigers nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden haben.

Der Bundesfinanzhof hat sich auf die EuGH-Rechtsprechung im EUGH-Urteil zum Fall „Becker“ bezogen, wonach sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistungund der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der ihm bezogenen Leistung zu richten habe.

Nach Auffassung des EuGH eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Nicht überraschend hat demnach wieder einmal die europarechtliche Auslegung des Deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG 1999/2005, § 15) auf der Grundlage der Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 den Ausschlag für die nationaleBesteuerung gegeben.

Selbstanzeige als Kunst

Die Süddeutsche Zeitung (suedeutsche.de) hat es auf den Punkt gebracht: “Die Selbstanzeige ist zur Kunst geworden, zur juristischen Artistik”.

Scheitert der Steuerpflichtige mit seiner artistsichen Kunst, dann ist die Landung brutal. Es droht der Totalverlust der Reputation, Achtung, Ansehen und es droht mittlerweile auch Haft. Wenn die Selbstanzeige zur Straffreiheit führen soll, ist “unendlich viel zu beachten; es reicht nicht mehr, Reue zu zeigen und viel Geld zu zahlen. Diese Ansicht verdient unbedingt Zustimmung, aber der Schlußfolgerung, die Selbstanzeige gänzlich abzuschaffen, ist zu widersprechen.

Dazu habe ich in einem Kommentar in Legal Tribune online (lto.de) Stellung genommen:

Hier geht´s zum Kommentar

Radiointerview mit Michael Olfen am 25.04.2013 um 19:05 Uhr im NDR 2, NDR 2 Spezial – “Warum wir Steuern brauchen – und viele trotzdem den Staat betrügen!”

Thema des Beitrags: Die endgültige Strafbefreiung der Selbstanzeige und das Verfahren der Abgabe, wenn Bankunterlagen nicht vorliegen und Tatentdeckung droht.

Hier geht´s zum Interview

Auch Uli Hoeneß hat einen Anspruch auf Wahrung des Steuergeheimnisses

Das Thema Selbstanzeige erhitzt weiterhin die Gemüter. Angeheizt durch die bekannt gewordene Selbstanzeige des FC Bayern Präsidenten, Uli Hoeneß, wird Land auf und Land ab in Talk Shows die Sinnhaftigkeit einer Selbstanzeige diskutiert. Leider wird die Diskussion zu dem Thema mit viel Polemik geführt und es fehlt häufig an dem notwendigen Fachwissen, wenn sich diesem Thema genähert wird.

Insbesondere muss die öffentliche Debatte über den Steuerpflichtigen Uli Hoeneß befremden.

Die Gesetzeslage gibt den Steuerflüchtlingen nach wie vor das Instrumentarium einer Selbstanzeige an die Hand, um über eine steuerliche Lebensbeichte Straffreiheit nach § 371 AO zu erlangen, wenn die Selbstanzeige wirksam geworden ist. Das haben die Ermittlungsbehörden zu prüfen. Solange die Prüfung der Staatsanwaltschaft andauert, ob vielleicht bereits ein Sperrgrund zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 371 Abs. 2 AO vorgelegen hat oder etwa die Selbstanzeige unvollständig gewesen ist, wird das Strafverfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Doch bis zum Ende der Prüfung gilt das Steuergeheimnis fort. Das Gesetz schützt in § 30 AO nach wie vor das Steuergeheimnis. Dazu gehört auch der Umstand, dass Uli Hoeneß eine Selbstanzeige abgegeben hat. Die Abgabe einer Selbstanzeige ist eine formlos gültige Steuererklärung und stellt keine strafprozessuale Verfahrenshandlung in dem Ermittlungsverfahren dar. Deutlich wird dies bereits daran, dass ein Ermittlungsverfahren erst dann eröffnet wird, wenn die Selbstanzeige abgegeben worden ist und damit ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Steuerverkürzung überhaupt begründbar ist.

Die Selbstanzeige unterfällt demnach als Steuererklärung sui generis dem Steuergeheimnis nach § 30 AO.

Dort heißt es:

Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,

bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.

Auch Uli Hoeneß hat wie jeder andere Steuerpflichtige dieses Recht in Anspruch genommen und eine Selbstanzeige zur Erlangung der Straffreiheit abgegeben. Allein die Weitergabe der Information, dass Herr Hoeneß eine Selbstanzeige abgegeben hat, ist demnach vom Steuergeheimnis umfasst.

Sollte demnach das Datenleck in der Finanzbehörde oder der Staatsanwaltschaft auszumachen sein, dann würden Amtspflichtverletzungen der handelnden Personen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Dienstherrn nach § 823 BGB i.V.m. Art 39 GG führen können.

Nach § 839 BGB ist Schadensersatz zu gewähren, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und daraus ein Schaden entstanden ist.

Niemand wird in Abrede stellen wollen, dass das öffentliche Ansehen des in der Öffentlichkeit stehenden Präsidenten des FC Bayern infolge der Medienberichterstattung schwer beschädigt worden ist.

Für Amtspflichtverletzungen haftet der Dienstherr, mithin das Land Bayern und damit wiederum der Steuerzahler. Uli Hoeneß hat sowohl das Standing als auch die finanziellen Mittel, um etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land Bayern durchzusetzen.

Ob er aber jemals wieder seinen tadellosen Ruf wiederherstellen kann, darf doch stark bezweifelt werden.

Das ist meines Erachtens Strafe durch die Hintertür, die das Gesetz durch die Schutzwirkung des Steuergeheimnisses in §§ 371, 30 AO eigentlich vermeiden wollte.